Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. VI ZB 6/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14643

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/14

vom

3. März 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3
a)
Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe ent-halten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
b)
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhän-gige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die [X.] in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.
[X.], Beschluss vom 3. März 2015 -
VI [X.]/14 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. März 2015 durch den [X.] [X.],
die Richterin [X.], [X.] und
Offenloch
und die Richterin Dr.
Oehler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Januar 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.960,94

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt als Transportversicherer aus übergegangenem Recht Ersatz des durch einen Verkehrsunfall vom 27.
September 2010 entstan-denen Schadens hinsichtlich der mit dem LKW ihrer Versicherungsnehmerin transportierten Ware. Den Beklagten nimmt sie als Übernehmer der Pflichten des [X.] (§
2 Abs.
1 Buchst. b
AuslPflVG) eines in [X.] zugelassenen LKW, der an dem Unfall beteiligt war, in Anspruch. [X.] des Schadens hat sie auf zwei Rechnungen der Spediteurin über 18.160,10

sie nur 17.947,99

20.779,09

tbeteiligung von 2.077,91

1
-
3
-

(10
%) an die Transportversicherungsnehmerin 18.701,18

Betrag begehrt sie 80
%, mithin 14.960,94

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es aus-geführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin wegen des [X.] gegenüber dem Beklagten Regressansprüche zustünden. Es sei schon fraglich, ob überhaupt und wenn ja, welche Ansprüche auf die Klägerin übergegangen seien. Selbst wenn von einem vollständigen Forderungsüber-gang auszugehen wäre, wäre die Klage nicht begründet. Der Beklagte sei ge-mäß §
7 Abs.
1 [X.] nur dazu verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die durch den Betrieb des ausländischen LKW entstanden seien. Welche dies seien, [X.] die Klägerin trotz eines gerichtlichen Hinweises vom 14.
Mai 2012 nicht sub-stantiiert dargelegt. Sie habe lediglich ein als "Rechnung" bezeichnetes Schrei-ben der Firma I.

vom 8.
November 2010 eingereicht, in welchem diese ver-schiedene Geldbeträge von der Versicherungsnehmerin der Klägerin fordere. Aus diesem
gehe nicht ansatzweise hervor, woraus sich diese Geldbeträge ergäben. Sie seien weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Da die Klägerin selbst vorgetragen habe, sie habe die geltend gemachten Ansprüche nur teil-weise anerkennen können, seien offenbar auch unbegründete Forderungen erhoben worden.
Die von der Klägerin geführte Berufung hat das Berufungsgericht durch
den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen
Beschluss als unzulässig [X.], weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist formgerecht [X.] worden sei (§
520 Abs.
2, Abs.
3 ZPO). In der Berufungsbegründung werde zu der selbständig tragenden Begründung des [X.]s, die Klägerin habe die entstandenen Schäden nicht substantiiert dargelegt, nichts ausgeführt.

2
3
-
4
-

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin weder in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtli-ches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).
1. Nach §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-dung ergeben; nach §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
3 ZPO muss sie konkrete Anhalts-punkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tat-sachenfeststellungen
im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine [X.] Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der [X.] bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die [X.] in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegrün-dung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allge-meinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster In-stanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.
März 2014 -
VI
ZB 22/13, [X.], 895 Rn.
8
f.; vom 27.
Januar 2015 -
VI [X.], 4
5
-
5
-

juris Rn. 7, z.[X.]; vom 10.
Februar 2015 -
VI ZB 26/14, z.[X.].; [X.], Beschlüsse vom 13.
September
2012
-
III
ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn.
8
f.; vom 23.
Oktober 2012 -
XI
ZB 25/11, [X.], 174 Rn.
10; vom 22.
Mai 2014 -
IX
ZB 46/12, juris Rn.
7, jeweils mwN).
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; [X.] ist das Rechtsmittel unzulässig (Senat, Beschlüsse
vom 18.
Oktober 2005 -
VI
ZB 81/04, [X.], 285 Rn.
8
f.;
vom 27.
Januar 2015 -
VI [X.], Rn.
8; [X.], Beschlüsse vom 15.
Juni 2011 -
XII
ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn.
10; vom 23.
Oktober 2012 -
XI
ZB 25/11, [X.], 174 Rn.
11; vom 28.
Januar 2014 -
III ZB 32/13, juris Rn.
13).
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. In ihr hat die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises vom 14.
Mai 2012 und entsprechender Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nicht substantiiert dargelegt, welche durch den Betrieb des ausländischen LKW entstandenen Schäden zu ersetzen sind. Aus der Berufungsbegründung ist in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Waren in welchem Wert beschädigt wurden, so dass die Berechtigung der geltend gemachten Schadenshöhe nicht ansatzweise nachvollziehbar ist. Der Hinweis darauf, dass die Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Verfügung vom 14.
Mai 2012 mit Schriftsatz vom 30.
Mai 2012 weiter vorgetragen habe, reicht als eine auf den konkreten Streit-fall zugeschnittene, aus sich heraus verständliche Angabe, welche tatsächli-chen oder rechtlichen Gründe dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der [X.] zur Schadenshöhe entgegengesetzt werden, nicht aus. Dies gilt ins-besondere, nachdem das [X.] den erstinstanzlichen Vortrag der Kläge-rin als nicht substantiiert angesehen hat, weil diese lediglich ein als "Rechnung" 6
7
-
6
-

bezeichnetes Schreiben der Firma I.

vom 8. November 2010 eingereicht hat, in welchem diese verschiedene Geldbeträge von der Versicherungsnehme-rin der Klägerin gefordert hat, und aus dem nicht ansatzweise hervorgeht, [X.] sich diese Geldbeträge ergeben.
Ein tauglicher Berufungsangriff kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Berufungsbegründung geltend macht, das erstinstanzliche Gericht [X.] trotz Hinweispflicht gemäß §
139 ZPO keinen weiteren ergänzenden Vortrag gefordert. Die Rüge eines Verstoßes gegen §
139 ZPO und/oder Art.
103 Abs.
1 GG ist nämlich nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn darge-legt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 27.
Januar 2015 -
VI [X.], Rn.
12; [X.], [X.] vom 22.
Mai 2014 -
IX
ZB 46/12, juris Rn.
10; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
139 Rn.
20 mwN). Dies hat die Klägerin in der Berufungsbegrün-dung nicht getan.
Galke
[X.]
[X.]

Offenloch
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
42 O 16/12 -

KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2014 -
22 [X.]/13 -

8

Meta

VI ZB 6/14

03.03.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. VI ZB 6/14 (REWIS RS 2015, 14643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14643

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZB 6/14

VI ZB 40/14

VI ZB 26/14

III ZB 32/13

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