Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. VI ZR 242/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 187

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[X.] DES [X.]/99Verkündet am:12. Dezember 2000Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 823 [X.] Frage einer Eigentumsverletzung, wenn ein mit nicht raumbeständiger [X.]aufgefülltes Grundstück vom Erwerber bebaut wird und die Bauwerke durch dieAusdehnung der [X.] beschädigt werden.[X.], Urteil vom 12. Dezember 2000 - [X.] - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 1999 wird [X.].Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt wegen Schäden an Gebäuden und Hofflächen dieBeklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Deren Rechtsvorgängerin, [X.] AG, hatte ab 1980/1981 aufgrund einer Vereinbarung mit der [X.] in deren Eigentum stehendes und als Gewerbegebiet ausgewiesenesGelände, das möglichst schnell verkauft und bebaut werden sollte, mit bei [X.] Abfallprodukt anfallender Elektroofenschlacke aufgefüllt, darunter auch diezwei nunmehr im Streit stehenden Flurstücke, die sie im [X.] 1983 in einerHöhe von 1,3 m aufgefüllt und planiert hatte. Diese Flurstücke wurden 1983bzw. 1984 vom jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und deren früherem [X.] erworben und in der Folgezeit teils bebaut, teils mit einer [X.] 3 -phaltdecke versehen. Im Februar 1991 wurde die Klägerin als Eigentümerin indas Grundbuch eingetragen. Seit 1991 wurden an Gebäuden auf dem [X.] Risse im Mauerwerk sowie in Böden und Decken sichtbar. In den [X.] begannen Türen und Fenster zu klemmen. Mauern und Bödensetzten sich unregelmäßig. Der Erdgeschoßfußboden im neueren Bürogebäu-de geriet insgesamt in Schieflage. Zwischen dem anderen [X.] sich anschließenden [X.] entstand ein klaffender [X.]. Die asphaltierteFläche des Hofes riß und wölbte sich auf. Nach vorläufiger Schätzung belaufensich die Sanierungskosten auf 1.188.500 DM netto.Die Klägerin macht mit dem Vorbringen, die Voreigentümer hätten ihralle Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten, geltend, die Schäden beruhtendarauf, daß sich die [X.] durch Hydratation ausgedehnt habe. Sie weiseeine hohe Alkalität auf, die durch den Gehalt an Calcium- und Magnesiumoxidbedingt sei, welches sich durch das Hinzutreten von Wasser gebildet habe.Dieses Problem sei in Fachkreisen bereits vor 1980 bekannt gewesen und ha-be Eingang in die im November 1980 veröffentlichte Neufassung der [X.] 4301gefunden. Die Klägerin meint, die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin [X.] verpflichtet gewesen, die [X.] auf ihre Eignung als Baugrund untersu-chen zu lassen und bei Gefahr einer Volumenvergrößerung vor einer Überbau-ung zu warnen.Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte [X.], ihr den Geldbetrag zu zahlen, der zur Beseitigung der Bauschäden aufdem betroffenen Grundstück erforderlich sei, soweit diese auf die [X.] zurückzuführen seien.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinblieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält vertragliche Ansprüche für nicht gegeben undverneint im Ergebnis auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Hand-lung. Allerdings scheiterten Ansprüche aus Verletzung des Eigentums (§ 823Abs. 1 BGB) bzw. wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Ge-werbebetrieb der Klägerin nicht bereits deshalb, weil die Klägerin nur in [X.], nicht aber in ihrem Integritätsinteresse verletzt sei. In [X.] von der Rechtsprechung noch nicht behandelten Besonderheitendes Streitfalls - Entstehung des Schadens erst dadurch, daß die von [X.] der Klägerin bereits mit [X.] erworbenen Grundstückenachträglich mit Häusern bzw. [X.]n bebaut worden seien, die als wesentlicheBestandteile der Grundstücke (§ 94 Abs. 1 BGB) alsdann infolge des Zutrittsvon Wasser beschädigt worden seien -, lasse sich von einer völligen "Stoff-gleichheit" des Schadens nicht sprechen.Der Beklagten könne jedoch im Zusammenhang mit der Anlieferung [X.] im Jahr 1983 kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. [X.] sich auf Gutachten aus den Jahren 1972 und 1974 verlassen dürfen, de-nen keinerlei Bedenken gegen die Aufschüttung und spätere Überbauung [X.] zu entnehmen gewesen seien. Die Klägerin habe auch nicht bewie-sen, daß Mitarbeiter der Beklagten bereits vor 1984 Kenntnis davon gehabthätten, daß man [X.] wegen der Gefahr der Volumenvergrößerung nichtüberbauen dürfe. Auch fahrlässige Unkenntnis sei ihnen nicht vorzuwerfen. [X.] der Klägerin, daß diese Problematik bereits vor 1980 in [X.] -sen bekannt gewesen sei, sei unbeachtlich, weil die Klägerin sie nur in völligunsubstantiierter Weise geltend gemacht habe, ohne Literatur oder sonstigeBelegstellen für ihr Vorbringen zu benennen. Auf die [X.] 4301 komme esschon deshalb nicht an, weil das in ihr enthaltene Erfordernis "ausreichenderRaumbeständigkeit" lediglich das Risiko eines Materialschwunds, nicht hinge-gen eine Volumenvergrößerung im Auge habe. Zudem habe sich die Beklagtenicht als Adressatin der [X.] ansehen müssen.II.Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil sich das Berufungsur-teil jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist (§ 563 ZPO).1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Verneinung vertraglicherAnsprüche durch die Vorinstanzen. Sie schließt sich der ihr günstigen Rechts-auffassung des Berufungsgerichts an, daß ein Anspruch aus Verletzung [X.] nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. wegen eines Eingriffs in den einge-richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht schon an einerfehlenden Verletzung des [X.] scheitern müsse, wendet [X.] mit mehreren [X.] gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht von einem Verschulden [X.] ausgegangen werden. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habehinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zum Kenntnisstand in [X.] der Volumenvergrößerung der [X.] die Anforderungen an dieSubstantiierung des [X.] überspannt sowie mit dem einengendenVerständnis des Begriffs "Raumbeständigkeit" in der [X.] 4301 gegen den [X.] Sprachgebrauch verstoßen, ist die Berechtigung dieser [X.] nicht- 6 -von der Hand zu weisen. Abschließender Beurteilung bedarf dies jedoch nicht.Der erkennende Senat vermag nämlich bereits dem rechtlichen Ansatz [X.] nicht zu folgen, weil unter den besonderen Umständen [X.] die Voraussetzungen für eine Eigentumsverletzung im Sinne des§ 823 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.2. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage ist zu [X.], daß eine Verletzung des Eigentums der Klägerin bzw. ihrer Rechts-vorgänger unter dem Blickpunkt einer Verletzung des [X.] inBetracht komme.a) Ersichtlich will das Berufungsgericht mit der Verwendung dieses Be-griffs die Rechtsprechung des [X.] zugrundelegen, die für [X.] des Zusammentreffens von mangelfreien mit mangelbehafteten Sachenzur Beurteilung der Frage angewendet wird, ob und in welchem Umfang einhierdurch eingetretener Schaden eine Eigentumsverletzung im Sinn des § 823Abs. 1 BGB darstellt. Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich [X.] für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um [X.] deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzu-grenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile [X.]Z 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234ff. sowie vom 14. Mai 1985 - [X.] - [X.], 837 ff.). Auch [X.] im Streitfall nicht um diese Abgrenzung geht, bestehen im Grundsatz keineBedenken gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die hier maßgeb-liche Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt.aa) Danach ist eine Verletzung des Eigentums der Klägerin oder ihrerRechtsvorgänger zu verneinen, da sie niemals Eigentümer des Grundstücks inmangelfreiem Zustand waren. Dieses war vielmehr im Zeitpunkt des [X.] bereits mit der schadensträchtigen [X.] aufgefüllt und aus [X.] 7 -sem Grund für eine Bebauung nicht geeignet. Es fehlt deshalb unter diesemBlickpunkt an der erforderlichen Verletzung des [X.] (Senats-urteile [X.]Z 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985- [X.] - [X.], 837; vgl. auch [X.]Z 39, 366, 367; 67, 359, 364;96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.). Der erkennende Senat hat insoweit an einden nicht funktionierenden Schwimmschalter in einer Reinigungsanlage [X.] Urteil des [X.] ([X.]Z 67, 359, 364) angeknüpft [X.] verneint, wenn der Mangel der übereigneten [X.] vornherein insgesamt anhaftet, diese damit für den Eigentümer von [X.] schlechthin unbrauchbar ist und sich der Mangel mit dem geltend gemach-ten Schaden deckt. In einem solchen Fall scheidet eine Eigentumsschädigungbereits begrifflich aus, sondern liegt ein im Rahmen des § 823 Abs. 1 [X.] erstattungsfähiger Vermögensschaden vor.Nach diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Fälle vom deliktsrechtli-chen Eigentumsschutz nicht erfaßt, in denen es um einen Schaden geht, derlediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für [X.] und [X.] des Erwerbers ausdrückt. Die deliktischenVerkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das [X.] des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangel-freien Sache zu erhalten (Senatsurteile [X.]Z 86, 256, 259 m.w.N.; 105, 346,355 und 138, 230, 234).bb) Für die Beurteilung der Frage, in welchen Fällen sich der geltendgemachte Schaden mit einem der Sache von Anfang an anhaftenden Mange-lunwert deckt, hat der Senat das Kriterium der "Stoffgleichheit" entwickelt. Sieist in den Fällen zu bejahen, in denen das fehlerbehaftete Einzelteil mit [X.] bzw. dem später beschädigten (zunächst aber [X.] -anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungentrennbaren Einheit verbunden worden ist, sowie in den Fällen, in denen [X.] nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könnte (vgl.zu den verschiedenen Fallkonstellationen einerseits das Senatsurteil [X.]Z 86,256, 262 sowie andererseits das Senatsurteil vom 14. Mai 1996 - [X.] - [X.], 979).Insoweit läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen,daß es eine völlige "Stoffgleichheit" wohl mit der Erwägung verneinen wollte,die Beschädigungen an den Gebäuden seien erst später durch die Volumen-vergrößerung der von Anfang an im Grundstück vorhandenen [X.] einge-treten. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Stoffgleichheit jedoch nicht ver-neint werden. Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis die-ses Begriffs in den Senatsurteilen [X.]Z 86, 256, 262 und [X.]Z 138, 230, [X.] die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der [X.] bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten [X.] durch die Auffüllung des Grundstücks mit [X.] verneinen ist.b) Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit [X.] Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls einTeil der [X.] unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestandenhat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Ver-letzung des [X.] ist (vgl. [X.]Z 117, 183, 189 (Kondensatoren)sowie Senatsurteil [X.]Z 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m.w.N.). [X.] Grund hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 1984- [X.] - [X.], 1151, 1152 für jenen, einen Anspruch des [X.] 9 -gentümers gegen den Hersteller einer [X.] betreffenden Fall eineEigentumsverletzung nur dann für denkbar erachtet, wenn die unteren Schich-ten des [X.] bereits vor Einbringung der schadensträchtigen Folie inmangelfreiem Zustand in das Eigentum des [X.] übergegangen waren unddeshalb den Gegenstand einer Eigentumsverletzung bilden konnten. [X.] der Senat mit Deutlichkeit gegenüber einer anderen, den Einbau [X.] betreffenden Entscheidung des [X.] ([X.] 24. Juni 1981 - [X.] - NJW 1981, 2248, 2249) abgegrenzt, wo-nach infolge des fehlerhaften Materials ein mangelbehafteter Bauteil entstan-den war, der erst in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des [X.] übergegangen war, so daß der übereigneten Sache [X.] von vornherein anhaftete und aus diesem Grund eine Eigentumsverlet-zung nach § 823 Abs. 1 BGB ausschied. Auch wird in einer Entscheidung [X.] ([X.], 367, 368), die das Verputzen eines Gebäudes mitsalzhaltigem und deshalb mangelhaftem Kalk, sowie in einer Entscheidung des[X.] vom 11. Januar 1978 - [X.] - NJW 1978, 1051, diedas Verputzen mit verunreinigtem Sand betraf, eine Eigentumsverletzung mitder Begründung verneint, daß der jeweilige Kläger von Anfang an mangelbe-haftetes Eigentum am Gebäude bzw. [X.] erworben habe.c) Im Streitfall kann eine Eigentumsverletzung an den Gebäuden nichtbejaht werden, weil das Grundstück nach den tatsächlichen Feststellungen [X.] zu keinem Zeitpunkt in mangelfreiem Zustand im Eigentumder Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger gestanden hat. Hierfür ist nicht aus-schlaggebend, wann und von wem die einzelnen Bauten und [X.] worden sind und wann die Mängel sichtbar geworden sind. [X.] ist vielmehr, daß durch die Bebauung bzw. die Befestigung [X.] eine Sachgesamtheit geschaffen worden ist, die von [X.] -fang an mit dem später zutage getretenen Mangel behaftet war. Dies ergibtsich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentlicheBestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen undwirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl.[X.]Z 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).Der Streitfall erhält sein besonderes Gepräge nämlich dadurch, daß dieraumgreifende [X.] bereits im Grundstück vorhanden war, bevor diesesvon den Rechtsvorgängern der Klägerin erworben wurde. Dieser Mangel hatdie Bebaubarkeit des Grundstücks von vornherein und in tiefgreifender Weisebeeinträchtigt und sich infolge seiner Eigentümlichkeit der durch die gleichwohlerfolgte Bebauung geschaffenen [X.] von Anfang an mitgeteilt, [X.] er erst später durch die Risse etc. äußerlich sichtbar geworden ist. [X.] vergleichbaren Fall einer von Anfang an fehlerhaften [X.] hatder erkennende Senat in dem eine Hebebühne betreffenden Urteil vom18. Januar 1983 - [X.] - VersR 1983, 346 eine [X.]. mit der Erwägung verneint, daß die Sachgesamtheit von Anfang an [X.] war, auch wenn der Defekt erst später zutage getreten sei. So liegt derFall auch hier.d) Schließlich kann auch die Erwägung, daß die Gebäude sowie [X.] nach dem Vorbringen der Klägerin zunächst einmal fehlerfreierrichtet worden seien, nicht zur Bejahung einer Verletzung des Eigentums derKlägerin oder ihrer Rechtsvorgänger führen.aa) Auch wenn es im Streitfall um die in der Rechtsprechung - soweit er-sichtlich - noch nicht entschiedene Fallkonstellation einer Errichtung mangel-freier Gebäude auf einem mangelbehafteten Grundstück geht, sind doch die in- 11 -mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen für die umgekehrte Fallkonstel-lation der Errichtung von mangelbehafteten Bauten auf mangelfreiem [X.] entwickelten Grundsätze jedenfalls entsprechend heranzuziehen. [X.] solchen Fall hat der [X.] in einer grundlegenden, in [X.]Z39, 366, 367 abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf das schon [X.] Urteil des [X.] ([X.], 367 f.) ausgeführt, daß das Ei-gentum des [X.] an Grund und Boden durch die mangelhafte Bauweisekeine Minderung gegenüber dem vorherigen Zustand erfahren und das be-baute Grundstück nie in mangelfreiem Zustand in seinem Eigentum gestandenhabe. Von daher komme ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzungdes Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. An diesem [X.] der [X.] auch in späteren Entscheidungen festgehalten, [X.] die Errichtung von mangelhaften oder mit mangelhaften Bestandteilen ver-sehenen Gebäuden auf unversehrten Grundstücken betrafen, und eine Eigen-tumsverletzung nur in solchen Fällen bejaht, in denen das Grundstück vor Ein-bringung der fehlerhaften Werkleistungen bzw. Bauelemente in mangelfreiemEigentum des [X.] gestanden hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1981 - VI ZR280/79 - NJW 1981, 2250 (Asbestzementplatten) und vom 18. September 1984- [X.] - [X.], 1151, 1152 ([X.]); [X.], Urteile vom11. Januar 1978 - [X.] - NJW 1978, 1051 (unbrauchbarer Verputz);vom 24. Juni 1981 - [X.] - NJW 1981, 2248, 2250 (Dämmelemente)sowie [X.]Z 96, 228, 229 (Spundwand)).bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Eigentums-verletzung hinsichtlich der Gebäude auch dann nicht in Betracht, wenn dieseeiner gesonderten Betrachtung unterzogen werden.- 12 -Die Gebäude haben nämlich aus rechtlicher Sicht nie in mangelfreiemZustand existiert, sondern sind erst durch den sukzessiven Einbau der [X.] entstanden und bereits durch deren Verbindung mit dem [X.] von dessen Mangel erfaßt worden. Da dieser Mangel gerade in der Be-einträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks durch die eingebrachte[X.] bestand und die Schäden an den Gebäuden nach dem [X.] aus diesem Mangel resultieren, hat er den Gebäuden, wie obenbereits dargelegt, von vornherein angehaftet und ist durch die nach den Fest-stellungen des [X.] sichtbar gewordenen Beschä-digungen lediglich nach außen zutage getreten.cc) Ob eine Eigentumsverletzung vorliegen kann, soweit es um [X.] geht, kann letztlich dahinstehen. Es ist bereits zweifelhaft, obsie vor dem Einbau im Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin gestandenhaben. Nach den vom [X.] (aaO) aufgestellten Grundsätzen wäreanzunehmen, daß die schädigende Einwirkung diese Materialien nicht mehr alsselbständige und von daher einer Eigentumsverletzung zugängliche Sachengetroffen hat, sondern erst in Gestalt der neuen [X.], die durch [X.] bzw. Befestigung des Grundstücks - und zwar von Anfang an man-gelbehaftet - hergestellt worden ist.Ob die oben (2. a) dargestellte neuere Rechtsprechung zu den soge-nannten weiterfressenden Schäden - insbesondere im Senatsurteil [X.]Z 138,230, 237 - hier deshalb zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weil dieschadensrechtliche Betrachtungsweise nicht in allem an die sachenrechtlichegebunden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin machtnämlich ersichtlich keinen Anspruch geltend, der auf Ersatz des ursprünglichverwendeten Baumaterials gerichtet ist.- 13 -3. Schließlich kann ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Kläge-rin auch nicht aus einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Ge-werbebetrieb hergeleitet werden. Wie der erkennende Senat in dem bereitserwähnten Urteil vom 18. Januar 1983 (aaO) dargelegt hat, ist dieser Auffang-tatbestand als "sonstiges Recht" im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB lediglich ge-schaffen worden, um eine sonst bestehende Lücke im [X.], und betrifft ebenfalls nur den Schutz des [X.]. Da [X.] den obigen Darlegungen im Streitfall nicht betroffen ist, kommt auch unterdiesem Blickpunkt ein deliktischer Anspruch nicht in Betracht, so daß es keinerErörterung bedarf, ob nach Lage des Falles die sonstigen Voraussetzungen- insbesondere ein gegen den Betrieb als solchen und somit "betriebsbezoge-ner Eingriff" - vorliegen könnten.[X.] alldem muß es im Ergebnis bei der Abweisung der Klage bleiben,ohne daß die Einwendungen der Revision gegen das Berufungsurteil einer Er-örterung bedürfen (§ 563 ZPO).IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZR 242/99

12.12.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. VI ZR 242/99 (REWIS RS 2000, 187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 187

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