Bundespatentgericht, Urteil vom 14.02.2019, Az. 7 Ni 14/17 (EP)

7. Senat | REWIS RS 2019, 10319

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 287 209

([X.] 16 155)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Rauch, der Richterin [X.] und der Richter [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 287 209 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

1. in Patentanspruch 1 nach den Anfangsworten „Sanitäres Einbauteil (1, 3, 4 und 5)“ die Worte „, das in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist,“ eingefügt werden und

2. sich die in ihrem Wortlaut gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Patentansprüche 2 bis 13 auf die geänderte Fassung des Patentanspruchs 1 rückbeziehen.

I[X.] Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen das in [X.] [X.] mit der Bezeichnung „Sanitäres Einbauteil“ u. a. für den Geltungsbereich der [X.] erteilte [X.] Patent 1 287 209 (Streitpatent), das auf eine Anmeldung vom 31. Mai 2001 zurückgeht und die Priorität der [X.] Voranmeldung 100 27 986 vom 6. Juni 2000 in Anspruch nimmt. Im [X.] wird das Patent unter der Nummer 501 16 155 geführt. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 13 Ansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Die Ansprüche 2 bis 13 sind als [X.] auf Anspruch 1 rückbezogen.

2

Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

3

1. Sanitäres Einbauteil (1, 3, 4 und 5) mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren [X.] wobei das Einbauteil (1, 3, 4 und 5) ein Außengehäuse (2) aufweist, das (2) zumindest ein Gehäuseteil (6, 7, 30) hat, welches Gehäuseteil (6, 7, 30) zuströmseitig eine Einsetzöffnung (10) aufweist, durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten Einsetzanschlag (18, 19, 29) in das Gehäuseinnere einsetzbar sind, wobei dem wenigstens einen Einsetzanschlag (18, 19, 29) ein Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) zur Aufnahme des über den Einsetzanschlag (18, 19, 29) vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten in [X.] vor- und/oder nachgeordnet ist, wobei dem Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) mehrere der obergenannten verschiedene und wahlweise miteinander kombinierte, in den Gehäuse-Freiraum einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet sind, und wobei der dem wenigstens einen Einsetzanschlag (18, 19, 29) vor- und/oder nachgeschaltete Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) in [X.] eine Längserstreckung hat, die gleich oder größer als der maximale Abstand zwischen dem Einsetzanschlag (18, 19, 29) einerseits und der in diesen Gehäuse-Freiraum (20, 21, 22) vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem Einbauteil (1, 3, 4, 5) zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist.

4

Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 13 wird auf die [X.] Bezug genommen.

5

Die Klägerin macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) geltend, wobei sie sich auf folgende Publikationen beruft:

6

K2 [X.] Gebrauchsmuster 1 799 691

7

K3 [X.] Gebrauchsmuster 81 33 875 U1

8

K4 [X.] Gebrauchsmuster 87 17 325 U1

9

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist ihrer Meinung nach gegenüber jeder dieser Entgegenhaltungen nicht neu. Auch die Merkmale der [X.] enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 287 209 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des mit [X.] vom 18. Dezember 2018 eingereichten Hauptantrags richtet,

hilfsweise, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des mit [X.] vom 18. Dezember 2018 eingereichten [X.] 1 richtet,

weiter hilfsweise, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] 1a richtet,

äußerst hilfsweise, soweit sie sich gegen den mit [X.] vom 18. Dezember 2018 eingereichten Hilfsantrag 2 richtet.

In der Fassung gemäß Hauptantrag werden dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 folgende (durch Unterstreichung kenntlich gemachte) Worte hinzugefügt:

, das in ein Auslaufmundstück einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist, mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren [X.]……

Die erteilten Ansprüche 2 bis 13 sind auf den geänderten Hauptanspruch rückbezogen.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche in der Fassung der Hilfsanträge wird auf die Anlagen zum [X.] der Beklagten vom 18. Dezember 2018 ([X.] 171 ff., 195 ff. d. A.) bzw. zum Protokoll der mündlichen Verhandlung ([X.] 238 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin und hält das Streitpatent in den von ihr verteidigten Fassungen für bestandsfähig. Sie verweist auch auf parallele [X.] in [X.], [X.] und den USA.

Die Klägerin rügt die Vorlage des [X.] 1a in der mündlichen Verhandlung als verspätet; im Übrigen hält sie auch die mit Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten [X.] nicht für patentfähig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 16. November 2018 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zukommen lassen.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. Das [X.] ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der [X.] in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 81 Rn. 127). In Bezug auf die mit Hauptantrag verteidigte Anspruchsfassung liegt der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) nicht vor, weshalb die Klage in diesem Umfang abzuweisen war. Über die von der [X.] mit deren Hilfsanträgen verteidigten Fassungen des [X.]s war demnach nicht zu entscheiden.

[X.]

1. Die vorliegende Erfindung geht nach ihrer Beschreibung in der [X.]schrift (Abs. [0002]) von bekannten sanitären [X.]en wie Strahlreglern, Durchflussbegrenzern oder [X.]n aus, die beispielsweise zur Belüftung des Wasserstrahls oder zur Vergleichmäßigung beziehungsweise Begrenzung der pro Zeiteinheit durchströmenden Wassermenge einzeln oder in Kombination miteinander in das [X.] einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar sind. So sei aus der Druckschrift [X.] 10 734 [X.] ein sanitäres [X.] mit einem Strahlregler und einem zuströmseitigen Vorsatzsieb bekannt. Zwischen dem Vorsatzsieb und der abströmseitig nachgeschalteten Funktionseinheit könne bei Bedarf ein [X.] zwischengeschaltet werden. Strahlregler, [X.] und Vorsatzsieb besäßen dazu an ihren einander zugewandten Stirnseiten komplementär geformte Rastmittel ([X.]schrift, Absatz [0004]).

Durch das Zwischenschalten des [X.]s benötige das vorbekannte sanitäre [X.] eine größere Einbaulänge. Da aber im [X.] einer sanitären Auslaufarmatur nur eine begrenzte Einbauhöhe zur Verfügung stehe, hätten das Vorsatzsieb und der [X.] im Vergleich zum Strahlregler einen geringeren Durchmesser, um in den lichten [X.] der sanitären Auslaufarmatur vorstehen zu können ([X.]schrift, Absatz [0005]). Dieser lichte [X.] stehe aber einem solchen [X.] auch nicht immer zur Verfügung ([X.]schrift, Absatz [0006]).

Es bestehe daher insbesondere die Aufgabe, ein vielseitig einsetzbares sanitäres [X.] der eingangs erwähnten Art zu schaffen, das in jedem Fall im [X.] einer sanitären Auslaufarmatur untergebracht werden könne, und dessen Herstellung dennoch mit einem vergleichsweisen geringen Aufwand verbunden sei ([X.]schrift, Absatz [0007]).

2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch ein Erzeugnis mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Die Merkmale dieses Anspruchs können wie folgt gegliedert werden (entsprechend dem Vorschlag der Klägerin mit Ergänzung gemäß Hauptantrag der [X.]):

a) sanitäres [X.] (1, 3, 4 und 5), das in ein [X.] einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist,

b) mit mehreren verschiedenen, darin einsetzbaren Funktionseinheiten,

c) das [X.] (1, 3, 4 und 5) weist ein Außengehäuse (2) auf,

d) das Außengehäuse (2) hat zumindest ein Gehäuseteil (6, 7, 30), das zuströmseitig eine [X.] (10) aufweist,

e) durch die [X.] (10) sind die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten [X.] (18, 19, 29) in das Gehäuseinnere einsetzbar,

f) dem (wenigstens einen) [X.] (18, 19, 29) ist ein [X.] (20, 21, 22) zur Aufnahme des über den [X.] (18, 19, 29) vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten in [X.] vor- und/oder nachgeordnet,

g) dem [X.] (20, 21, 22) sind mehrere der obengenannten verschiedenen und wahlweise miteinander kombinierten, in den [X.] einsetzbare Funktionseinheiten zugeordnet,

h) der dem [X.] (18, 19, 29) vor- und/oder nachgeschaltete [X.] (20, 21, 22) hat in [X.] eine Längserstreckung, die gleich oder größer als der maximale Abstand zwischen dem [X.] (18, 19, 29) einerseits und der in diesen [X.] (20, 21, 22) vorstehenden Funktionseinheit-Stirnseite der dem [X.] (1, 3, 4, 5) zugeordneten Funktionseinheiten andererseits ist.

3. Zuständiger [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des [X.]s und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Techniker im Sanitärbereich mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Sanitärarmaturen.

4. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

a) Bei dem patentierten Gegenstand handelt es sich um ein sanitäres [X.], das ein Außengehäuse mit einer [X.] zum Einsetzen verschiedener Funktionseinheiten aufweist (Merkmale a) bis d)). Der Begriff des „sanitären [X.]s“ lässt an sich offen, ob sein Außengehäuse auch unmittelbar (etwa mittels eines Außen- oder Innengewindes) in bzw. an einem Auslauf einer sanitären Armatur angebracht werden kann, oder ob es lediglich dafür vorgesehen ist, in ein (vom [X.] separates) Mundstück eines Wasserauslaufs eingebaut zu werden. Durch die im Hauptantrag der [X.] enthaltene Ergänzung ist der Anspruchsgegenstand nunmehr eindeutig auf die letztgenannte (engere) Auslegung beschränkt.

b) Die „Funktionseinheiten“, bei denen es sich um Einbauelemente zur gezielten Beeinflussung des Wasserstrahls handelt (z. B. belüfteter Strahlregler, Strahlzerlege- und Strahlreguliereinrichtung, Durchflussbegrenzer, [X.], Rückflussverhinderer, Vorsatzsieb, vgl. etwa [X.]schrift, Absätze [0024] bis [0026], [0033], [0034] und Patentansprüche 7 bis 9, 13), sind bis zu einem zugeordneten [X.] in das Gehäuseinnere einsetzbar (Merkmal e), wobei dem (wenigstens einen) [X.] ein [X.] zur Aufnahme des darüber vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten „in [X.] vor- und/oder nachgeordnet“ ist. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass der [X.] in Fließrichtung des Wassers vor und/oder nach dem [X.] zu liegen kommen kann.

c) Der Hauptanspruch 1 gibt nicht an, welche der verschiedenen Funktionseinheiten bei dem dort beanspruchten Erzeugnis konkret vorhanden sein müssen. Zur Verwirklichung des [X.] ist es vielmehr ausreichend, wenn das - mit einem Außengehäuse samt [X.], [X.] und [X.] versehene - sanitäre [X.] einerseits zur Aufnahme mehrerer verschiedener, wahlweise miteinander kombinierbarer Funktionseinheiten und andererseits dazu geeignet ist, selbst in das [X.] einer sanitären Auslaufarmatur eingesetzt zu werden. Merkmal g), das dem [X.] mehrere verschiedene und wahlweise miteinander kombinierte, darin einsetzbare Funktionseinheiten zuordnet, ist damit als [X.] oder Funktionsangabe zu verstehen. Eine in einem Sachanspruch eines Patents enthaltene [X.] oder Funktionsangabe für die beanspruchte Vorrichtung bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass die Vorrichtung für den genannten Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss (vgl. [X.], 1128 - Gurtstraffer m. w. N.). In diesem Sinne konkretisiert Merkmal g) den vorliegenden Patentgegenstand auf sanitäre [X.]e, die objektiv in der Lage sind, mehrere verschiedene und wahlweise miteinander kombinierte, darin einsetzbare Funktionseinheiten aufzunehmen und die damit ausgedrückte Wahlmöglichkeit zu bewerkstelligen.

d) Die Merkmale g) und h) bringen [X.] der vorliegenden Erfindung zum Ausdruck. Der [X.] ist danach so ausgestaltet, dass in ihm mehrere verschiedene und wahlweise zu kombinierende Funktionseinheiten untergebracht werden können. Dies wird dadurch bewerkstelligt, dass der Gehäusefreiraum in [X.] eine Längserstreckung aufweist, die gleich oder größer ist als der maximale Abstand zwischen dem [X.] und den diesem zugeordneten (ggf. verschiedenen, wahlweise zu kombinierenden) Funktionseinheiten. Zum Gehäusefreiraum kann im Übrigen - wie die [X.]uren 1 und 3 bis 5 der [X.]schrift zeigen - auch ein Bereich oberhalb des Gehäuses gehören, in den sich das kegelförmige Vorsatzsieb 27 und die unmittelbar darunter angeordneten Elemente von Funktionseinheiten hinein erstrecken.

e) Durch das Erfordernis der [X.] Kombinierbarkeit von verschiedenen Funktionseinheiten soll zum Ausdruck gebracht werden, dass bei der konkreten Ausgestaltung des sanitären [X.]s im Einzelfall eine Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die Zahl und die Zusammensetzung der Funktionseinheiten besteht. Diese Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht grenzenlos, vielmehr nur unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen Gegebenheiten.

I[X.]

Die beschränkte Verteidigung des [X.]s in Gestalt des von der [X.] vorgelegten [X.] ist zulässig. Insbesondere wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den Zusatz, wonach das beanspruchte sanitäre [X.] in ein [X.] einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist, nicht unzulässig erweitert. Der [X.]urenbeschreibung in der [X.]schrift kann nämlich bereits entnommen werden, dass jedenfalls die dargestellten Ausführungsbeispiele derartige [X.]e betreffen (s. [X.]schrift, Absatz [0021]).

Durch den Zusatz werden andererseits - von Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung mit erfasste - Ausführungen, bei denen das Außengehäuse des sanitären [X.]s unmittelbar in bzw. an dem Auslauf einer sanitären Armatur angebracht werden kann (s. o. [X.]4.a), vom Patentschutz ausgenommen, weshalb es sich bei der vorgenommenen Ergänzung auch nicht um eine bloße Klarstellung handelt, die im Patentnichtigkeitsverfahren nicht zulässig wäre (vgl. [X.], 757 - Düngerstreuer).

II[X.]

Durch keine der von der Klägerin genannten Druckschriften war der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der [X.] mit Hauptantrag verteidigten Fassung neuheitsschädlich vorweggenommen.

1. Das einen Wasserstrahlregler betreffende [X.] Gebrauchsmuster 1 799 691 ([X.]) weist allerdings eine ganze Reihe von Übereinstimmungen mit dem genannten Anspruchsgegenstand auf.

So wird in [X.] ein als Kopf bezeichnetes Außengehäuse gelehrt (Merkmal c)), das eine Einsatzöffnung aufweist (Merkmal d)), durch die mehrere verschiedene Funktionseinheiten - z. B. [X.] 5 und durchlochte [X.] 8 oder durchlöcherte [X.] 15 mit Körper 16 sowie [X.] (vgl. [X.]ur 2) - bis zu einem zugeordneten - dort mit [X.]r 9 bezeichneten - [X.] in das Gehäuseinnere einsetzbar sind (Merkmal e)). Dem [X.] 9 ist, wie aus [X.], [X.]ur 2, ersichtlich, ein [X.] zur Aufnahme des über den [X.] vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten in [X.] vor- und/oder nachgeordnet (Merkmal f)).

Auch das Merkmal h) ist in [X.] verwirklicht. Der dem [X.] 9 vor- und/oder nachgeschaltete [X.] hat in [X.] eine Längserstreckung, die größer ist als der maximale Abstand zwischen dem [X.] 9 einerseits und der Stirnseite der in diesen [X.] vorstehenden, dem [X.] zugeordneten Funktionseinheiten andererseits.

Allerdings wird der Kopf 1 in sämtlichen in der Druckschrift [X.] dargestellten Ausführungsformen auf das Auslaufende eines Wasserhahns aufgeschraubt, weshalb er nicht [X.] (gemäß Hauptantrag der [X.] geänderten) Merkmals a) in ein [X.] einer sanitären Auslaufarmatur einsetzbar ist.

Vor allem ist bei [X.] das erfindungswesentliche Merkmal g) nicht verwirklicht. Ein Gegenstand ist nämlich nur dann neuheitsschädlich getroffen, wenn die Vorveröffentlichung den Gegenstand unmittelbar und eindeutig zeigt (vgl. [X.], 168, [X.]. 25 - Olanzapin), was auch für die objektive Eignung eines Gegenstands mit Blick auf [X.] oder Funktionsangaben in dem Patentanspruch gilt, um dessen Vorwegnahme durch den Stand der Technik es geht (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.], [X.]. 37). Daran fehlt es. Die in Merkmal g) angesprochene Eignung ist bei [X.] nicht in der Beschreibung angesprochen, ebenso wenig lässt sie sich unmittelbar und eindeutig den Zeichnungen entnehmen. Zwar sind in den Ausführungsbeispielen von [X.] gemäß den [X.]uren 1 bis 3 jeweils mehrere verschiedene Funktionseinheiten vorhanden. Jedoch sind die Kopfteile 1 dort, wie die Ausführungsbeispiele in den [X.]uren 1 bis 3 zeigen, an die verschieden geformten Körper zum Zerstreuen des Wasserstrahls angepasst. Damit kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen werden, dass sich aus den Zeichnungen in [X.] eine beliebige Austauschbarkeit der in ein und demselben Gehäuse befindlichen Funktionseinheiten ergäbe. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die in den Ausführungsbeispielen dargestellten Funktionseinheiten wahlweise miteinander kombiniert werden können bzw. dass der Fachmann am [X.] in Bezug auf [X.] eine derartige Einsatzmöglichkeit mitgelesen hat. Aus [X.] ist daher weder die Zuordnung von wahlweise miteinander kombinierten, in ein und dasselbe Kopfteil einsetzbaren Funktionseinheiten bekannt, noch gibt diese Schrift Hinweise auf ein derartiges Vorgehen.

2. Das [X.] Gebrauchsmuster 81 33 875 [X.] ([X.]) zeigt in [X.]ur 1 ein dort ebenfalls als Strahlregler bezeichnetes sanitäres Bauteil, bei dem in ein als [X.] einer sanitären Auslaufarmatur fungierendes Gehäuse 2 mit [X.] ein [X.] eingesetzt ist (Merkmale a), b)).

Das [X.] weist ein Außengehäuse [X.] Merkmals c) auf. Dieses wird in [X.] zwar nicht ausdrücklich erwähnt und auch nicht mit einer Bezugsziffer bezeichnet; es ist jedoch deutlich als ein im Gehäuse 2 (d. h. im [X.]) eingesetztes, mehrfach abgesetztes hülsenförmiges Gehäuse erkennbar, das an seinem unteren Ende eine Auflage für das grobmaschige Sieb 18 bildet und sich von diesem Sieb seitlich bis zu einer einen [X.] bildenden konischen Abstufung nach oben erstreckt.

Auch mehrere in das [X.] einsetzbare Funktionseinheiten [X.] Merkmals b) sind bei [X.] vorhanden, z. B. [X.], [X.] 5 mit [X.] 10, [X.] 11 und [X.] 12 sowie [X.] 8 (vgl. [X.]. 1), ebenso eine [X.], durch die die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten [X.] in das Gehäuseinnere einsetzbar sind (Merkmale d), e)), und ein in [X.] nachgeordneter [X.] zur Aufnahme des über den [X.] vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten (Merkmal f)). Da der [X.] zugleich das obere Ende des (bei [X.] als Innengehäuse eingezeichneten) [X.] dient, gibt es hier allerdings keinen dem [X.] vorgeordneten [X.].

Das Merkmal g) geht aus [X.] jedoch ebenso wenig hervor wie aus [X.]. Zwar sind dort dem [X.] mehrere der genannten verschiedenen, in den [X.] ersetzbaren Funktionseinheiten, wie [X.] und [X.] 5 mit [X.] 10, [X.] 11 und [X.] 12 sowie [X.] 8, zugeordnet. Jedoch sind diese Funktionseinheiten nicht wahlweise miteinander kombinierbar. Vielmehr offenbart die [X.]ur 1 nebst zugehöriger Beschreibung nur den dort gezeigten Zusammenbau mit zum Teil ineinander geschachtelten Funktionseinheiten.

3. Das [X.] Gebrauchsmuster 87 17 325 [X.] ([X.]) betrifft wiederum einen Strahlregler, der in einen Wasserhahn einschraubbar ist, weshalb er das (gemäß Hauptantrag geänderte) Merkmal a) nicht erfüllt.

Dagegen gehen auch aus [X.] die Merkmale b) bis f) und h) hervor. So sind mehrere verschiedene, in den Strahlregler einsetzbare Funktionseinheiten vorhanden, darunter ein Schmutzsieb 13, ein [X.] und ein Zwischenstück 7 mit [X.] (vgl. [X.]ur 1), ebenso ein Außengehäuse 2 mit einem Gehäuseteil, das zuströmseitig eine [X.] aufweist. Durch diese [X.] sind die Funktionseinheiten bis zu einem zugeordneten, dort als Widerlager 6 bezeichneten [X.] in das Gehäuseinnere einsetzbar (vgl. [X.]. 1). Dem [X.] ist, wie aus [X.]ur 1 ebenfalls ersichtlich, ein [X.] zur Aufnahme des über den [X.] vorstehenden Überstands der Funktionseinheiten in [X.] vor- und/oder nachgeordnet. Die Längserstreckung des [X.]s ist größer als der maximale Abstand zwischen dem [X.] 6 einerseits und der Stirnseite der diesem zugeordneten, vorstehenden Funktionseinheiten.

Wahlweise miteinander kombinierbare Funktionseinheiten [X.] Merkmals g) sind aber auch der Entgegenhaltung [X.] nicht zu entnehmen. In allen [X.]uren sind nämlich Funktionseinheiten mit gleichem Aufbau gezeigt.

IV.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] der [X.] war dem Fachmann am [X.] auch nicht nahegelegt.

Insbesondere führt die Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] nicht zum Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des [X.]. Durch den Stand der Technik nach [X.] ist zwar ein [X.] mit eingesetzten Funktionsteilen bekannt. Ziel dieser Entgegenhaltung ist die Herbeiführung einer möglichst geräuscharmen Strahlzerlegung (vgl. [X.], Seite 2, Absatz 3). Für den Fachmann ergibt sich daraus keine Veranlassung, das [X.] so zu gestalten, dass sich in den [X.] des [X.]s Funktionsteile in unterschiedlicher Kombination einsetzen lassen. Selbst wenn der Fachmann, trotz fehlender Veranlassung, auch die Offenbarung der Druckschrift [X.] mit heranziehen würde, so ergibt sich auch daraus kein Hinweis auf die Zuordnung von wahlweise miteinander kombinierten, in ein und dasselbe Kopfteil bzw. in einen [X.] eines [X.]s einsetzbaren Funktionseinheiten (s. o. II[X.]1).

Aus diesem Grund gelangt man auch ausgehend von [X.] nicht in naheliegender Weise zum Streitgegenstand. So mag es zwar keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfen, die bei [X.] in das jeweilige [X.] (= Kopfteile 1) eingelegten Funktionseinheiten im Hinblick auf eine vereinfachte Handhabung und entsprechend der Lehre von [X.] in einem Gehäuse als [X.] zusammenzufassen. Jedoch gelangt der Fachmann dann immer noch nicht zur erfindungsgemäßen Ausführungsform. Vielmehr wird ihm durch [X.] nahegelegt, für jede Kombination von Funktionseinheiten ein speziell daran angepasstes Gehäuse auszuwählen. Einen Hinweis auf die Verwendung eines identischen Gehäuses zur Aufnahme von verschieden kombinierten Funktionseinheiten erhält der Fachmann weder aus [X.] noch aus dem weiteren Stand der Technik.

V.

Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] hat somit Bestand. Die hierauf rückbezogenen [X.] 2 bis 13 werden von der Bestandskraft des mit Hauptantrag verteidigten [X.] mitgetragen.

V[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Beklagte das [X.] nur beschränkt verteidigt, hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben und ist im Umfang der Beschränkung kostenpflichtig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

7 Ni 14/17 (EP)

14.02.2019

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 14.02.2019, Az. 7 Ni 14/17 (EP) (REWIS RS 2019, 10319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10319

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