Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 1 WDS-VR 3/15

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 8665

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Gegenstand

Dienstzeitverlängerung; Verweisung an das Verwaltungsgericht


Tenor

Der Rechtsweg zu den [X.] ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht M. verwiesen.

Tatbestand

I

1

Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Dienstzeit bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

2

Der 1974 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit ist vom 3. Januar 2005 bis 2. Oktober 2013 festgesetzt; seit dem 3. Oktober 2013 bis voraussichtlich 30. September 2015 verbleibt er nach seinen Angaben als Soldat im Dienst. Der Antragsteller wurde zuletzt am 26. Februar 2010 zum [X.] befördert. Derzeit wird er beim ... verwendet.

3

Mit [X.] vom 22. Januar 2015 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2015, die das [X.] mit Bescheid vom 23. Februar 2015 ablehnte. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 2015 Beschwerde. Mit weiteren Schreiben vom 13. April 2015 und 13. Mai 2015 beantragte er die Entscheidung des [X.], weil seine Beschwerde nicht innerhalb eines Monats beschieden worden sei. Nachdem das [X.] die ablehnende Entscheidung vom 23. Februar 2015 unter dem 7. Mai 2015 aufgehoben und angekündigt hatte, über den Antrag auf Laufbahnzulassung neu zu entscheiden, erklärten die Beteiligten diesen Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juli 2015 - 1 WB 19.15 - eingestellt.

4

Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 hat der Antragsteller den hier gegenständlichen Antrag gestellt, das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Dienstzeit zu verlängern, bis sein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom 22. Januar 2015 beschieden sei. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass sich andernfalls sein Antrag auf Laufbahnzulassung mit seinem Ausscheiden zum 30. September 2015 erledige. Zwar habe sich sein Dienstherr in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, die Dienstzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines parallelen, derzeit beim Oberverwaltungsgericht für das [X.] anhängigen Klageverfahrens wegen Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten zu verlängern. Dieser Vergleich erstrecke sich jedoch nicht auf die beantragte Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Die Rechtsgrundlage für die Dienstzeitverlängerung sehe er in § 40 Abs. 2 SG.

5

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für den Antrag auf Dienstzeitverlängerung möglicherweise der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet sei, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. Sowohl der Antragsteller als auch das [X.] haben sich für eine Verweisung an das Verwaltungsgericht ausgesprochen.

Entscheidungsgründe

II

7

Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist der Rechtsweg nicht zu den [X.], sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht M. zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2009 - 1 [X.] 77.08 - [X.] 449 § 82 SG Nr. 4 Rn. 26 m.w.N.).

8

Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem [X.] der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im [X.] Unterabschnitt des [X.] mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.

9

Die Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit, einschließlich der vom Antragsteller begehrten Verlängerung der Berufungsdauer gemäß § 40 Abs. 2 SG, ist nicht im [X.] Unterabschnitt des Ersten Abschnitts, sondern im [X.] Abschnitt des [X.] geregelt. Es handelt sich um eine Statusangelegenheit, für die es gemäß § 82 Abs. 1 SG bei der Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte verbleibt (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 [X.] 7.03 - m.w.N.; speziell zur Verlängerung der Dienstzeit: [X.], Beschluss vom 6. April 2005 - 1 [X.] 61.04 - [X.] S. 7 f.).

Die Zuständigkeit des Senats wird auch nicht dadurch begründet, dass die begehrte Dienstzeitverlängerung die Verwirklichung des - im Rechtsweg zu den [X.] geltend zu machenden - Anspruchs auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sichern soll. Die Verlängerung der Zeitdauer der Berufung überschreitet in ihren Rechtswirkungen bei weitem die Sicherung des geltend gemachten Laufbahnzulassungsanspruchs, weil sie ein umfassendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten begründet bzw. über sein vorgesehenes Ende hinaus fortsetzt. Eine solche Rechtsfolge ist nicht mehr von der Kompetenz umfasst, einstweilige Anordnungen in Bezug auf den laufbahnrechtlichen Streitgegenstand zu treffen (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO).

Da der Rechtsweg zu den [X.] nicht gegeben ist, ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 [X.] an das zuständige Gericht des [X.] zu verweisen. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz hat (§ 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO). [X.] Wohnsitz eines Soldaten ist nach der - auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblichen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 [X.] 9.12 - [X.] Rn. 16 m.w.N.) - Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] sein Standort. Zuständig ist demnach das Verwaltungsgericht M. (§ 17 Nr. 7 des Gesetzes über die Justiz im [X.] vom 26. Januar 2010 ([X.]).

Meta

1 WDS-VR 3/15

06.07.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 82 Abs 1 SG, § 40 Abs 2 SG, § 17 Abs 1 WBO, § 18 Abs 3 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 1 WDS-VR 3/15 (REWIS RS 2015, 8665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8665

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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