Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. IX ZR 215/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2208

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:171116BIXZR215.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
215/15
vom

17. November
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter Dr. Schopp-meyer
als Einzelrichter

am 17. November 2016
beschlossen:

Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der [X.] vom 12. Mai 2016 (Kostenrechnung vom 14. Juni 2016, Kassenzeichen 780016122586) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1
GKG), aber unbegründet. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, §
66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Ein-zelrichter (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).

Aufgrund der für das Erinnerungsverfahren bindenden Kostengrundent-scheidung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016
hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenrechnung ist sachlich zutreffend. Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, dass die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (teilweise) nicht erhoben werden dürften (§ 21 GKG), ist dies unzutreffend. Es bestand kein Anlass, dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine
Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Im Übrigen beruhen die ent-standenen Kosten hierauf nicht, weil der Kläger weder unmittelbar nach Zugang des Beschlusses vom 12. Mai 2016 erklärt hat, seine Nichtzulassungsbe-schwerde zurücknehmen
zu wollen, noch persönlich in der Lage war, die Nicht-1
2
-

3

-

zulassungsbeschwerde wirksam zurückzunehmen. Der Kläger war nicht mehr anwaltlich vertreten; auch die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt dem Anwaltszwang (§
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2014 -
25 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2015 -
28 [X.] -

Meta

IX ZR 215/15

17.11.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. IX ZR 215/15 (REWIS RS 2016, 2208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2208

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 73/14

28 U 152/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.