Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2011, Az. III ZB 75/10

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4749

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Gegenstand

Rechtsweg für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Niedersächsische Versorgungskasse


Leitsatz

Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Niedersächsische Versorgungskasse, die nach ihrer Satzung unter anderem den Zweck hat, Angestellten ihrer Mitglieder, denen Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind, Versorgungsbezüge zu zahlen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2010 - 16 W 62/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Zwischen den [X.]en besteht Streit über die Anrechenbarkeit der dem Kläger von der [X.] als berufsständischer Versorgungseinrichtung gezahlten Rente auf seine von der [X.], der [X.], bezogene beamtengleiche Altersversorgung. Vorab streiten sie über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.

2

Im April 1984 schloss der Kläger mit der "[X.] vom hl. Vinzenz von [X.] in H.       " einen Dienstvertrag über eine Anstellung als Chefarzt im damals von der [X.] in [X.].      . Inzwischen ist die Streithelferin der [X.] auf Arbeitgeberseite in den Vertrag eingetreten. Die [X.] verpflichtete sich in § 8 des Vertrags, dem Kläger eine Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung nach den jeweils für [X.] Landesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe [X.] zu gewähren, die über die [X.] abgewickelt werden sollte. Über die Leistungen dieser Kasse hinaus sollte der Kläger keine Versorgungsansprüche gegen seine Arbeitgeberin erwerben. Darüber hinaus verpflichtete sich die [X.], dem Kläger zu den Beiträgen zur Ärzteversorgung einen Zuschuss von 50 % des jeweiligen [X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

3

Die [X.], eine umlagefinanzierte Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung den Zweck, Beamten, aber auch denjenigen Angestellten ihrer Mitglieder, denen - wie dem Kläger - Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem für [X.] Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind, Versorgungsbezüge zu zahlen. Die [X.], Mitglied der [X.], meldete den Kläger bei dieser zur Versorgung an.

4

Die Satzung der [X.] sieht in § 18 Abs. 3 vor, dass die für Beamte geltenden Bestimmungen auf die Angestellten sinngemäße Anwendung finden. [X.] ein Mitglied aus der Körperschaft aus, endet gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung die Leistungspflicht der [X.]. In § 19 heißt es unter dem Titel "Rechtsbeziehungen":

(1) Der Kasse obliegt die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen gegenüber den Versorgungsempfängern der Mitglieder.

(2) Die Leistungen werden als eigene Aufgabe der Kasse erfüllt. Insofern tritt die Kasse für die Dauer der Mitgliedschaft in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder ein.

5

Der seit 1. Oktober 2008 im Ruhestand befindliche Kläger bezog zunächst ungekürzte Versorgungsleistungen der [X.] und - ohne deren Kenntnis - eine Rente aus der Ärzteversorgung. Nachdem dies der [X.] bekannt geworden war, kürzte sie die laufenden Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 55 [X.] und verlangte überzahlte Beträge in Höhe von 36.371,78 € zurück.

6

Mit den Klageanträgen zu 1 und 2 begehrt der Kläger die Feststellung, dass die [X.] nicht berechtigt ist, aus eigenem Recht ohne Zustimmung des [X.] und anstelle der Streithelferin Versorgungsleistungen festzusetzen, zu berechnen und auszuzahlen sowie die Versorgung durch Verrechnung zu kürzen. Weiter verfolgt er die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch in der angeführten Höhe bestehe und dass die [X.] nicht berechtigt sei, aus eigenem Recht einen solchen Anspruch geltend zu machen. Schließlich begehrt der Kläger, dass die [X.] eine Verrechnung mit der Rente aus der Ärzteversorgung zu unterlassen und dass sie rückständige Beträge sowie künftig die ungekürzten Beträge zu zahlen habe.

7

Das [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht [X.]nnover verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger, den von ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig zu erklären.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

9

1. Das Beschwerdegericht nimmt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] zu den [X.] des öffentlichen Dienstes an, es liege keine öffentlich-rechtliche, sondern eine [X.] Streitigkeit vor. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 ArbGG. Der Kläger wolle seine Ansprüche gegen die [X.] ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag herleiten. Die [X.] sei im Sinne des § 3 ArbGG Rechtsnachfolgerin der Streithelferin. Sie sei gegenüber der [X.], der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, aus ihrer Satzung verpflichtet, dem Kläger beamtengleiche Versorgungsbezüge zu zahlen. Es sei quasi zu einer internen Schuldübernahme gekommen. Dies reiche nach dem Sinn und Zweck des weit auszulegenden § 3 ArbGG für die Annahme einer Rechtsnachfolge aus.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Rechtsverhältnis zwischen der [X.] und dem Kläger ist nicht öffentlich-rechtlicher, sondern [X.]r Natur.

aa) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist und ob [X.] die ordentlichen Gerichte oder die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, richtet sich, soweit wie hier keine Sonderzuweisung besteht, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird. Maßgebend ist danach der Streitgegenstand. Der Streitgegenstand ist im Regelfall allein nach dem [X.] zu bestimmen, doch muss bei negativen Feststellungsklagen, die sich gegen entsprechende positive Berühmungen des [X.] richten und darin ihren Gegenstand finden, auch der Vortrag des [X.] herangezogen werden, um zu klären, welcher Natur die von ihm beanspruchten Rechte sind (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 1987 - [X.] 1/86, [X.], 280, 283 f). Auf das [X.]vorbringen ist dabei jedoch nur abzustellen, soweit die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Ansprüche nicht aus dem [X.] zur von ihm behaupteten Berühmung bestimmt werden kann. Dem Vorbringen der beklagten [X.] kommt insoweit ergänzende Funktion zu (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., [X.]. Rn. 65; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 17 Rn. 17, 23). Maßgeblich ist die wahre Natur des Rechtsverhältnisses, nicht die vom Kläger vorgenommene rechtliche Zuordnung (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 240, 243; MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11).

bb) Für die Abgrenzung kann vorliegend nicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den [X.] des öffentlichen Dienstes (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2005 - [X.], [X.], 534 Rn. 7 ff mwN) zurückgegriffen werden. Während die [X.] aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung Versicherungsleistungen gewähren, erfüllt die [X.] originär den Arbeitgeber treffende Pflichten, in die sie gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung "eintritt". Die Leistungspflicht der [X.] endet gemäß § 15 Abs. 3 ihrer Satzung mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Körperschaft. Die Einschaltung der [X.] dient damit nicht einer zusätzlichen Absicherung der Arbeitnehmer, sondern geschieht im Interesse der Arbeitgeber an einer Abwicklung der Versorgungsleistungen durch die umlagefinanzierte [X.].

cc) Ungeachtet der aufgezeigten Unterschiede zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes handelt es sich vorliegend, was auch die [X.]en nicht anders sehen, gleichwohl nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Denn das Versorgungsverhältnis des [X.] zur [X.] ist nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet, sondern die [X.] tritt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Streithelferin ein, die dieser aufgrund des (früheren) Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger obliegen.

b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte angenommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich für aus dem Arbeitsverhältnis folgende bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig. Dazu gehört auch der Streit über Ansprüche auf eine im Arbeitsvertrag zugesagte betriebliche Altersversorgung (vgl. [X.], 272, 274; 76, 343, 348; [X.]/[X.]/Walker, ArbGG, 3. Aufl., § 2 Rn. 103). Die [X.] ist jedoch nicht Arbeitgeberin des [X.], sondern die von der Arbeitgeberin in die Abwicklung der Versorgungszusage eingeschaltete Versorgungskasse. Gemäß § 3 ArbGG begründet § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aber auch dann, wenn der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger geführt wird. Die [X.] ist in diesem Sinne Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin.

Der Begriff der Rechtsnachfolge in § 3 ArbGG ist weit auszulegen. Es genügt, dass ein Dritter den Rechtsstreit "anstelle" der in den §§ 2, 2a ArbGG genannten Personen führt. Entscheidend ist die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit, die für die Rechtsbeziehungen maßgeblich ist. § 3 ArbGG will verhindern, dass der Wechsel der Prozesspartei dazu führt, dass Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten über denselben Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden müssen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Rechtsnachfolge unmittelbar aus dem Gesetz oder aus rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen folgt, ob der "Rechtsnachfolger" den Arbeitgeber als bisherigen Schuldner ersetzt oder neben ihm für die Schuld einsteht, die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche also nur zusätzlich schuldet. Auch Schuldbeitritt, Verpfändung oder Pfändung von Ansprüchen, die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung (vgl. [X.], 317, 320 f) oder die [X.]ftung des Insolvenzverwalters wegen Nichterfüllung von [X.] gemäß § 61 [X.] stellen Fälle der Rechtsnachfolge dar (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 2006 - [X.], [X.], 94 Rn. 9; [X.], [X.], 1617, 1618; zum Ganzen eingehend [X.]/[X.]/Walker aaO § 3 Rn. 4 ff; [X.]/[X.], 11. Aufl., § 3 ArbGG Rn. 3). Ähnliches gilt für die Inanspruchnahme einer [X.] als vollmachtloser Vertreter ([X.], [X.], 2554), für Ansprüche nach den Grundsätzen der Konzernhaftung gegen die Konzernobergesellschaft ([X.]E 94, 52, 55 f), für Ansprüche eines nach § 328 BGB Berechtigten aufgrund des Arbeitsverhältnisses (vgl. insoweit zur früheren Gesetzeslage [X.], Urteil vom 23. Februar 1955 - [X.], [X.]Z 16, 339, 340 f; [X.] NJW 1967, 173) sowie für Ansprüche des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen eine Gruppenunterstützungskasse (vgl. [X.] AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG). Auch wer für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigem Rechtsgrund einstehen muss, ist Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 ArbGG ([X.]/[X.], aaO).

c) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Arbeitsgerichte auch zur Entscheidung über die vom Kläger gestellten Klageanträge berufen.

aa) Mit den negativen Feststellungsanträgen verfolgt der Kläger im Ergebnis die Feststellung, dass die [X.] aus eigenem Recht nicht berechtigt ist, in Bezug auf die ihm durch die Streithelferin zugesagte beamtengleiche Altersversorgung jegliche Entscheidung zu treffen. Für diesen Rechtsstandpunkt stützt sich der Kläger maßgeblich auf die Regelung in § 8 des Dienstvertrags, der er entnehmen möchte, der [X.] sei dort nur das Recht eingeräumt worden, die ruhegehaltfähige Dienstzeit festzusetzen; § 19 der Satzung der [X.] könne dieser keine weitergehenden Rechte verschaffen. Der [X.] wiederum hält er vor, sie berühme sich für die Dauer der Mitgliedschaft hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Verpflichtungen zu Unrecht der Rechte der Vertragsarbeitgeberin aus dem [X.]. Damit ist Gegenstand dieser Anträge, ob zwischen den [X.]en eine arbeitsrechtliche Beziehung besteht oder nicht.

bb) Auch hinsichtlich der übrigen Klageanträge folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Kläger verfolgt insoweit im Wege der [X.], Unterlassungs- und Leistungsklage Rechte, die sowohl im Falle eines unmittelbaren Eintretens der [X.] in die aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten als auch dann in Betracht kommen, wenn die Rechtsbeziehung des [X.] zur [X.], wie der Kläger geltend macht, von der [X.] durch gesonderte privatrechtliche Vereinbarungen begründet wurde. Der Kläger geht selbst von einer mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin aus dem [X.] korrespondierenden Leistungspflicht der [X.] aus dem Deckungsverhältnis aus. Dieses Verständnis entspricht bei Annahme eines vom Arbeitsvertrag ([X.]) zu trennenden privatrechtlichen Deckungsverhältnisses dem § 19 Abs. 2 der Satzung, der gemäß § 18 Abs. 3 auf Angestellte mit vertraglicher Zusicherung beamtengleicher Versorgung sinngemäß anzuwenden ist. Danach werden die Leistungen als eigene Aufgabe der [X.] erfüllt und tritt die Kasse insofern für die Dauer der Mitgliedschaft in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder ein. Auch wenn die [X.] damit nicht unmittelbar in den Arbeitsvertrag eingerückt sein sollte, so tritt sie - soweit ihre Verpflichtung reicht - in der Abwicklung und Auszahlung der Versorgungsansprüche doch an die Stelle der Arbeitgeberin und ist damit - auch wenn ihre Verpflichtung gegenüber dem Kläger auf einem eigenen Rechtsgrund (dem Deckungsverhältnis) beruht - Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 3 ArbGG.

Soweit die Rechtsbeschwerde die "Rechtsnachfolge" mit dem Argument zu leugnen versucht, die [X.] treffe im Verhältnis zum Kläger eine originäre Pflicht, weil die Streithelferin nur verpflichtet sei, die notwendigen Umlagen zu erbringen, übersieht sie, dass die Direktzusage der Streithelferin Grundlage für die vom Kläger in Anspruch genommenen Rechte ist. Für die Anwendung des § 3 ArbGG ist es auch ohne Belang, dass die [X.] eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und nicht der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.] unterfällt.

Schlick                                 Dörr                                Wöstmann

                    Seiters                            [X.]

Meta

III ZB 75/10

14.07.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 29. Oktober 2010, Az: 16 W 62/10, Beschluss

§ 17a GVG, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 3 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2011, Az. III ZB 75/10 (REWIS RS 2011, 4749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4749

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