Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 10. August 2022 02:27
G. zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G v. 25.6.2021 I 2154
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
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