Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.12.2013, Az. 10 AZB 25/13

10. Senat | REWIS RS 2013, 546

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Gegenstand

Rechtsweg - Sozialeinrichtung


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2013 - 6 Ta 176/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.359,47 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. [X.]er Kläger macht im Ausgangsverfahren geltend, die [X.], eine Pensionsversicherung aG, sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 eine höhere Überschussbeteiligung als Sonderzahlung zu leisten.

2

[X.]er Kläger war in der [X.] vom 1. Juli 1967 bis zum 30. November 2005 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeitnehmer beschäftigt.

3

Bei der Arbeitgeberin bestand bezüglich der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1963 folgende Regelung:

        

„§ 4   

        

Altersversorgung

        

1.    

Für jeden Angestellten wird nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit, jedoch nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres, eine Pensionsversicherung beim ‚Raiffeisendienst Pensionsversicherungsverein a. G.‘ abgeschlossen.

        

2.    

[X.]ieser Versicherung werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des ‚Raiffeisendienst Pensionsversicherungsverein a. G.‘, [X.], zugrunde gelegt mit der Maßgabe, dass das beitragspflichtige Jahresgehalt auf [X.] begrenzt wird.

        

3.    

Für Angestellte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird eine Pensionsversicherung spätestens nach Ablauf der Probezeit abgeschlossen.

        

4.    

[X.]er Beitrag für die Pensionsversicherung beträgt 11 % des beitragspflichtigen Gehaltes; davon hat der Angestellte 2,75 % und die Gesellschaft 8,25 % zu zahlen.

                 

Für Angestellte, die nicht mehr angestelltenversicherungspflichtig sind, erhöht sich der Beitrag auf 15 % des beitragspflichtigen Gehaltes; davon hat die [X.] % und der Angestellte 5 % zu zahlen.

                 

[X.]er Beitragsanteil des Angestellten kann bis auf 1 % ermäßigt werden, wenn und solange die Angestelltenversicherung freiwillig weitergeführt wird.

        

5.    

[X.]as beitragspflichtige Gehalt ist für Angestellte des [X.] das Bruttogehalt.

                 

Für Angestellte des Außendienstes wird das beitragspflichtige Gehalt laut Nachtrag 1 gesondert festgelegt.“

4

[X.]ie [X.] war 1898 als „Pensionskasse der Beamten der [X.] ländlicher Genossenschaften für [X.]“ gegründet worden. Sie gehört als Unternehmen der [X.] der genossenschaftlichen Finanzgruppe an, zu der auch die Arbeitgeberin des [X.] gehört, und ist deren ältestes Personenversicherungsunternehmen. Sie ist eine regulierte Pensionskasse nach § 118b Versicherungsaufsichtsgesetz ([X.]). [X.]ie Satzung bestimmt dazu:

        

„§ 2 Gegenstand und Geschäftsgebiet

        

(1)     

[X.]er Verein betreibt im In- und Ausland die Pensions-, Hinterbliebenen- und Rentenversicherung nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes.

        

(2)     

[X.]er Verein darf die Versicherungen gemäß (1) gegen festes Entgelt betreiben, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder des Vereins werden.

        

…       

        
        

§ 4 Erwerb und Beendigung

        

(1)     

[X.]ie Mitgliedschaft bei dem Verein kann von genossenschaftlichen Organisationen und Unternehmungen, den Bauernverbänden, den Verbänden des [X.]eutschen Gemüse-, Obst- und Gartenbaues und den Arbeitnehmern der genannten Institute erworben werden.

        

…“    

5

[X.]ie [X.] hatte zum Jahresende 2012 mehr als 500 Mitgliedsfirmen. In der Bundesrepublik [X.] gibt es ca. 5.650 genossenschaftliche Einrichtungen. Zur Optimierung der organisatorischen Struktur wurden die [X.] sämtlicher Mitarbeiter der [X.] per 1. [X.]ezember 2011 auf die [X.] überführt. [X.]ie Bearbeitung des Neugeschäfts, die Bestandsverwaltung und die Auszahlung der Versicherungsleistungen erfolgt seit diesem [X.]punkt bei der [X.].

6

[X.]er Kläger bezieht seit dem 1. [X.]ezember 2005 eine vorgezogene betriebliche Altersrente von der [X.]. In den Jahren 2006 bis 2011 erhielt er eine Sonderzahlung (Überschussbeteiligung) von der [X.] in Höhe von zuletzt 10 %, während Versicherte, deren Rentenbezug in früheren Jahren begonnen hatte, höhere Überschussbeteiligungen erhielten.

7

[X.]er Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bzw. des Vertrauensschutzes die Zahlung einer höheren Überschussbeteiligung zu. Er meint, zur Entscheidung über sein Begehren seien die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. [X.]ie [X.] sei eine Sozialeinrichtung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.].

8

[X.]er Kläger hat Zahlung von 10.617,63 Euro brutto nebst Zinsen sowie Feststellung beantragt, dass die [X.] ihn so zu stellen habe, als sei er bereits mit dem 31. [X.]ezember 2000 aus den [X.]iensten der Arbeitgeberin ausgeschieden.

9

[X.]ie [X.] hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt.

[X.]as Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. Februar 2013 (- 9 Ca 1878/12 -) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das Landgericht [X.] verwiesen. [X.]as [X.] hat die sofortige Beschwerde des [X.], nachdem das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung der Beschlüsse des Arbeitsgerichts und des [X.]s.

II. [X.]ie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. [X.]ie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Für den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. [X.]as Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht [X.] verwiesen.

1. [X.]ie Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben.

a) Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. [X.]ie [X.] war und ist nicht Arbeitgeberin des [X.].

b) [X.]ie [X.] ist auch nicht Rechtsnachfolgerin iSd. § 3 ArbGG.

aa) Gemäß § 3 ArbGG besteht die in § 2 ArbGG begründete Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. [X.]er Begriff des Rechtsnachfolgers ist nicht streng wörtlich, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten ist. Vielmehr genügt die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schulden oder für sie haften müsste. [X.]eshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB (vgl. die [X.]urchgriffshaftung im Konzern), die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB), der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 [X.] subsumiert ([X.] 31. März 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 7).

bb) Eine solche Lage ist hier nicht gegeben. [X.]ie [X.] wehrt den von dem Kläger erhobenen Anspruch nicht anstelle der früheren Arbeitgeberin ab. [X.]ie Ansprüche des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richteten sich von vornherein gegen die [X.] (vgl. [X.] 10. August 2004 - 5 [X.]). [X.]arin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die dem Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2011 (- III [X.]/10 -) zugrunde lag: In jenem Fall sollte die in Anspruch genommene Versorgungskasse gegen den Arbeitgeber begründete vertragliche Versorgungsansprüche erfüllen. Im Streitfall macht der Kläger dagegen allein Ansprüche aus dem zwischen ihm und der [X.] begründeten Versicherungsverhältnis geltend.

c) [X.]ie [X.] ist keine „Sozialeinrichtung des privaten Rechts“ iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.].

aa) Eine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.] liegt vor, wenn eine [X.] Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt (vgl. [X.] 24. April 1986 - 6 [X.] - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 52, 1). [X.]er Terminus Sozialeinrichtung ist eine bedeutungsgleiche zeitgemäßere Bezeichnung für die in § 56 [X.] 1952 bzw. § 2 Abs. 4 ArbGG 1953 genannte „Wohlfahrtseinrichtung“ ([X.] 12. Juni 1975 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 27, 194). Ebenso wie eine solche Einrichtung dient sie der Verbesserung der [X.]n Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und/oder ihrer Hinterbliebenen. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu Arbeitsverhältnissen stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen ([X.] 3. Februar 1965 - 4 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 17, 59; 23. August 2001 - 5 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 99, 1). [X.]er Begriff der „Sozialeinrichtung“ iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.] entspricht im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 [X.] verwendeten Begriff (so zur damaligen Rechtslage zur Vermeidung „schwankender Übergänge“ bei der Zuständigkeitsbestimmung: [X.] 3. Februar 1956 - 1 [X.] -; GMP/[X.] 8. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 89; GK-ArbGG/[X.] Stand November 2013 § 2 Rn. 161; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 41; wohl auch [X.]/[X.] 14. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 25). Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 [X.] der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf „den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt“ (dazu [X.] 10. Februar 2009 - 1 [X.] - [X.]E 129, 313; [X.]/[X.] § 87 [X.] Rn. 70). Ob diese, auf betriebsverfassungsrechtlichen Überlegungen beruhende Beschränkung auf Betrieb, Unternehmen oder Konzern in vollem Umfang auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.] übertragbar ist oder ob mit Rücksicht auf den Normzweck Einrichtungen einzubeziehen sind, die eine ähnliche greifbare Nähe zum Arbeitsverhältnis aufweisen wie die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 [X.] beschriebenen Einrichtungen, kann dahinstehen. [X.]enn jedenfalls fehlt es im Streitfall an einer solchen besonderen Nähe (aA in einem vergleichbaren Fall wohl: [X.] 22. Juni 2001 - 6 [X.]/01 -).

bb) Nach diesen Maßgaben ist die [X.] keine „Sozialeinrichtung“.

(1) [X.]ie [X.] erbringt als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Pensionszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. zu den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Pensionskasse aus arbeitsrechtlicher Sicht: [X.]/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2013 Teil 5 [X.] Rn. 1 - 64). [X.]ie Leistungen der [X.] bezwecken zwar die Verbesserung der [X.]n Lebensbedingungen von Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen. Allerdings dienen sie diesem Anliegen nicht allein gegenüber den Arbeitnehmern der früheren Arbeitgeberin des [X.] oder der mit dieser Arbeitgeberin im Konzern verbundenen Unternehmen. Vielmehr sind auch andere Arbeitnehmer und Arbeitgeber der genossenschaftlichen und agrarischen Wirtschaft Mitglieder der [X.]. [X.]ie [X.] ist demnach keine von der früheren Arbeitgeberin des [X.] oder von mit ihr im Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zweck der Altersversorgung abgesonderte Vermögensmasse. Es handelt sich nicht um ein von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestelltes Sondervermögen. [X.]ie Arbeitgeberin hat vielmehr - ebenso wie die betreffenden Arbeitnehmer - als Mitglied der [X.] Beiträge an diese gezahlt. [X.]adurch und durch eigene Beiträge baute der Kläger Altersversorgungsansprüche gegen die - auch für konzernfremde Arbeitgeber und Arbeitnehmer offenstehende - [X.] auf. [X.]ie Leistungsfähigkeit der [X.] speist sich nicht nur aus Beiträgen der früheren Arbeitgeberin und dem Konzern, zu dem diese gehört, sondern auch aus den Zahlungen vieler weiterer Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer, die in keiner besonderen Nähe zur Arbeitgeberin des [X.] stehen, sondern allenfalls in einem historisch begründeten Zusammenhang mit der [X.]n Sicherung der ländlichen Bevölkerung. [X.]ie [X.] steht damit - anders als eine Sozialeinrichtung - außerhalb der besonderen „greifbaren“ Beziehung zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen, wenn auch das [X.] sein Entstehen - rein tatsächlich - einem Arbeitsverhältnis verdankt. [X.]ie Funktion der [X.] im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist eher mit einer [X.]irektversicherung vergleichbar, die ebenfalls keine Sozialeinrichtung ist. Vielmehr ist für Streitigkeiten des versicherten Arbeitnehmers gegen die [X.]irektversicherung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. [X.] 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 -; ebenso Hessisches [X.] 30. August 2005 - 2 Ta 332/05 -). [X.]ies übersieht im Übrigen die Entscheidung des [X.] vom 22. Juni 2001 (- 6 [X.]/01 -), die mit der Begründung, das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wurzele letztlich im Arbeitsverhältnis, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ohne Weiteres bejaht.

(2) Auch der Umstand, dass nunmehr die frühere Arbeitgeberin des [X.] durch Funktionsausgliederung („Outsourcing“) Arbeitgeberin der für die [X.] tätigen Arbeitnehmer geworden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. [X.]ieser Umstand ist Ausdruck der unternehmensrechtlichen Verflechtung der früheren Arbeitgeberin mit der [X.], ändert aber nichts an der rechtlichen Stellung der [X.] zum Kläger. [X.]er Kläger rückt durch die Funktionsausgliederung, was sein früheres Arbeitsverhältnis betrifft und auch, was seine Stellung als Versicherungsnehmer der [X.] betrifft, nicht in eine andere, etwa nähere Beziehung zur [X.]. [X.]er Charakter der Ansprüche, die von dem Kläger geltend gemacht werden, hat sich durch die Funktionsausgliederung nicht geändert.

2. [X.]ie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.

        

    Mikosch    

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AZB 25/13

05.12.2013

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Wiesbaden, 14. Februar 2013, Az: 9 Ca 1878/12, Beschluss

§ 2 Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 3 ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.12.2013, Az. 10 AZB 25/13 (REWIS RS 2013, 546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 546

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