Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2022, Az. XI ZR 483/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5785

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Analoge Anwendung der Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag auf ein Garantieversprechen; Verbrauchereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers


Tenor

[X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 10. August 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

[X.]ie von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig.

§ 491 Abs. 2 Satz 1 [X.] definiert den [X.] als entgeltlichen [X.]arlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als [X.]arlehensgeber und einem Verbraucher als [X.]arlehensnehmer. Anders als derjenige, der neben einem [X.]arlehensnehmer den Beitritt zu dessen Schuld erklärt und der demzufolge unmittelbar vom [X.]arlehensgeber aus dem [X.]arlehensvertrag in Anspruch genommen werden kann (vgl. zur Gleichstellung von Schuldbeitritt und Verbraucherdarlehensvertrag zuletzt Senatsurteil vom 21. September 2021 - [X.], [X.], 2147 Rn. 11 mwN), wird derjenige, der, wie hier, ein Garantieversprechen gegenüber dem [X.]arlehensgeber abgibt, nicht aus dem [X.]arlehensvertrag verpflichtet. [X.]er Garant zahlt infolge des von ihm erklärten Garantieversprechens auch kein Entgelt. [X.]ie für die Garantie charakteristische Leistung, nämlich die Übernahme der unbedingten Einstandspflicht für die Erfüllung der [X.]arlehensverbindlichkeit (hier bis zu einem Betrag von 1,1 Mio. €) hat nicht der Unternehmer als [X.]arlehensgeber übernommen, sondern der [X.] als Sicherungsgeber. Wie der Senat (Urteil vom 28. Januar 1997 - [X.], [X.], 663, 664) zum [X.] und für eine von einem [X.]ritten zur Sicherung eines [X.] bestellte Grundschuld bereits klargestellt hat, handelt es sich bei einer grundpfandrechtlichen Absicherung und der damit verbundenen [X.] weder um einen Verbraucherkreditvertrag noch um ein diesem Vertrag gleichstehendes Geschäft. Für die Bürgschaft als Personalsicherheit gilt, wie der [X.] (Urteil vom 21. April 1998 - [X.], [X.], 321, 329) ebenfalls bereits entschieden hat, nichts Anderes. In dieser Entscheidung hat der [X.] (aaO) zudem klargestellt, dass der Gesetzgeber Verträge über Kreditsicherheiten bewusst einer späteren Regelung vorbehalten hat. [X.]amit hat er bereits zum [X.] festgestellt, dass hinsichtlich der Frage der Einstufung von Verträgen über Kreditsicherheiten als [X.] nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann. [X.]as gilt auch für die Garantie ([X.]/[X.]erstadt in [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 71 Rn. 4). Für die Bürgschaft hat der Senat (Urteil vom 22. September 2020 - [X.], [X.], 72) schließlich erkannt, dass dem Bürgen kein Widerrufsrecht nach § 355 [X.] i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 [X.] zusteht, und dass Verträge, in denen der Verbraucher die für den Vertragstypus charakteristische Leistung schuldet, sowie unentgeltliche [X.] nicht von den verbraucherschützenden Regelungen der §§ 312 ff. [X.] erfasst sind.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen des [X.]s ist es nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die §§ 491 ff. [X.] nicht analog auf von Verbrauchern abgegebene Garantieversprechen anzuwenden sind. Soweit die Beschwerde auf Gegenmeinungen im Schrifttum verweist, wird dort sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der [X.] die Rechtslage "wie im Fall der Bürgschaft" beurteilt (vgl. etwa [X.]/[X.], Verbraucherkreditrecht, § 491 [X.] Rn. 122). Bei BeckOK [X.]/[X.], 60. Edition, § 491 Rn. 50 findet sich entgegen der [X.]arstellung der Beschwerde nichts zu einer analogen Anwendung der §§ 491 [X.] ff. auf Garantieversprechen.

[X.]ie von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist auch nicht entscheidungserheblich.

[X.]er [X.] ist nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 [X.], sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 [X.] einzustufen.

Nach § 13 [X.] ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit (Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - [X.], [X.], 80, 86, vom 25. Januar 2011 - [X.], [X.], 548 Rn. 25, vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 782 Rn. 21 und vom 3. März 2020 - [X.], juris Rn. 12). Auch der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH ist nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. Urteil vom 28. Juni 2000 - [X.], [X.], 370) Verbraucher, wenn er im eigenen Namen der Kreditschuld seiner GmbH beitritt (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - [X.], juris Rn. 16). Maßgebend für die Einstufung als Verbraucher sind dabei nicht die Motive, die der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen; entscheidend ist vielmehr, ob die Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (vgl. Senatsurteil aaO). [X.]as ist hier nicht der Fall.

[X.]ie Übernahme der Garantie durch den [X.]n, der in dem Garantievertrag vom 9. November 2017 [Anlage [X.]] zutreffend als "ultimativer wirtschaftlicher Eigentümer" der M.     bezeichnet wird, musste aufgrund der geänderten [X.] und [X.]I [X.]arlehen (mit einem Volumen von jeweils bis zu 35 Mio. €) als wirtschaftlicher Eigentümer des Gewerbes der M.     ein Garantieversprechen gegenüber der [X.]arlehensgeberin abgeben, weil sich durch die Änderung der [X.]arlehensstruktur die [X.] der [X.]arlehensgeberin verändert hatte. [X.]as ist in den Vorbemerkungen des [X.] vom 9. November 2017 unter ([X.]) ausdrücklich als Motiv festgehalten. Von einem eigenständigen Willensentschluss des beklagten Geschäftsführers der M.     als Privatperson kann daher keine Rede sein. [X.]as vom [X.]n abgegebene Garantieversprechen ist vorliegend vielmehr überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen, das von dem [X.]n als wirtschaftlicher Eigentümer der M.    betrieben wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.]er [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

[X.]er Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.100.000 €.

[X.]     

      

Matthias     

      

Menges

      

Ettl     

      

Allgayer     

      

Meta

XI ZR 483/21

26.07.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 10. August 2021, Az: 17 U 1324/21

§ 13 BGB, § 14 BGB, § 491 BGB, §§ 491ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2022, Az. XI ZR 483/21 (REWIS RS 2022, 5785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5785

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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