Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. XII ZR 127/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5293

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII [X.]/09
Verkündet am:

29. Juni 2011

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
1601, 1610, 1611, 1615
l; [X.] §§
36, 37; ZPO §
265
Der Unterhaltsberechtigte verliert den [X.] gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschlie-ßenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls in-soweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes -
gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit
-
aufnimmt.
[X.], Urteil vom 29. Juni 2011 -
XII [X.]/09 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.
Juni 2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer,
Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
[X.]s für Familiensachen des [X.]s [X.] am Main mit Sitz in [X.] vom 8.
Juli 2009 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die 1981 geborene Klägerin begehrt von ihrem Vater, dem [X.]n, Ausbildungsunterhalt.
Die Klägerin absolvierte im Jahr 2001 das Abitur. Anschließend leistete sie bis
Juli 2002 ein freiwilliges [X.] ab. Im Januar 2003 gebar die -
nicht verheiratete
-
Klägerin ein Kind, das sie bis September 2006 betreute. Im Oktober 2006 nahm sie das Studium der Sozialpädagogik auf, das sie im Au-gust 2009
abschloss. Ihren Antrag auf [X.] lehnte das Studentenwerk [X.] im Hinblick auf das Einkommen des [X.]n ab. Später gewährte es der Klägerin Vorausleistungen nach §
36 [X.] in Höhe von monatlich 585

Vom Vater des Kindes erhält die Klägerin keinen Unterhalt.
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2
-
3
-
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom [X.]n Ausbildungsunterhalt noch für die Zeit von Juni 2008 an geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] der Klage teilweise stattgegeben
und Unterhalt für Juni 2008 in Höhe von 129

2008 bis August 2009 in Höhe von 206

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]n.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Klägerin, die ohne das zurzeit betriebene Fachhochschulstudium ohne Berufsausbildung wäre, Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den [X.]n habe, wobei sie we-gen der bereits erbrachten Vorausleistungen für den Zeitraum
bis Juli 2009 ge-mäß §
265 ZPO Zahlungen an das Land verlangen könne. Der Ausbildungsun-terhalt sei nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin im [X.] an das Abitur und das freiwillige [X.] zunächst über einen Zeitraum von rund
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1/2
Jahren ihr nichteheliches Kind betreut habe. Die Klägerin habe ihre aus dem Prinzip der Gegenseitigkeit herrührende Obliegenheit, sich nach Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase um die Auf-3
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nahme einer ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbil-dung zu bemühen, nicht verletzt.
Die Geburt und die Betreuung eines nichtehelichen Kindes in den ersten drei Lebensjahren stellten
einen Umstand dar, der die Klägerin an der zügigen Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert habe, ohne dass ihr das als Verlet-zung ihrer Ausbildungsobliegenheit vorgeworfen werden könne. Alles andere widerspräche der gewandelten Vorstellung von der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder und der gesellschaftlichen Aufgabe, die Vereinbarkeit von Berufsausübung und Kindererziehung durch betreuende Eltern zu fördern und hätte zur Folge, dass jede Frau, die sich vor dem Abschluss ihrer Berufsausbil-dung für ein Kind entscheide, ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verlöre.
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin ergebe sich aus dem angemessenen Bedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Hausstand in Höhe von 640

zuzüglich der von der Klägerin belegten Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversi-cherung. Auf diesen Bedarf sei das letztmals im Juni 2008 für die Klägerin ge-zahlte Kindergeld und der Vorausleistungsbetrag des Studentenwerkes, soweit er in Höhe von monatlich gerundet 293

worden sei, anzurechnen.
Für den offenen Bedarf der Klägerin hafteten der [X.] und die Mutter der Klägerin gemäß §
1606 Abs.
3 Satz
1 [X.] anteilig nach ihren Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen. Auf Seiten des [X.]n sei von einem monatlichen bereinigten Einkommen von 1.344

Auf Seiten der Mutter der Klägerin sei von einem bereinigten monatlichen Net-toeinkommen von 1.311

der Eltern der Klägerin nur marginal unterschieden, sei es gemäß §
1606 Abs.
3 Satz
1 [X.] gerechtfertigt, dass beide den offenen Bedarf der Klägerin je zur Hälfte zu tragen hätten.
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-
Der Anspruch der Klägerin entfalle schließlich nicht deswegen, weil sie dem
[X.]n seit geraumer Zeit den Kontakt -
auch mit dem Kind
-
verweigert habe. Allein ein solches Verhalten begründe eine Verwirkung des [X.] nach §
1611 [X.] nicht. Die Verweigerung des Kontakts zum unter-haltspflichtigen Elternteil durch ein volljähriges Kind sei zumeist, wie auch hier, eine Folge der Belastung, die das Kind durch den Trennungs-
und Scheidungs-konflikt erfahren und noch nicht verarbeitet habe. Dass es der Klägerin noch nicht gelungen sei, ihre Beziehung zum [X.]n zu normalisieren, reiche nicht aus, den [X.]n von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entbinden, zumal der Beitrag, zu dem ihn das Berufungsgericht
verurteilt habe, vergleichs-weise moderat sei.

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung insoweit stand, als der -
die Revision führende
-
[X.] durch das angegriffene Urteil beschwert ist.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nach Wegfall ihrer Aktivlegitimation aufgrund des aus §
37 [X.] folgenden gesetzlichen Forderungsübergangs das nunmehr für sie fremde Recht im eige-nen Namen im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft nach §
265 ZPO weiterverfolgen durfte. Die hierzu erforderliche Antragsumstellung (vgl. hierzu [X.]/[X.] ZPO 28.
Aufl. §
265 Rn.
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a; Hk-ZPO/[X.] 4.
Aufl. §
265 Rn.
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jeweils mwN) auf Zahlung an das Land ist erfolgt. Hinsichtlich der letz-ten Unterhaltsrente für August 2009 ist die Klägerin nach wie vor aktivlegiti-miert, weshalb das Berufungsgericht diesen Betrag zu Recht der Klägerin selbst zugesprochen hat.
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2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klä-gerin gegen den [X.]n einen [X.] nach §§
1601, 1610 Abs.
2 [X.] hat.
a) Gemäß §
1610 Abs.
2 [X.] umfasst der Unterhalt den gesamten [X.] einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der aus §
1610 Abs.
2 [X.] folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbil-dung vom [X.] geprägt ([X.]surteil vom 4.
März 1998

XII
ZR
173/96
-
FamRZ 1998, 671). Der Verpflichtung des [X.] steht auf Seiten des [X.] die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Ziel-strebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der [X.] nach Treu und Glauben (§
242 [X.]) Verzögerung der Ausbildungs-zeit hinnehmen, die
auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen ([X.]surteil vom 4.
März 1998 -
XII
ZR
173/96
-
FamRZ 1998, 671).
[X.]) Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in
angemessener Zeit aufzunehmen.
Auch ein Schulab-gänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen
Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkei-ten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss 13
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sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebens-umständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei [X.] ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs-
und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen
Lebensunterhalt mit ungelernten
Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss. §
1610 Abs.
2 [X.] mutet den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehre-rer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einen Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kind-bezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen ([X.]surteil vom 4.
März 1998 -
XII
ZR
173/96
-
FamRZ 1998, 671,
672).
Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Aus-bildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt entfällt ([X.] FamRZ 1996, 181). Die Frage, bis wann es dem [X.] obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. [X.]surteil vom 4.
März 1998

XII
ZR
173/96
-
FamRZ 1998, 671, 672). Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzellfallumstände die Leistung von [X.] in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.
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-
(1) Subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die [X.] nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychische Erkrankung, können eine verzögerte Aufnahme des Studiums rechtfertigen (vgl. [X.] FamRZ 1996, 181, 182; [X.]/[X.]/Macco
Unterhaltsrecht 9.
Aufl. Rn.
361; [X.]/[X.]/Rasch/[X.] Handbuch Unterhaltsrecht 6.
Aufl. Rn.
192).
(2) Ebenso fehlt es an einer
Obliegenheitsverletzung, wenn der [X.] infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kin-desbetreuung -
wie hier
-
seine Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jeden-falls
insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes -
gegebenenfalls unter zusätzlicher Be-rücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit
-
aufnimmt.
Wie es sich verhält, wenn sich die Aufnahme der Ausbildung deshalb deutlich länger hin-zieht, weil der Unterhaltsberechtigte mehrere Kinder betreut, kann hier dahin-stehen.
(a) Der [X.] hat zum Betreuungsunterhaltsanspruch u.a. aus §
1615
l [X.] entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Basisunter-halts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach §
1615
l [X.] dem [X.] Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will ([X.]surteil vom 13.
Januar 2010 -
XII
ZR
123/08
-
FamRZ 2010, 444 Rn.
25
mwN). Die [X.] Wertung der Unterhaltsansprüche korrespondiert mit weiteren sozial-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind besondere Bedeutung erlangt. Nach §
24 Abs.
1 SGB
VIII steht einem Kind von der Vollendung des dritten Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. §
15 [X.]
(zuvor §
15 BErzGG)
räumt den Eltern Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjah-18
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-
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-
res ihres Kindes ein. Bis dahin werden nach §
56 SGB
VI Kindererziehungszei-ten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet (vgl. [X.]surteile [X.]Z 168, 245 =
[X.], 1362, 1365 und [X.]Z 161, 124 =
FamRZ 2005, 347, 348
f.). Aus alledem folgt
die gesetzliche Wertung,
dass es dem er-ziehungsberechtigten Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich sein muss, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein; insoweit ist
eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil regelmäßig geboten (vgl. [X.]Z 168, 245 =
[X.], 1362, 1364).
(b) Diese
vom Gesetzgeber
im Rahmen seiner Einschätzungskompetenz
(s.
[X.] FamRZ 2007, 965, 972)
liegende Grundentscheidung
gilt nicht nur im Verhältnis des
unterhaltsberechtigten zum
unterhaltsverpflichteten Elternteil

1615
l [X.] bzw. §
1570 [X.]), sondern strahlt auch auf das Unterhalts-rechtsverhältnis
zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhalts-pflichtigen Eltern aus.
Der [X.] hat bereits im [X.] entschieden, dass das Gesetz in §
1615
l [X.] einen Anhaltspunkt dafür gibt, ob und unter wel-chen Umständen ein erwachsener Abkömmling wegen der Betreuung eines Kindes von der Erwerbsobliegenheit freigestellt ist, der er seinen Eltern gegen-über gemäß §
1602 Abs.
1 [X.] grundsätzlich unterliegt
([X.]surteil vom 6.
Dezember 1984 -
IV
b [X.]/83
-
FamRZ 1985, 273, 274; s. auch NK-[X.]/Schilling 2.
Aufl. §
1615
l Rn.
33 mwN).
Vorliegend ist jedoch nicht über den -
im Wege der [X.] zum Tragen kommenden
-
Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihren eigenen Eltern nach §§
1615
l Abs.
3 Satz
1, 1607 Abs.
1 [X.] wegen Kindesbetreuung zu entscheiden. Die streitgegenständliche Fallkonstellation verhält sich allein zu der Frage, ob die Mutter wegen der verzögerten Aufnahme ihrer Ausbildung einen an sich ohnehin geschuldeten, nunmehr lediglich zeitlich versetzten An-21
22
-
10
-
spruch auf Ausbildungsunterhalt verliert. Diese Frage ist zu verneinen. Denn jedenfalls fehlt es in Anbetracht des oben Gesagten an einer Obliegenheitsver-letzung,
wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des drit-ten Lebensjahres der Kindesbetreuung eines eigenen Kindes widmet, anstatt eine Ausbildung aufzunehmen (vgl.
auch [X.] FamRZ
2004, 1892
zum
Fall der Ausbildungsunterbrechung).
b) Den vorstehenden Grundsätzen wird das Berufungsurteil gerecht.
Die Klägerin hat 1981 ihr Abitur gemacht und anschließend ein freiwilli-ges [X.] absolviert. Letzteres ist ihr im Rahmen einer [X.] zuzugestehen. Dass die Klägerin vor der Aufnahme ihrer Ausbildung schwanger geworden ist und anschließend ihr Kind betreut hat, ist ihr -
wie oben dargetan
-
unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Zwar hat die Klägerin nicht sofort nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes mit ihrem Studium begonnen, sondern erst im Oktober 2006. Dass das Berufungsgericht ihr insoweit eine Übergangszeit zugestanden hat, liegt indes im tatrichterlichen Ermessen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dass der ausgeurteilte Unterhalt
den [X.]n unzumutbar belasten könnte, ist vor dem Hintergrund der tatrichterlich getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der mit der Ausbildung einhergehen-den und dem [X.]n zukommenden
Zuwendungen
und dem relativ langen Zeitraum bis zur Aufnahme des Studiums nicht ersichtlich. Es handelt sich um die erste Ausbildung der Klägerin, die der [X.] zu finanzieren hat; zudem muss der [X.] vergleichsweise niedrige Beträge für einen relativ kurzen Zeitraum (Juni 2008 bis August 2009)
zahlen.
3. Auch hinsichtlich der Höhe des ausgeurteilten Unterhalts hält das Be-rufungsurteil
einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Zwar hätte das Be-23
24
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26
-
11
-
rufungsgericht das als Vorausleistung gewährte
Darlehen nicht bedarfsmin-dernd in die Unterhaltsberechnung einstellen dürfen. Dieser Gesichtspunkt be-schwert
den [X.]n als Revisionsführer jedoch nicht.
4. Schließlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision im Übrigen auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht eine Verwir-kung des Unterhaltsanspruchs nach §
1611 [X.] abgelehnt hat (vgl. dazu auch [X.]surteil vom 25.
Januar 1995 -
XII
ZR
240/93
-
FamRZ 1995, 475, 476).

Hahne

[X.]
Ri[X.] Dr.
Klinkhammer

ist urlaubsbedingt ver-

hindert zu unterschreiben.

Hahne

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2009 -
72 F 108/07 UK -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.07.2009 -
6 UF 31/09 -

27

Meta

XII ZR 127/09

29.06.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. XII ZR 127/09 (REWIS RS 2011, 5293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5293

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 127/09

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