Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. III ZR 396/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3448

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 18. Mai 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 276 a.[X.]; 839 Fe; BauGB § 12 Zur öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und zur Amtshaftung ge-genüber dem Vorhabenträger im Verfahren betreffend die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. [X.], Urteil vom 18. Mai 2006 - [X.]/04 - [X.]

LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivil-senats des [X.] vom 22. Sep-tember 2004 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 8. Januar 1999 weiter [X.]. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Mitte 1999 zu-sammengebrochenen [X.]GmbH. Die Schuldnerin hatte seit 1991 die Errichtung eines Einkaufszentrums im Gebiet der beklagten [X.] [X.]. Parallel dazu plante auch eine Konkurrentin ein derartiges Zentrum auf einem nahe gelegenen Grundstück. Da aus Gründen der Raumordnung nur eines der beiden Projekte verwirklicht werden konnte, entschied sich die [X.] - 3 - verordnetenversammlung der Beklagten am 13. April 1992 mit 17 zu 7 Stimmen zugunsten des Projekts der Schuldnerin. In der Folgezeit erwarb die Schuldnerin das für das Projekt benötigte Grundstück und ließ nacheinander zwei Vorhaben- und Erschließungspläne er-arbeiten, die jedoch beide auf raumordnungsrechtliche Bedenken des zustän-digen Landesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung stießen. Am 25. August 1993 stellte die Schuldnerin bei einer Besprechung im Ministe-rium über die Realisierbarkeit des Projekts ein verändertes Konzept vor. [X.] ließ sie den Entwurf für den Vorhaben- und [X.] ent-sprechend umarbeiten. Am 30. September 1993 beschloss die [X.] der Beklagten, zu dem neuen Entwurf die Beteiligung der Bür-ger und der betroffenen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Der Entwurf wurde vom 10. bis zum 24. November 1993 öffentlich ausgelegt. Zum Be-schluss des Plans selbst kam es jedoch ebenso wenig wie zum Abschluss ei-nes [X.] zum Vorhaben- und [X.]. Nachdem im Dezember 1993 eine Kommunalwahl stattgefunden hatte, beschlossen die neu gewählten Stadtverordneten am 6. Juli 1994, das Projekt der Schuldnerin nicht weiter zu verfolgen. 2 Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Ersatz der im Vertrauen auf das Zustandekommen des Plans getätigten Aufwendungen der Schuldnerin in Anspruch, die er auf 904.486,04 DM nebst Zinsen beziffert. Das [X.] hat die Klageforderung dem Grunde nach für berechtigt erklärt, das Berufungsge-richt nur für die der Schuldnerin ab dem 25. August 1993 im Zusammenhang mit der von ihr geplanten Errichtung eines Einkaufszentrums entstandenen Aufwendungen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. 4 1. Das Berufungsgericht hält den dem Grunde nach - allerdings nur in [X.] eingeschränktem Umfang - zuerkannten Schadensersatzanspruch aus den rechtlichen Gesichtspunkten der öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für gerechtfertigt. Es ist der Auffassung, die Beklagte habe einen qualifizierten Vertrauenstatbestand ge-schaffen, weil sich die Stadtverordneten in der Sitzung vom 13. April 1992 mit überwiegender Mehrheit für das Vorhaben der Schuldnerin und gegen dasjeni-ge ihrer Konkurrentin entschieden hätten. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien alle maßgeblichen Behörden an dem geplanten Vorhaben beteiligt gewe-sen und hätten ihre grundsätzliche Zustimmung erklärt. Die Parteien hätten dann während einer Zeitdauer von 2¼ Jahren in Verhandlungen gestanden, die auf Abschluss eines [X.] gerichtet gewesen seien. Die Schuldnerin habe sich aufgrund des weiteren Verhaltens der Beklagten darauf verlassen dürfen, dass diese - soweit keine zwingenden Gründe vorlagen - an ihrem im Jahre 1992 gefassten Beschluss festhalten und diesen jedenfalls nicht aus sachfremden Gründen aufgeben werde. Mit der Aufgabe des Projekts und der Entscheidung für dasjenige der Konkurrentin habe die Beklagte diese [X.] Verpflichtungen - und damit zugleich ihre Amtspflicht zu konse-quentem Verhalten - verletzt. 5 Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 6 - 5 - 2. a) Die Realisierung des in Aussicht genommenen Vorhaben- und [X.] beurteilte sich noch nach § 7 BauGB-MaßnG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 ([X.]; jetzt gilt § 12 BauGB). Dies bedeutet, dass für ihn § 2 Abs. 3 BauGB in der damals einschlägigen [X.] vom 8. Dezember 1986 ([X.]) entsprechend galt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnG; jetzt gilt unmittelbar § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 BGBl. [X.]). Auch auf den Erlass einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungs-plan nach § 7 Abs. 1 BauGB-MaßnG oder eines vorhabenbezogenen Bebau-ungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestand (und besteht) - wie vom rechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht verkennt - daher kein Anspruch. Darüber hinaus war bereits vor Schaffung des neuen § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, der dies ausdrücklich ausspricht, in der [X.] Rechtsprechung des [X.] und des [X.] anerkannt, dass vertragliche Zusagen einer [X.], einen inhalt-lich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, der Wirk-samkeit entbehrten (vgl. BVerwGE 42, 331, 333; BVerwG DVBl. 1977, 529 f; Senatsurteil [X.] 76, 16, 22; Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - [X.] = NJW 1990, 245). 7 b) Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten zwar vorliegend schon deshalb nicht uneingeschränkt, weil das Gesetz die [X.] eines vom Vorhabenträger erarbeiteten Vorhaben- und Erschließungs-plans vom Abschluss eines öffentlich-rechtlichen, nach § 57 VwVfG der Schrift-form unterliegenden [X.] abhängig macht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB-MaßnG; § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein solcher Vertrag ist jedoch nicht zustande gekommen. Zwar trifft es durchaus zu, dass im [X.] - 6 - schied zum "regulären" Aufstellungsverfahren die planerische Initiative beim Investor liegt und die Planerstellung des [X.] von der [X.] (nur) "aktiv begleitet" wird. Der sich daraus notwendigerweise ergebende [X.] und Kooperationsbedarf lässt jedoch die gemeindliche Verantwor-tung für die städtebauliche Planung unberührt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - [X.] = LM BGB § 133 C Nr. 54). Auch nach [X.] kann die [X.] in Ausübung ihrer [X.] das Verfahren wieder einstellen. Ein Anspruch auf Abschluss eines [X.] oder auf Erlass eines dem Vorhabenträger günstigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht nicht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], BauGB 9. Aufl. 2005 § 12 Rn. 3, 22; s. auch denselben in [X.]/[X.]/[X.] BauGB Loseblattausgabe Stand Januar 2006 § 12 Rn. 111, 114 ff; [X.] in [X.]. BauGB Loseblattausgabe Stand [X.] 2002 § 12 Rn. 16; vgl. auch [X.]. [X.] 2000, 417). 3. Dies bedeutet, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo in diesem Bereich nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht kommen kann. Eine Haftung der beklagten [X.] kann insbesondere nicht schon deshalb be-jaht werden, weil - wie hier - der (neu gewählte) [X.]rat eine andere [X.] entwickelt und das frühere Planaufstellungsverfahren aufge-hoben hat. Das lag in seinem Planungsermessen, das im Übrigen nur durch die gesetzlichen Bindungen der Bauleitplanung eingeschränkt war. Angesichts die-ser (relativen) Planungsfreiheit des Ortsgesetzgebers kann sich hier die im [X.] bürgerlichen Recht zu prüfende und vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Frage, ob der Vertragspartner den Vertragsschluss "grundlos" verweigert hat, sinnvoll nicht stellen (Senatsurteil [X.] 71, 386, 395 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - [X.] = LM BGB § 133 C Nr. 54 unter [X.] der Entscheidungsgründe). Ein Verschulden kann 9 - 7 - in solchen Fällen daher grundsätzlich nur in einem Verhalten der [X.] gesehen werden, das außerhalb der eigentlichen Bauleitplanung liegt, nament-lich einem Verhalten, das dem Vertragspartner unrichtige, seine Vermögens-dispositionen nachteilig beeinflussende Eindrücke über den Stand der Bauleit-planung vermittelt (Senatsurteil [X.] 71, 386, 396). 4. Deswegen kann es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob dem [X.]rat der Beklagten ein triftiger, sach-lich gerechtfertigter Grund zur Seite gestanden hatte, um von der früheren [X.] abzugehen. Denn die Beklagte war aufgrund ihrer [X.] berechtigt, das Projekt nicht weiterzuverfolgen, solange sie sich nur im Rahmen ihres Planungsermessens hielt. Ein schuldhaftes Verhalten der Ge-meinde, das - im Sinne der vorzitierten Rechtsprechungsgrundsätze des Se-nats - außerhalb der eigentlichen Bauleitplanung lag, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und lässt sich auch dem Sachvortrag des [X.] nicht ent-nehmen. Insbesondere war der Beklagten ein Abgehen von der bisherigen [X.] im Hinblick auf eine mögliche Zerschneidung des [X.] durch die Trasse der neuen Ortsumgehung entgegen der Auffassung der [X.] nicht schon deshalb verwehrt, weil bereits 1991 für die Beteiligten er-kennbar war, dass es insoweit Probleme geben könnte. 10 5. Eine konkludente vertragliche Risikoübernahme, wie sie der Senat im Urteil vom 1. Dezember 1983 ([X.] = LM BGB § 133 C Nr. 54 unter [X.] der Entscheidungsgründe) in Erwägung gezogen hat, lässt sich hier nicht fest-stellen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. April 1992, in dem das Berufungsgericht die wesentliche Grundlage für das angeblich schutzwürdige Vertrauen der Schuldnerin erblickt, war in einer streitigen Ab-stimmung gefallen, und das zu einem Zeitpunkt, wo auch nach - zutreffender - 11 - 8 - Auffassung des Berufungsgerichts für ein Vertrauen der Schuldnerin schon des-halb kein Raum war, weil die seinerzeitige Konzeption aus Rechtsgründen nicht realisierbar gewesen war. Nach dem Beginn des vom Berufungsgerichts angesetzten Schadenszeitraums (25. August 1993) stand immer noch die [X.] im Raum, dass das Vorhaben mit der Planung einer Umgehungsstraße kollidierte. Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichenden tatsächlichen An-haltspunkten dafür, dass die Stadtverordnetenversammlung - sei es auch still-schweigend - für die Beklagte eine Verpflichtung zu einem finanziellen Aus-gleich für das enttäuschte Vertrauen der Schuldnerin hatte übernehmen wollen. Deswegen bedarf es keiner Entscheidung, ob an der Senatsrechtsprechung zur konkludenten Risikoübernahme für Fallkonstellationen wie die hier zu beurtei-lende, bei der ein Anspruch aus culpa in contrahendo aus Rechtsgründen scheitert, überhaupt noch festgehalten werden kann. 6. Daraus folgt zugleich, dass auch für einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten kein Raum ist. Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme auch ent-sprechend durchzuführen. Sie darf sich nicht zu dem eigenen früheren Verhal-ten in Widerspruch setzen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die Interes-sen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen ([X.]/[X.] BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 141 m.w.N.). Solange sich die [X.] jedoch im Rahmen des ihr ge-setzlich zustehenden Planungsermessens hält, kann ihr der mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrte Vorwurf einer amtspflichtwidrigen Inkonse-quenz nicht gemacht werden. Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Senatsurteil [X.] 76, 343, 351 zugrunde gelegen hatte, wo der Senat im Ergebnis eine Verletzung der Amtspflicht zu 12 - 9 - konsequentem Verhalten bejaht hat: Die dort in Rede stehende Bauleitplanung hatte die Grundlage für eine - ansonsten nach § 34 BBauG zu beurteilende - Baugenehmigung bilden sollen, die die [X.] vorher durch zahlreiche rechtliche Teilschritte, insbesondere eine Bodenverkehrsgenehmigung, soweit gefördert hatte, dass lediglich der Abschluss eines Erschließungsvertrages [X.], den sie dann grundlos abgelehnt hatte. Immerhin hatte der Senat sogar dort in Erwägung gezogen, dass ein Verschulden der [X.] hätte ausscheiden können, wenn dem ins Auge gefassten Vertrag die Grundlage dadurch entzo-gen worden wäre, dass der [X.]rat eine andere Planungskonzeption ent-wickelt und das bisherige Planaufstellungsverfahren aufgegeben hätte (aaO S. 349). - 10 - 7. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da [X.] Tatsachenfeststellungen nicht in Betracht kommen, ist die Sache im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif, ohne dass es einer Zurückverweisung bedarf. 13 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 08.01.1999 - 17 O 396/96 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2004 - 13 U 68/99 -

Meta

III ZR 396/04

18.05.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. III ZR 396/04 (REWIS RS 2006, 3448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3448

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