Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.07.1996, Az. 2 BvF 2/93

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Gegenstand

„Südumfahrung Stendal“ – Planfeststellung durch Gesetz


L e i t s ä t z e

zum Bes[X.]hluß des [X.] vom 17. Juli 1996

- 2 [X.] -

  1. Staatli[X.]he Planung ist weder eindeutig der Legislative no[X.]h eindeutig der Exekutive zugeordnet.
  1. Au[X.]h Detailpläne im Berei[X.]h der anlagenbezogenen Fa[X.]hplanung sind einer gesetzli[X.]hen Regelung zugängli[X.]h. Das [X.] darf dur[X.]h Gesetz eine sol[X.]he Ents[X.]heidung freili[X.]h nur dann an si[X.]h ziehen, wenn hierfür im Einzelfall gute Gründe bestehen.
  1. Entfaltet eine Legalplanung enteignungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkungen, hat sie vor der Verfassung jedenfalls dann Bestand, wenn sie ni[X.]ht nur - wie jede Enteignung - im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderli[X.]h ist, sondern au[X.]h triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß die Dur[X.]hführung einer behördli[X.]hen Planfeststellung mit erhebli[X.]hen Na[X.]hteilen für das Gemeinwohl verbunden wäre, denen nur dur[X.]h eine gesetzli[X.]he Regelung begegnet werden kann.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 - 2 [X.] -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

ü[X.]

den Antrag

festzustellen, daß das Gesetz ü[X.] den Bau der "Südumfahrung [X.]" der Eisenbahnstre[X.]ke [X.] vom 29. Okto[X.] 1993 ([X.]) ni[X.]htig ist

Antragstellerin:  

[X.]regierung des [X.], vertreten dur[X.]h den Ministerpräsidenten,

- Bevollmä[X.]htigter:

Professor Dr. [X.], [X.], [X.] -

hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

 Präsidentin [X.],

 Graßhof,

 [X.],

 [X.],

 Winter,

 [X.],

 [X.],

  Hassemer

am 17. Juli 1996 gemäß § 24 des [X.]sgesetzes bes[X.]hlossen:

  1. Das Gesetz ü[X.] den Bau der "Südumfahrung [X.]" der Eisenbahnstre[X.]ke [X.] vom 29. Okto[X.] 1993 ([X.] I Seite 1906) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

G r ü n d e :

A.

Das Verfahren betrifft die [X.]mäßigkeit eines Investitionsmaßnahmengesetzes zum Bau eines Abs[X.]hnitts der Eisenbahnstre[X.]ke [X.] ("Südumfahrung [X.]") im Zuge des Neubaus der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsverbindung [X.].

I.

1. Zur bes[X.]hleunigten Verkehrsanbindung der neuen Länder stellte der [X.]esminister für Verkehr im Frühjahr 1991 der Öffentli[X.]hkeit 17 Verkehrsprojekte "Deuts[X.]he Einheit" vor. Dazu gehörte der Neubau einer S[X.]hnellbahnverbindung zwis[X.]hen [X.] und [X.]. Das Vorhaben geht zurü[X.]k auf eine Vereinbarung der Verkehrsminister der [X.] und der [X.] vom 28. Mai 1990. In Ausführung dieser Vereinbarung wurde die Planungsgesells[X.]haft S[X.]hnellbahnbau [X.] mbH (im folgenden: "Planungsgesells[X.]haft") als To[X.]hterunternehmen der [X.] gegründet und mit der Planung des Projekts beauftragt. Mit S[X.]hreiben vom 5. Juni 1990 beantragte die [X.] na[X.]h dem damals geltenden Re[X.]ht der [X.] die Einleitung eines Standortbestätigungsverfahrens für den Aus- und Neubau der bisherigen [X.] [X.]. Der Antrag sah im Raum [X.] neben dem Ausbau der [X.] dur[X.]h den Bahnhof [X.] Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsgleise für eine südli[X.]he Umfahrung der [X.] vor. Das Verfahren wurde sodann auf der Grundlage des § 6a des [X.] ([X.]) in der Fassung vom 19. Juli 1989 ([X.] 1461), des Gesetzes ü[X.] die Inkraftsetzung des [X.] der [X.] in der [X.] vom 5. Juli 1990 (GBl I S. 627) und der Verordnung zu § 6a Abs. 2 [X.] vom 13. Dezem[X.] 1990 ([X.] 2766) na[X.]h Maßgabe des Kapitels XIV der Anlage I zum [X.] in ein Raumordnungsverfahren ü[X.]geleitet. Die hierbei verwendeten Unterlagen wurden in der [X.] vom 15. Okto[X.] bis 19. Novem[X.] 1990 in der Bezirksverwaltung [X.], den Kreisverwaltungsbehörden Havel[X.]g, [X.], [X.] und Klötze sowie in allen betroffenen [X.] öffentli[X.]h ausgelegt. Im Laufe des Verfahrens wurden Erörterungstermine, unter anderem in [X.], veranstaltet, mehrere Trassenvarianten untersu[X.]ht und eine Umweltverträgli[X.]hkeitsstudie erarbeitet. Am 16. Juli 1991 kam das Ministerium für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen des [X.] zu der abs[X.]hließenden landesplaneris[X.]hen Beurteilung, daß der geplante Neubau einer zweigleisigen Stre[X.]ke für Ho[X.]hges[X.]hwindigkeiten bis zu 250 km/h mit der Südumfahrung [X.]s bei Bea[X.]htung von mehreren im einzelnen ausformulierten Maßgaben mit den Zielen der Raumordnung und [X.]planung vereinbar sei (vgl. BTDru[X.]ks 12/3477, Anlage 1 zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung, S. 690 ff.).

2. Im Septem[X.] 1991 ents[X.]hied der [X.]esminister für Verkehr auf der Grundlage eines Bes[X.]hlusses der [X.]esregierung vom 9. April 1991, die weitere Planung des Abs[X.]hnitts "Südumfahrung [X.]" der Eisenbahnstre[X.]ke [X.] im Wege eines Investitionsmaßnahmengesetzes fortzuführen und s[X.]hnellstmögli[X.]h einen Plan zur Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens vorzulegen. Im Novem[X.] 1991 begann die Planungsgesells[X.]haft, ihren zuvor erstellten Planentwurf mit den davon [X.]ührten Trägern öffentli[X.]her Belange, den Gemeinden und sonstigen Körpers[X.]haften abzustimmen und die betroffenen Bürger zu unterri[X.]hten. Die Unterlagen wurden den Gemeinden am 18. Novem[X.] 1991 ü[X.]geben und etwa zur glei[X.]hen [X.] an die Träger öffentli[X.]her Belange verteilt. In der [X.] vom 2. Dezem[X.] bis 13. Dezem[X.] 1991 lag der Plan na[X.]h vorheriger ortsübli[X.]her Bekanntma[X.]hung in den Gemeinden Möhringen, [X.], [X.] und [X.] zur Einsi[X.]ht aus. Glei[X.]hzeitig wurden in diesen Gemeinden Informationsveranstaltungen dur[X.]h die Planungsgesells[X.]haft dur[X.]hgeführt. In der Gemeinde [X.] und in der [X.] [X.] verzi[X.]htete man auf eine Auslegung und Informationsveranstaltung, erörterte a[X.] den Plan unmittelbar mit Vertretern der beiden Körpers[X.]haften und mit betroffenen Grundstü[X.]kseigentümern. Bis zum 20. Dezem[X.] 1991 konnten die Träger öffentli[X.]her Belange, die Gemeinden und jeder, dessen Belange dur[X.]h das Vorhaben [X.]ührt werden, Stellungnahmen und Hinweise abgeben oder Bedenken äußern. Au[X.]h verspätete Stellungnahmen wurden [X.]ü[X.]ksi[X.]htigt. Am 15. April 1992 ü[X.]gab die Planungsgesells[X.]haft die Planunterlagen dem [X.]esminister für Verkehr.

3. Am 21. Okto[X.] 1992 bra[X.]hte die [X.]esregierung die Vorlage des Gesetzes ü[X.] den Bau der "Südumfahrung [X.]" der Eisenbahnstre[X.]ke [X.] (Bau-km 99,95 bis Bau-km 113,00 + 155) im [X.] ein. In der Begründung des Entwurfs heißt es zur Zielsetzung des Gesetzes (BTDru[X.]ks 12/3477, S. 1 f.):

"Die Verkehrswege in den neuen [X.]esländern befinden si[X.]h na[X.]h jahrzehntelanger Verna[X.]hlässigung zum größten Teil in einem desolaten Zustand und sind den Anforderungen des na[X.]h der [X.] erhebli[X.]h gestiegenen und weiter zunehmenden Verkehrs ni[X.]ht gewa[X.]hsen. Sie sind zudem kaum auf einen Ost-West-Verkehr ausgeri[X.]htet und entspre[X.]hen ni[X.]ht dem europäis[X.]hen Standard. Dies hemmt Investitionen und verhindert die S[X.]haffung von Arbeitsplätzen in der Wirts[X.]haft der neuen Länder, die si[X.]h aufgrund der [X.] [X.] Kommandowirts[X.]haft in einer Ausnahmesituation befindet.

Den Verkehrsprojekten 'Deuts[X.]he Einheit' kommt damit eine S[X.]hlüsselfunktion sowohl für den Aufs[X.]hwung als au[X.]h für das verkehrli[X.]he Zusammenwa[X.]hsen der alten und der neuen [X.]esländer zu.

Die geplante Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke [X.] ist eines der herausragenden [X.] aus den Verkehrsprojekten 'Deuts[X.]he Einheit'. Mit ihrer Fertigstellung wird die erste leistungsfähige S[X.]hienenverkehrsverbindung zwis[X.]hen den alten und neuen [X.]esländern ges[X.]haffen. Der Stre[X.]ke, die dem Ballungsraum [X.] große [X.] eröffnet, kommt damit eine zentrale Rolle im nationalen und internationalen Ost-West-Verkehr zu.

Der wirts[X.]haftsfördernde Effekt des Vorhabens kann nur errei[X.]ht werden, wenn die erforderli[X.]hen Maßnahmen so s[X.]hnell wie mögli[X.]h verwirkli[X.]ht werden. Um das zu errei[X.]hen, muß für jeden Stre[X.]kenabs[X.]hnitt gesondert festgestellt werden, wie die Planung auf dem s[X.]hnellsten Weg abges[X.]hlossen werden kann.

Insbesondere wegen des Verlassens der Trasse der [X.] [X.]-Lehrte werden auf dem Stre[X.]kenabs[X.]hnitt 'Südumfahrung [X.]' in besonders starkem Maße öffentli[X.]he und private Belange mit der Folge [X.]ührt, daß ein entspre[X.]hend höherer [X.]bedarf für die Dur[X.]hführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Si[X.]herheit zu erwarten ist. Die hierdur[X.]h eintretende Verzögerung von mindestens einem Jahr mit der Folge einer prognostizierten Dauer bis zum Vorliegen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses für die 'Südumfahrung [X.]' von insgesamt drei Jahren gilt es zu vermeiden."

Der [X.] ü[X.]wies das Gesetz in seiner Sitzung vom 29. Okto[X.] 1992 an die Auss[X.]hüsse unter Federführung des Auss[X.]husses für Verkehr. Am 7. Dezem[X.] 1992 informierten si[X.]h die Beri[X.]hterstatter der Auss[X.]hüsse in [X.] und Umgebung dur[X.]h Gesprä[X.]he und Besi[X.]htigungen ü[X.] Einzelheiten des Projekts. Dabei ü[X.]rei[X.]hte die [X.] [X.] au[X.]h ein Positionspapier (vgl. Auss[X.]huß für Verkehr, Auss[X.]hußdru[X.]ksa[X.]hen 364, Anlage 1). Weiterhin führte der Auss[X.]huß für Verkehr am 10. Februar 1993 eine öffentli[X.]he Sa[X.]hverständigenanhörung unter Beteiligung der mit[X.]atenden Auss[X.]hüsse zu der Frage dur[X.]h, ob und gegebenenfalls unter wel[X.]hen Voraussetzungen zur konkreten Festlegung der Trassenführung für einen Abs[X.]hnitt der Neubaustre[X.]ke die Form eines Gesetzes anstelle eines ansonsten übli[X.]hen verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Planfeststellungsverfahrens re[X.]htli[X.]h zulässig sowie tatsä[X.]hli[X.]h zwe[X.]kmäßig sei (vgl. Wortprotokoll der 39. Sitzung des Auss[X.]husses für Verkehr am 10. Februar 1993, 12. Wahlperiode, Auss[X.]huß für Verkehr - 744 - 2450 -). Mit Bes[X.]hluß vom 21. April 1993 (vgl. BTDru[X.]ks 12/5126) empfahl der Auss[X.]huß dem [X.], den Gesetzentwurf der [X.]esregierung unverändert anzunehmen. Entspre[X.]hend der Bes[X.]hlußempfehlung bes[X.]hloß der [X.] in seiner Sitzung vom 17. Juni 1993 das "Gesetz ü[X.] den Bau der 'Südumfahrung [X.]' der Eisenbahnstre[X.]ke [X.]". In seiner Sitzung vom 9. Juli 1993 stimmte der [X.]esrat mehrheitli[X.]h dem Gesetz zu. Am 29. Okto[X.] 1993 wurde das Gesetz ausgefertigt und am 30. Novem[X.] 1993 im Gesetzblatt (BGBl I S. 1906) verkündet.

4. Das Gesetz trifft in § 1 Abs. 1 die Ents[X.]heidung ü[X.] den Bau der "Südumfahrung [X.]" na[X.]h einem dem Gesetz in zwölf Anlagen beigefügten Plan und bestimmt in § 1 Abs. 2 die Re[X.]htswirkungen der Zulassung des Vorhabens. Zu dem Plan gehören ein Erläuterungs[X.]i[X.]ht mitsamt den Stellungnahmen von beteiligten Gemeinden und Trägern öffentli[X.]her Belange sowie von betroffenen Bürgern, Ü[X.]si[X.]htskarten und -pläne, ein Bauwerksverzei[X.]hnis, Lage- und Höhenpläne, ein Versorgungsleitungsplan, ein Grunderwerbsverzei[X.]hnis, Grunderwerbspläne, Ergebnisse der lands[X.]haftspflegeris[X.]hen Begleitplanung sowie Pläne mit Erläuterungen zum Lärms[X.]hutz. § 2 des Gesetzes ermä[X.]htigt den [X.]esminister für Verkehr, dur[X.]h Re[X.]htsverordnung den Plan unter Einhaltung der Grundzüge der Planung zu ändern, soweit na[X.]h Inkrafttreten des Gesetzes Tatsa[X.]hen bekannt werden, die der Ausführung des Vorhabens na[X.]h den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen (§ 2 Abs. 1). Ü[X.] die Gültigkeit der Re[X.]htsverordnung ents[X.]heidet auf Antrag das [X.] (§ 2 Abs. 3). Weiterhin sieht § 2 des Gesetzes die Mögli[X.]hkeit zusätzli[X.]her Regelungen dur[X.]h die na[X.]h dem [X.] (nunmehr Allgemeines [X.] <[X.]> vom 27. Dezem[X.] 1993 <BGBl I S. 2378, 2396, [X.]. 1994 I S. 2439>) für Planfeststellungen zuständige Behörde vor (§ 2 Abs. 2). Ferner regeln § 3 unter Verweis auf die entspre[X.]henden Vors[X.]hriften des Baugesetzbu[X.]hs das Enteignungs- und Ents[X.]hädigungsverfahren, § 4 eine vorzeitige Besitzeinweisung und § 5 des Gesetzes die Bestellung eines Vertreters, falls die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstü[X.]k ungeklärt sind. Die für das Verfahren bedeutsamen Vors[X.]hriften der §§ 1 und 3 des Gesetzes haben folgenden Wortlaut:

§ 1 Zulassung des Baus

(1) Zur Herstellung der Einheitli[X.]hkeit der Lebensverhältnisse im gesamten Gebiet der [X.] ist die Südumfahrung [X.] als Teil der Eisenbahnstre[X.]ke [X.] im Abs[X.]hnitt von km 99,95 bis km 113,00 + 155 eins[X.]hließli[X.]h der für den Betrieb dieses Verkehrsweges notwendigen Anlagen als [X.]eseisenbahnanlage, Sondervermögen [X.], zu bauen. Der Bau erfolgt na[X.]h dem Plan, der diesem Gesetz als Anlagen 1 bis 12 beigefügt ist.

(2) Dur[X.]h dieses Gesetz ist die Zulässigkeit des Vorhabens eins[X.]hließli[X.]h der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinbli[X.]k auf alle von ihm [X.]ührten öffentli[X.]hen Belange festgestellt. Weitere behördli[X.]he Ents[X.]heidungen, insbesondere öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen sind ni[X.]ht erforderli[X.]h. Mit diesem Gesetz werden alle öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Beziehungen zwis[X.]hen der [X.] als Träger des Vorhabens und den dur[X.]h den Plan Betroffenen re[X.]htsgestaltend geregelt.

§ 3 Enteignungsverfahren, Enteignungsents[X.]hädigung, geri[X.]htli[X.]hes Verfahren

(1) Die Enteignung zugunsten der [X.] - Sondervermögen [X.] - ist zulässig, soweit sie zur Ausführung des Planes na[X.]h den §§ 1 und 2 notwendig ist.

(2) Das Enteignungsverfahren ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den §§ 104 bis 122 des Baugesetzbu[X.]hs mit der Maßgabe, daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) § 4 dieses Gesetzes gilt.

(3) Für die Enteignungsents[X.]hädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbu[X.]hs.

(4) Für das geri[X.]htli[X.]he Verfahren zur Ü[X.]prüfung der Ents[X.]heidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbu[X.]hs in Verbindung mit § 13 des [X.] vom 26. Juni 1992 (BGBl. I Seite 1147) entspre[X.]hend.

Das Gesetz ist entspre[X.]hend § 6 am 1. Dezem[X.] 1993 in [X.] getreten.

II.

1. Die [X.] hat beim [X.] gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 [X.] beantragt, festzustellen, daß das "Gesetz ü[X.] den Bau der 'Südumfahrung [X.]' der Eisenbahnstre[X.]ke [X.]" vom 29. Okto[X.] 1993 (BGBl I S. 1906) ni[X.]htig ist. Na[X.]h Auffassung der Antragstellerin ist das Gesetz mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Re[X.]htss[X.]hutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ni[X.]ht zu vereinbaren.

2. Zur Begründung trägt sie im wesentli[X.]hen vor:

a) Das Gesetz verstoße gegen die horizontale Gewaltenteilung. Maßnahmegesetze anstelle von Planfeststellungsbes[X.]hlüssen bedeuteten einen unzulässigen Eingriff in den Funktions[X.]ei[X.]h der Verwaltung. Aus dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG ergebe si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Gesetzesvollzugs ein institutioneller Verwaltungsvorbehalt, der gewährleiste, daß beispielsweise die Zulassung von Verkehrsvorhaben na[X.]h Gesetz und Re[X.]ht erfolge. Der Bau der Eisenbahnstre[X.]ke [X.] erfordere au[X.]h im Stre[X.]kenabs[X.]hnitt "Südumfahrung [X.]" ein behördli[X.]hes Planfeststellungsverfahren, in dem unter Beteiligung von Gemeinden, Trägern öffentli[X.]her Belange und betroffenen Bürgern die abwägungserhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen ermittelt und untereinander abgewogen werden müßten. Die Ri[X.]htigkeitsgewähr sol[X.]her Zulassungsents[X.]heidungen sei grundsätzli[X.]h nur gegeben, wenn sie von der Verwaltung getroffen würden, da die Hauptaufgabe des [X.]s die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt sei und dem einzelnen Abgeordneten sowohl die Sa[X.]hkunde als au[X.]h der Maßstab für den Vollzug fehle. Treffe der Gesetzge[X.] selbst die Ents[X.]heidung, s[X.]haffe er keine Sonderre[X.]hte, sondern wende in Wahrheit andere Gesetze an. Er müsse dann - wie eine Zulassungsbehörde - allen planeris[X.]hen und präventiv-polizeili[X.]hen Fragen na[X.]hgehen und sei damit ebenfalls an das Gesetz gebunden, das er dabei vollziehe. Selbst wenn man a[X.] dem Gesetzge[X.] ein Planungsermessen zugestehe, sei dieses allenfalls mit dem einer Planfeststellungsbehörde verglei[X.]hbar, wel[X.]he bei der dur[X.]hzuführenden planeris[X.]hen Abwägung an das eins[X.]hlägige (einfa[X.]he) Planungsre[X.]ht gebunden sei. Zudem dürfe die Gewi[X.]htung öffentli[X.]her und privater Belange ni[X.]ht aufgrund parteipolitis[X.]her Erwägungen na[X.]h dem Mehrheitsprinzip erfolgen. Gebundene Ents[X.]heidungen und planeris[X.]he Abwägungen seien mithin, da sie keine Mehrheitsents[X.]heidungen gestatteten, der [X.] Gesetzgebung wesensfremd und mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und Art. 33 Abs. 4 GG ni[X.]ht vereinbar.

b) Das Gesetz sei zudem im Hinbli[X.]k auf die vertikale Gewaltenteilung zumindest verfassungspolitis[X.]h fragwürdig. Bei bundesbahnre[X.]htli[X.]hen Planfeststellungen stehe dem [X.] zwar sowohl die Gesetzgebungs- als au[X.]h die Verwaltungskompetenz zu. Glei[X.]hwohl ma[X.]he es einen qualitativen Unters[X.]hied, ob die im Planfeststellungsverfahren gebotene Abstimmung zwis[X.]hen [X.]es- und [X.]behörden erfolge oder ob die zu beteiligenden [X.]behörden mit dem [X.]esgesetzge[X.] konfrontiert würden. Außerdem komme dem Gesetz als erstem Investitionsmaßnahmengesetz Vorbildwirkung zu. Weitere Investitionsmaßnahmengesetze für Verkehrsprojekte, die ni[X.]ht mehr zum Gegenstand der bundeseigenen Verwaltung gehörten, seien in Vor[X.]eitung.

[X.]) Das Gesetz verstoße ferner gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Gegen Einzelmaßnahmen, die der Gesetzge[X.] an si[X.]h ziehe, sei nur ein bes[X.]hränkter Re[X.]htss[X.]hutz gegeben. Die Mögli[X.]hkeit der [X.]bes[X.]hwerde garantiere allein keinen effektiven Re[X.]htss[X.]hutz. Das angegriffene Gesetz sehe zwar neben der Projektzulassung in § 3 ein gesondertes Enteignungs- und Ents[X.]hädigungsverfahren vor, an das si[X.]h ein mehrinstanzli[X.]hes Geri[X.]htsverfahren ans[X.]hließe. Die gesetzli[X.]he Projektzulassung erzeuge a[X.] re[X.]htli[X.]he Bindungen für das Enteignungsverfahren, die einer effektiven geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle ni[X.]ht mehr offenstünden. Eine Ausnahmesituation, die eine derartige Verkürzung des Re[X.]htss[X.]hutzes re[X.]htfertigen könnte, sei ni[X.]ht gegeben. Insbesondere bringe das Gesetz gegenü[X.] einem regulären Planfeststellungsverfahren keinen nennenswerten Bes[X.]hleunigungsgewinn. Das Vorhaben falle in den Anwendungs[X.]ei[X.]h des Verkehrswegeplanungsbes[X.]hleunigungsgesetzes vom 16. Dezem[X.] 1991 (BGBl I S. 2174), das gerade mit der Zielri[X.]htung erlassen worden sei, die Planungszeiten für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land [X.] deutli[X.]h zu verkürzen. Da die Pläne zum Bau der "Südumfahrung [X.]" ähnli[X.]h wie in einem Planfeststellungsverfahren erstellt worden seien, habe ein [X.]gewinn realistis[X.]herweise ni[X.]ht erwartet werden können und sei au[X.]h ni[X.]ht erkennbar. Der [X.] sei daher unnötig gewesen. Er habe primär der Vermeidung des Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]h die Verwaltungsgeri[X.]htsbarkeit gedient. Allein die Sondersituation in den neuen [X.]esländern re[X.]htfertige jedenfalls ni[X.]ht das völlige Unterlaufen des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes.

III.

Von den na[X.]h § 77 [X.] zur Äußerung Bere[X.]htigten haben Stellung genommen: Die [X.]esregierung und die [X.]regierungen von [X.], von [X.] und von [X.].

1. Die [X.]esregierung hält das mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Gesetz für mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung liege ni[X.]ht vor.

aa) Die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) diene der gegenseitigen Kontrolle der Staatsgewalten und sorge für eine rationale sowie sa[X.]hgere[X.]hte Staatsorganisation. Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Abgrenzung der vers[X.]hiedenen Funktionen verlaufe jedo[X.]h ni[X.]ht na[X.]h einem starren [X.]; ges[X.]hützt werde vielmehr nur ein Kern[X.]ei[X.]h. Im vorliegenden Fall s[X.]heide ein Eingriff des Gesetzge[X.]s in den Kern[X.]ei[X.]h der Exekutive [X.]eits aufgrund der Einzelfallbezogenheit des Vorhabens von vornherein aus. Dem Gesetz zum Bau der "Südumfahrung [X.]" komme keine Vorbildfunktion für andere Verkehrsprojekte zu. Ledigli[X.]h in einem weiteren Fall, für ein Vorhaben des Fernstraßenbaus der Verkehrsprojekte "Deuts[X.]he Einheit", sei zwis[X.]henzeitli[X.]h ein Investitionsmaßnahmengesetz bes[X.]hlossen worden. Weitere Gesetze seien derzeit ni[X.]ht geplant. Die Voraussetzungen für eine s[X.]hnelle Dur[X.]hführung von Planfeststellungsverfahren in den neuen [X.]esländern hätten si[X.]h zwis[X.]henzeitli[X.]h wesentli[X.]h verbessert.

bb) Planeris[X.]he Zulassungsents[X.]heidungen, wie beispielsweise sol[X.]he für den Bau von Eisenbahnstre[X.]ken, seien verfassungsre[X.]htli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht ausnahmslos der Exekutive vorbehalten. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG belege, daß der Gesetzge[X.] au[X.]h Einzelfälle regeln könne. Ebenso folge aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, daß Enteignungsmaßnahmen dur[X.]h ein Gesetz grundsätzli[X.]h zulässig seien. Bes[X.]hränkungen ergäben si[X.]h nur insofern, als der Gesetzge[X.] ni[X.]ht willkürli[X.]h exekutive Kompetenzen (im Einzelfall) bes[X.]hneiden dürfe, sondern sein Handeln auf einer legitimen Zielsetzung und einem verfassungsre[X.]htli[X.]h vertretbaren [X.] fußen müsse. Die Legitimation des Gesetzes ü[X.] den Bau der "Südumfahrung [X.]" [X.]uhe im wesentli[X.]hen auf dem dadur[X.]h erzielten [X.]gewinn, der erforderli[X.]h sei, um mögli[X.]hst s[X.]hnell die Ausnahmesituation in den neuen [X.]esländern zu beheben und glei[X.]hwertige Lebensverhältnisse in allen Ländern herbeizuführen. Na[X.]h den Erfahrungen mit der Dur[X.]hführung von bes[X.]hleunigten Planfeststellungsverfahren bei der [X.] sei hinsi[X.]htli[X.]h der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke ein [X.]bedarf von zwei Jahren bis zum Erlaß eines Planfeststellungsbes[X.]hlusses anzusetzen gewesen. Für den Abs[X.]hnitt der "Südumfahrung [X.]" habe man darü[X.] hinaus von einer dreijährigen Dauer des Planfeststellungsverfahrens ausgehen müssen. Das Verlassen der [X.] und das Dur[X.]hs[X.]hneiden neuer Flä[X.]hen mit der Folge einer stärkeren Berührung öffentli[X.]her und privater Belange sowie die Ankündigung erhebli[X.]hen Widerstandes der [X.] [X.] gegen die geplante Linienführung hätten beträ[X.]htli[X.]he Verzögerungen bis zum Vorliegen eines Planfeststellungsbes[X.]hlusses erwarten lassen. An dieser Eins[X.]hätzung habe au[X.]h das Verkehrswegeplanungsbes[X.]hleunigungsgesetz, ü[X.] dessen Wirksamkeit im übrigen zum [X.]punkt der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens keine Erfahrungen vorgelegen hätten, ni[X.]hts ändern können. Kumulierende Fristü[X.]s[X.]hreitungen seien bei den si[X.]h erst im Aufbau befindenden, unter Personalknappheit leidenden und bisher nur ü[X.] geringe Erfahrungen bei der Anwendung der gesetzli[X.]hen Planungsvors[X.]hriften verfügenden Verwaltungsbehörden der neuen Länder mit erhebli[X.]her Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zu erwarten gewesen.

Hingegen habe der Gesetzge[X.] na[X.]h den Erfahrungen mit dem Erlaß eilbedürftiger Gesetze von einer einjährigen Verfahrensdauer für die [X.] dur[X.]h ein Investitionsmaßnahmengesetz ausgehen dürfen. Obwohl der einges[X.]hlagene Weg des Gesetzgebungsverfahrens tatsä[X.]hli[X.]h ein Jahr und zehn Monate bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in Anspru[X.]h genommen habe, liege immer no[X.]h nahezu eine Halbierung der Zulassungsdauer von ges[X.]hätzten drei Jahren bei Dur[X.]hführung eines Planfeststellungsverfahrens vor. Die Beurteilung des Gesetzge[X.]s, daß nur bei einer Zulassungsents[X.]heidung dur[X.]h Gesetz die Inbetriebnahme der Verbindung [X.] zum Fahrplanwe[X.]hsel im Jahre 1997 zu verwirkli[X.]hen sei, habe si[X.]h mithin als ri[X.]htig erwiesen.

[X.][X.]) Das Investitionsmaßnahmengesetz lasse au[X.]h keine Planungs- oder Abwägungsfehler erkennen. Angesi[X.]hts der umfangrei[X.]hen Vorarbeiten sei an der erforderli[X.]hen Sa[X.]hkunde des parlamentaris[X.]hen Gesetzge[X.]s ni[X.]ht zu zweifeln. Insoweit sei die Situation ni[X.]ht anders, als wenn der Gesetzge[X.] etwa im Berei[X.]h des Umweltre[X.]hts verbindli[X.]he Immissionsgrenzwerte u.ä. festsetze. Planeris[X.]he Abwägungen gestatteten dur[X.]haus Mehrheitsents[X.]heidungen. Wesentli[X.]h sei nur, daß der Ents[X.]heidungsträger die zu [X.]ü[X.]ksi[X.]htigenden öffentli[X.]hen und privaten Belange auf der Grundlage einer fa[X.]hkompetenten Auf[X.]eitung erkenne und diese sodann in ein angemessenes Verhältnis zueinander setze. Dies sei vorliegend in vertretbarer und letztli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht beanstandeter Weise ges[X.]hehen.

b) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebiete ni[X.]ht, daß der Gesetzge[X.] seine Ents[X.]heidungen in diejenige Re[X.]htsform kleide, die dem Bürger in jedem Fall den bestmögli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz gewährleiste. Der einges[X.]hlagene Weg verkürze zwar den Re[X.]htss[X.]hutz zu Lasten der Bürger. Er re[X.]htfertige si[X.]h a[X.] dur[X.]h den legitimen Zwe[X.]k des Gesetzes, einen zügigen Wiederaufbau der desolaten Verkehrsinfrastruktur im Beitrittsgebiet zu verwirkli[X.]hen und damit s[X.]hnellstmögli[X.]h glei[X.]he Lebensverhältnisse in allen [X.]esländern herzustellen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG belege darü[X.] hinaus, daß im Berei[X.]h des Eigentums[X.]hutzes sogar eine vollständige Entziehung des geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes grundsätzli[X.]h mögli[X.]h sei. Vorliegend habe der Gesetzge[X.] von einem so tiefgreifenden Eins[X.]hnitt in den fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz a[X.] abgesehen. Gegen Planänderungen na[X.]h § 2 des Gesetzes und im Rahmen des Enteignungs- und Ents[X.]hädigungsverfahrens na[X.]h § 3 des Gesetzes in Verbindung mit den eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften des Baugesetzbu[X.]hs könne fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz bemüht werden. Weiter sei zu [X.]ü[X.]ksi[X.]htigen, daß vor dem Gesetzesbes[X.]hluß Planungsalternativen hinsi[X.]htli[X.]h der Trassenführung eingehend geprüft worden seien. Diese Prüfung stehe, was ihre materielle und inhaltli[X.]he Planungsqualität betreffe, ni[X.]ht hinter den Anforderungen eines Zulassungsverfahrens dur[X.]h die Exekutive zurü[X.]k.

2. Die [X.]regierung von [X.] ist der Ansi[X.]ht, daß das Gesetz gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 GG verstoße und au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken unter dem Gesi[X.]htspunkt der Gewaltenteilung begegne. Es entfalte enteignungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkungen, weil es mit Bindungswirkung für das na[X.]hfolgende Enteignungsverfahren diejenigen Grundstü[X.]ke bestimme, die für die Realisierung des Vorhabens in Anspru[X.]h genommen werden müßten. Dadur[X.]h werde der Re[X.]htss[X.]hutz, der dem Grundre[X.]ht des Art. 14 GG wesensgemäß zugehöre, ents[X.]heidend gemindert und der na[X.]h Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Re[X.]htsweg zu den Geri[X.]hten ausges[X.]hlossen. Die Ents[X.]heidung ü[X.] die Zulassung von Großvorhaben sei ihrem Wesen na[X.]h der Exekutive zugeordnet. Eine Ausnahmesituation, die den einges[X.]hlagenen Sonderweg re[X.]htfertige, sei ni[X.]ht gegeben. S[X.]hon die Anwendung des Verkehrswegeplanungsbes[X.]hleunigungsgesetzes hätte die hinrei[X.]hende Gewähr geboten, das Verkehrsprojekt au[X.]h unter besonderer Berü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]h s[X.]hwierigen Lage in [X.] in angemessener [X.] zu verwirkli[X.]hen.

3. Au[X.]h na[X.]h Auffassung der [X.]regierung von [X.] ist das Gesetz verfassungswidrig. Es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Raumordnung und [X.]planung sei funktionell eine der Verwaltung zugeordnete Aufgabe. Das Gesetz habe zudem keinerlei Bes[X.]hleunigung bewirkt. Außerdem verletze das Gesetz die dur[X.]h Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltung.

4. Die [X.]regierung von [X.] hält das Gesetz für verfassungsgemäß. Die Mens[X.]hen in den neuen [X.]esländern seien teilweise katastrophalen und laufend zunehmenden Verkehrsbelastungen ausgesetzt. Do[X.]h könnten die Notsituation in den neuen Ländern mit Verfahren der Vergangenheit und konventionellen Instrumenten ni[X.]ht ü[X.]wunden und die Lebensverhältnisse deshalb au[X.]h ni[X.]ht re[X.]htzeitig angegli[X.]hen werden.

IV.

Die [X.] [X.] hat im Rahmen ihrer Kommunalverfassungsbes[X.]hwerde vom 4. Januar 1994 (2 [X.]) ihren Standpunkt, den sie [X.]eits in der Planaufstellung und im Gesetzgebungsverfahren gegenü[X.] dem Deuts[X.]hen [X.] dargelegt hatte, wiederholt und vertieft. Sie trägt vor, daß die Südumfahrung der langfristigen städtebauli[X.]hen Entwi[X.]klung der [X.] im Wege stehe. Die geplante Trasse [X.] das südli[X.]he Gemeindegebiet auf einer Länge von [X.]a. 2,8 km. Aufgrund der geographis[X.]hen Lage sei eine Ausdehnung der [X.] nur im Süden und Südwesten denkbar. Die Südstadt, in der gegenwärtig ü[X.]wiegend Gewerbegebiete ausgewiesen seien, liege a[X.] [X.]eits heute weniger als 1 km von der Trasse der Südumfahrung entfernt. Der Umstand, daß die [X.] für das betroffene und zukünftig zu bebauende Gebiet no[X.]h keine Bauleitplanung aufgestellt habe, könne ihr ni[X.]ht entgegengehalten werden, weil ihre [X.]verwaltung erst habe aufgebaut werden müssen. Im Hinbli[X.]k auf den zu erwartenden Lärm des S[X.]hienenverkehrs sei an eine Erweiterung der Bebauung na[X.]h Süden jedenfalls ni[X.]ht mehr zu denken. Angesi[X.]hts der Zers[X.]hneidung der Lands[X.]haft und eines vorhandenen ökologis[X.]hen Konfliktpotentials dur[X.]h den Bau der geplanten Trasse ers[X.]heine die Dur[X.]hfahrt dur[X.]h den Bahnhof [X.] unter Bea[X.]htung der erforderli[X.]hen Lärms[X.]hutzmaßnahmen zumindest als glei[X.]hwertige Variante. Hierdur[X.]h würden zudem erhebli[X.]he Probleme im Berei[X.]h des Ho[X.]hwassers[X.]hutzes und der Ableitung des O[X.]flä[X.]henwassers der [X.] vermieden. Insofern fehle es au[X.]h an einer hinrei[X.]henden Sa[X.]hverhaltsermittlung. Der Bau des geplanten [X.] führe zu einem Verlust von wi[X.]htigen Retentionsflä[X.]hen, die das Ho[X.]hwasser der [X.] aufnähmen. In diesem Zusammenhang rügt die [X.] weiterhin, daß im Gesetzgebungsverfahren keine hinrei[X.]hende Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung stattgefunden habe, die im Süden der [X.] [X.]eits vorhandene Wohnbebauung in den Karten ni[X.]ht ri[X.]htig dargestellt gewesen sei und es außerdem an einer Abstimmung der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke mit anderen Bahn- und Straßenprojekten mangele.

Die Kommunalverfassungsbes[X.]hwerde ist dur[X.]h Bes[X.]hluß des Senats vom 17. Juli 1996 ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen worden.

V.

Na[X.]h Auskunft des Präsidenten des [X.]esgeri[X.]htshofs und einer vom Präsidenten des [X.]s ü[X.]sandten Äußerung des 7. Senats haben die zuständigen Senate verglei[X.]hbare Gesetze bislang no[X.]h ni[X.]ht angewandt.

B.

Der zulässige Normenkontrollantrag (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Nr. 1 [X.]) ist unbegründet.

I.

Na[X.]h § 24 Satz 1 [X.] kann das Geri[X.]ht au[X.]h ohne mündli[X.]he Verhandlung einen offensi[X.]htli[X.]h unbegründeten Antrag verwerfen. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensi[X.]htli[X.]h unbegründet, setzt dabei ni[X.]ht voraus, daß seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann au[X.]h - wie im vorliegenden Fall - das Ergebnis einer vorgängigen gründli[X.]hen Prüfung unter allen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htpunkten sein (vgl. [X.] 79, 223 <231>; 82, 316 <319 f.>). Demgemäß ist festzustellen (vgl. [X.] 1, 14 <64>), daß das Gesetz ü[X.] den Bau der "Südumfahrung [X.]" der Eisenbahnstre[X.]ke [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

II.

1. a) Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Teilung der Gewalten ist für das Grundgesetz ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip. Sie dient der gegenseitigen Kontrolle der Staatsorgane und damit der Mäßigung der Staatsherrs[X.]haft (vgl. [X.] 3, 225 <247>; stRspr). Dabei zielt sie au[X.]h darauf ab, daß staatli[X.]he Ents[X.]heidungen mögli[X.]hst ri[X.]htig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür na[X.]h ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise ü[X.] die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. [X.] 68, 1 <86>).

Das Prinzip der Gewaltenteilung ist nirgends rein verwirkli[X.]ht. Es bestehen zahlrei[X.]he Gewaltenvers[X.]hränkungen und -balan[X.]ierungen. Das Grundgesetz fordert ni[X.]ht eine absolute Trennung, sondern die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten. Allerdings muß die in der Verfassung vorgenommene Verteilung der Gewi[X.]hte zwis[X.]hen den drei Gewalten gewahrt bleiben. Keine Gewalt darf ein von der Verfassung ni[X.]ht vorgesehenes Ü[X.]gewi[X.]ht ü[X.] eine andere Gewalt erhalten. Keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderli[X.]hen Zuständigkeiten [X.]aubt werden (vgl. [X.] 9, 268 <279 f.>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; stRspr). Der Kern[X.]ei[X.]h der vers[X.]hiedenen Gewalten ist unveränderbar. Damit ist ausges[X.]hlossen, daß eine der Gewalten die ihr von der Verfassung zuges[X.]hriebenen typis[X.]hen Aufgaben verliert (vgl. [X.] 34, 52 <59>).

b) Für das Verhältnis von Legislative und Exekutive bedeutet dies:

Im freiheitli[X.]h-[X.] System des Grundgesetzes fällt dem [X.] als Legislative die verfassungsre[X.]htli[X.]he Aufgabe der Normsetzung zu. Nur das [X.] besitzt hierfür die [X.] Legitimation (vgl. [X.] 34, 52 <59>; 49, 89 <124 ff.>; 68, 1 <87>). Der Exekutive obliegt die Regierung und die Verwaltung (vgl. [X.] 30, 1 <28>). Zu ihren Aufgaben gehört die Vollziehung von Gesetzen im Einzelfall, wie si[X.]h [X.]eits aus der Bezei[X.]hnung "vollziehende Gewalt" in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt (vgl. au[X.]h [X.] 83, 60 <72>; 93, 37 <67>).

[X.]) Na[X.]h diesen Merkmalen kann staatli[X.]he Planung weder eindeutig der Legislative no[X.]h eindeutig der Exekutive zugeordnet werden. Zum einen kann Planung ni[X.]ht als ein Vorgang der Subsumtion eines bestimmten Lebenssa[X.]hverhalts unter die Tatbestandsmerkmale einer generell-abstrakten Norm verstanden werden. Zum andern stellt die Planungsents[X.]heidung au[X.]h keine generell-abstrakte Vorgabe für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen dar. Es handelt si[X.]h vielmehr um einen komplexen Prozeß der Gewinnung, Auswahl und Verarbeitung von Informationen, der Zielsetzung und der Auswahl einzusetzender Mittel. Planung hat mithin finalen und keinen konditionalen Charakter (vgl. [X.] 80, 137 <162>; vgl. au[X.]h [X.] in: [X.]/[X.], [X.], [X.], § 71, Rn. 19, 43).

Ist staatli[X.]he Planung von vornherein keiner der beiden Staatsgewalten eindeutig zugeordnet, so obliegt der Exekutive jedenfalls die Planvor[X.]eitung. Das [X.] verfügt hingegen ü[X.] Informations- und Kontrollre[X.]hte. Soweit es si[X.]h ni[X.]ht um "Kern[X.]ei[X.]he exekutivis[X.]her Eigenverantwortung" der Regierung handelt (vgl. dazu etwa [X.] 67, 100 <139>; 68, 1 <85 ff., 87>), vermag das [X.] grundlegende Fragen au[X.]h selbst zu ents[X.]heiden. Dies gilt im besonderen - kraft des dem [X.] historis[X.]h zukommenden Haushaltsbewilligungsre[X.]hts - für den Haushalt (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], [X.], Bd. III, § 71, Rn. 37). Der Gesetzge[X.] darf dementspre[X.]hend - auf Initiative und Vor[X.]eitung von Regierung und Verwaltung hin - dur[X.]h Gesetz einen Plan bes[X.]hließen, sofern die Materie ihrer Natur na[X.]h geeignet ist, gesetzli[X.]h geregelt zu werden (vgl. Ossenbühl, in: [X.]/[X.], [X.], Bd. III, § 62, Rn. 65), und sonstige verfassungsre[X.]htli[X.]he Gründe ni[X.]ht entgegenstehen.

d) Au[X.]h Detailpläne im Berei[X.]h der anlagenbezogenen Fa[X.]hplanung, die konkrete Regelungen hinsi[X.]htli[X.]h eines einzelnen Vorhabens treffen, sind einer gesetzli[X.]hen Regelung zugängli[X.]h.

aa) Dem Grundgesetz kann ni[X.]ht entnommen werden, daß es von einem Gesetzesbegriff ausgeht, der nur generelle Regelungen zuläßt. Dies bestätigen sowohl Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, der Einzelfallgesetze ni[X.]ht generell, sondern nur in seinem Gewährleistungs[X.]ei[X.]h auss[X.]hließt, als au[X.]h Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, der dem Gesetzge[X.] ausdrü[X.]kli[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Enteignung dur[X.]h Gesetz eröffnet. Mit der Planung eines einzelnen Vorhabens greift der Gesetzge[X.] mithin ni[X.]ht notwendig in die Funktion ein, die die Verfassung der vollziehenden Gewalt oder der Re[X.]htspre[X.]hung vorbehalten hat (vgl. [X.] 25, 371 <398>).

bb) [X.]e sind au[X.]h na[X.]h ihren Aufgaben und ihren Verfahren dur[X.]haus zu einer anlagenbezogenen Fa[X.]hplanung in der Lage. Der parlamentaris[X.]he Gesetzge[X.] vollzieht mit seiner Ents[X.]heidung für oder gegen die planeris[X.]he Zulassung eines Vorhabens ni[X.]ht andere Gesetze, insbesondere des Planungsre[X.]hts, sondern trifft eine eigenständige gestaltende Regelung, die das Vorhaben von der Zulassungsbedürftigkeit na[X.]h anderen Gesetzen befreit und der Ents[X.]heidung zuglei[X.]h die sonst an einen Planfeststellungsbes[X.]hluß gesetzli[X.]h geknüpften materiellen Wirkungen verleiht. Deshalb sind au[X.]h Planfeststellungen einer Mehrheitsents[X.]heidung zugängli[X.]h.

[X.][X.]) Weitere S[X.]hranken ergeben si[X.]h aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung insofern, als diese auf die gegenseitige Mäßigung und Kontrolle der Staatsorgane ausgeri[X.]htet ist und mithin au[X.]h grundre[X.]htss[X.]hützende Funktionen erfüllt. Eine Ents[X.]heidung ü[X.] eine konkrete Fa[X.]hplanung ist na[X.]h den eins[X.]hlägigen Fa[X.]hplanungsgesetzen übli[X.]herweise der Verwaltung vorbehalten, die dafür den erforderli[X.]hen Verwaltungsapparat und Sa[X.]hverstand besitzt. Das [X.] darf dur[X.]h Gesetz eine sol[X.]he Ents[X.]heidung nur dann an si[X.]h ziehen, wenn hierfür im Einzelfall gute Gründe bestehen, etwa weil die s[X.]hnelle Verwirkli[X.]hung des Vorhabens von besonderer Bedeutung für das Gemeinwohl ist. Insofern steht dem Gesetzge[X.] ein Beurteilungs- und Eins[X.]hätzungsspielraum zu.

dd) S[X.]hließli[X.]h können si[X.]h au[X.]h no[X.]h S[X.]hranken im Hinbli[X.]k auf die vertikale Gewaltenteilung zwis[X.]hen [X.] und Ländern ergeben. Dem brau[X.]ht vorliegend a[X.] ni[X.]ht na[X.]hgegangen zu werden. Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]eseisenbahnen und des Baues von [X.] steht dem [X.] sowohl gemäß Art. 73 Nr. 6a GG die Gesetzgebungskompetenz als au[X.]h gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG a.F., ebenso a[X.] au[X.]h gemäß Art. 87e GG, eingefügt dur[X.]h Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezem[X.] 1993 (BGBl I S. 2089), die Verwaltungskompetenz zu. Für die [X.]esautobahnen und sonstigen [X.]esstraßen des Fernverkehrs kann er sie auf Antrag eines [X.] ü[X.]nehmen (Art. 90 Abs. 3 GG).

2. Gemessen an dem dargelegten Maßstab verletzt das Gesetz ni[X.]ht die dur[X.]h Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene Gewaltenteilung.

a) Das Gesetz geht auf eine Initiative der [X.]esregierung zurü[X.]k, die ein in ihrem Auftrag von der Planungsgesells[X.]haft ausgearbeitetes Plankonzept vorgelegt hat. Zu diesem Plankonzept waren vor der Einbringung in den [X.] Auslegungen, Anhörungen und Erörterungen na[X.]h Art eines Planfeststellungsverfahrens dur[X.]hgeführt worden. [X.] und [X.]esrat haben dieses Konzept na[X.]h weiteren Anhörungen ohne Änderungen gebilligt.

b) Der Gesetzge[X.] beanspru[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht generell eine Kompetenz zur Zulassung von Verkehrsvorhaben anstelle der Verwaltung. Verglei[X.]hbare Gesetze waren von Anfang an nur für einzelne, besonders ausgewählte Abs[X.]hnitte von Fernverkehrswegen vorgesehen, so daß es an jedem Anhaltspunkt für eine Verlagerung von originären Verwaltungsfunktionen auf die Legislative fehlt.

Für die Planfeststellung des Stre[X.]kenabs[X.]hnitts "Südumfahrung [X.]" dur[X.]h Gesetz bestanden gute Gründe:

aa) Die Ents[X.]heidung des Gesetzge[X.]s war ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung (vgl. BTDru[X.]ks 12/3477, S. 5 ff.) von der Erwägung geleitet, auf s[X.]hnellstmögli[X.]hem Wege die Wirts[X.]haft in den neuen Ländern zu stärken und auf die Herstellung einheitli[X.]her Lebensverhältnisse im gesamten Gebiet der [X.] hinzuwirken (vgl. au[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Dieses Ziel verlangte einen unverzügli[X.]hen Aufbau der Verkehrsinfrastruktur in den neuen Ländern, deren Verkehrswege si[X.]h na[X.]h jahrzehntelanger Verna[X.]hlässigung zum Teil in einem desolaten Zustand befanden und den Anforderungen des modernen Verkehrs ni[X.]ht gewa[X.]hsen waren.

Vor diesem Hintergrund maß der Gesetzge[X.] den vom [X.]esminister für Verkehr erarbeiteten 17 Verkehrsprojekten "Deuts[X.]he Einheit" eine S[X.]hlüsselfunktion sowohl für den wirts[X.]haftli[X.]hen Aufs[X.]hwung als au[X.]h für das Zusammenwa[X.]hsen der alten und der neuen Länder bei. Als herausragendes Vorhaben betra[X.]htete er den Neubau der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke [X.]. Ihr wird na[X.]h den gesetzge[X.]is[X.]hen Vorstellungen au[X.]h eine zentrale Rolle im internationalen Ost-West-Verkehr zukommen (vgl. a.a.[X.], S. 6).

bb) In diesem Rahmen wollte der Gesetzge[X.] mit dem Gesetz zur annähernd zeitglei[X.]hen Fertigstellung der gesamten Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke und ihrer Inbetriebnahme im Jahre 1997 beitragen; er erwartete si[X.]h einen erhebli[X.]hen [X.]gewinn (vgl. a.a.[X.], S. 7 f.).

(1) Für behördli[X.]he Planfeststellungsverfahren entlang der [X.] [X.] re[X.]hnete der Gesetzge[X.] au[X.]h bei Nutzung des Verkehrswegeplanungsbes[X.]hleunigungsgesetzes in Eins[X.]hätzung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungen in den neuen Ländern mit einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Verfahrensdauer von zwei Jahren bis zum Ergehen von Planfeststellungsbes[X.]hlüssen. Für den Stre[X.]kenabs[X.]hnitt "Südumfahrung [X.]" sah er eine Verfahrensdauer von drei Jahren voraus. Dies leitete er daraus ab, daß in dem Stre[X.]kenabs[X.]hnitt in stärkerem Maß öffentli[X.]he und private Belange [X.]ührt würden und au[X.]h die [X.] [X.] [X.]eits im Vorfeld der Planungen aus ökologis[X.]hen Gründen erhebli[X.]hen Widerstand angekündigt habe. Eine zeitglei[X.]he Fertigstellung und Inbetriebnahme aller Stre[X.]kenabs[X.]hnitte im Jahre 1997 war damit in Frage gestellt.

(2) Den [X.]bedarf für ein Gesetzgebungsverfahren von der Verabs[X.]hiedung der Vorlage in der [X.]esregierung bis zur Verkündung des bes[X.]hlossenen Gesetzes im [X.] verans[X.]hlagte der Gesetzge[X.] unter Zugrundelegung der Erfahrungen mit eilbedürftigen Gesetzen auf se[X.]hs bis sieben Monate. Zwar hat si[X.]h diese gesetzge[X.]is[X.]he Prognose ni[X.]ht bestätigt. Denn tatsä[X.]hli[X.]h dauerte das Gesetzgebungsverfahren erhebli[X.]h länger. Glei[X.]hwohl war die grundsätzli[X.]he Eins[X.]hätzung des Gesetzge[X.]s, daß die Planfeststellung dur[X.]h Gesetz zur zeitglei[X.]hen Fertigstellung der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke und ihrer angestrebten Inbetriebnahme im Jahre 1997 beitrage, vertretbar und hat si[X.]h als ri[X.]htig erwiesen. So wurde na[X.]h Inkrafttreten des Gesetzes no[X.]h im Dezem[X.] 1993 im Stre[X.]kenabs[X.]hnitt "Südumfahrung [X.]" mit den Bauarbeiten begonnen. Dies ermögli[X.]hte na[X.]h den Angaben der [X.]esregierung den termingere[X.]hten Abs[X.]hluß der Erd-, Straßen- und Brü[X.]kenbauarbeiten bis zum Juni 1995. Die Ausrüstung der Stre[X.]ke soll bis Ende 1996 abges[X.]hlossen sein. Ab Januar 1997 beginnen Abnahmefahrten und - ans[X.]hließend - der Probebetrieb, so daß der Stre[X.]kenabs[X.]hnitt - wie geplant - zum Fahrplanwe[X.]hsel 1997 zuglei[X.]h mit den anderen Stre[X.]kenabs[X.]hnitten in Betrieb genommen werden kann. Daß dieses Ziel des Gesetzge[X.]s au[X.]h bei einer behördli[X.]hen Planfeststellung zu errei[X.]hen gewesen wäre, ers[X.]heint wenig wahrs[X.]heinli[X.]h. Bei einer - von der [X.]esregierung vertretbar angenommenen - Dauer von drei Jahren hätte ein Planfeststellungsbes[X.]hluß, ausgehend von der Zuleitung des Plans an die Träger öffentli[X.]her Belange Mitte Novem[X.] 1991, erst Mitte Novem[X.] 1994 vorgelegen. Dementspre[X.]hend hätten die Bauarbeiten au[X.]h frühestens zu diesem [X.]punkt beginnen können. Die Fertigstellung des Stre[X.]kenabs[X.]hnitts hätte si[X.]h gegenü[X.] den anderen Stre[X.]kenabs[X.]hnitten dann um mindestens ein Jahr verzögert.

(3) Im Rahmen des dem Gesetzge[X.] zustehenden [X.] hält si[X.]h au[X.]h seine Eins[X.]hätzung, eine Weiterbenutzung der vorhandenen [X.] dur[X.]h den Bahnhof [X.] sei ni[X.]ht einmal ü[X.]gangsweise hinnehmbar. Na[X.]h den Untersu[X.]hungen der Planungsgesells[X.]haft hätte dies nämli[X.]h zu erhebli[X.]hen Ges[X.]hwindigkeitseinbußen und zu dadur[X.]h bedingten längeren Fahrzeiten geführt, zumal au[X.]h eine auf zwei Gleise ausgebaute [X.] im Raum [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]he, das Betriebsprogramm der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke zu bewältigen (vgl. Anlagenband I zum Gesetz, Erläuterungs[X.]i[X.]ht, Teil II. Punkt 1.1.3., S. 63 f.).

III.

Den Prüfungsmaßstab für die weitere verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung des Gesetzes bilden die grundre[X.]htli[X.]hen Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Gewährleistungen der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

1. Das Gesetz genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG, denen es wegen seiner enteignungsre[X.]htli[X.]hen Vorwirkungen unterliegt.

a) Na[X.]h Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur dur[X.]h Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Ents[X.]hädigung regelt. Die Enteignung dur[X.]h Gesetz ist dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, daß das Gesetz selbst und unmittelbar - ohne weiteren Vollzugsakt - konkrete und individuelle Re[X.]htspositionen entzieht, die einem bestimmbaren Kreis von Personen oder Personengruppen na[X.]h dem bis dahin geltenden Re[X.]ht zustehen (vgl. [X.] 31, 275 <281>; 45, 297 <325 f.>).

Zwar sieht das vorliegende Gesetz selbst keine unmittelbare Enteignung der betroffenen Grundstü[X.]kseigentümer vor, sondern weist sowohl die Enteignung als au[X.]h die Ents[X.]hädigungsregelung gemäß § 3 des Gesetzes einem besonderen Verwaltungsverfahren zu, für das die Regelungen des Baugesetzbu[X.]hs gelten. Indes ist zu [X.]ü[X.]ksi[X.]htigen, daß § 3 Abs. 1 des Gesetzes die Enteignung zugunsten des Vorhabenträgers [X.]eits dann zuläßt, wenn sie zur Ausführung des gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes festgestellten Plans notwendig ist. Der gesetzli[X.]h zugelassene Plan bestimmt - anders als etwa die Bedarfsplanung für den Ausbau des Netzes der [X.]esfernstraßen na[X.]h der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - in allen Einzelheiten den Verlauf der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke im Berei[X.]h des Stre[X.]kenabs[X.]hnitts "Südumfahrung [X.]". Mit [X.] steht mithin fest, wel[X.]he konkreten Grundstü[X.]ke und in wel[X.]hem Umfange diese für das Vorhaben in Anspru[X.]h genommen werden sollen (vgl. [X.] 45, 297 <327>; 56, 249 <264>). Außerdem erzeugt die gesetzli[X.]he Projektzulassung dadur[X.]h Bindungen für ein na[X.]hfolgendes Enteignungsverfahren, daß na[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes mit der planeris[X.]hen Zulassung des Vorhabens alle öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Beziehungen zwis[X.]hen der damaligen [X.] als Träger des Vorhabens und den Betroffenen re[X.]htsgestaltend geregelt werden. Der dur[X.]h Gesetz zugelassene Plan ist mithin dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen; er entfaltet insoweit enteignungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkungen, als er abs[X.]hließend und für das weitere Verfahren verbindli[X.]h ü[X.] die Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstü[X.]ke ents[X.]heidet. Als Legalenteignung im Gewande einer Legalplanung ist das Gesetz folgli[X.]h an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. [X.] 45, 297 <319 f.>; 56, 249 <264 f.>; 74, 264 <282>; vgl. au[X.]h [X.], 339 <346>).

b) Eine Legalenteignung ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig, weil sie den dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dur[X.]h Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Re[X.]htss[X.]hutz s[X.]hmälert (vgl. [X.] 24, 367 <398 ff.>; 45, 297 <331, 333>). Dies gilt au[X.]h für die Legalplanung mit ihren enteignungsre[X.]htli[X.]hen Vorwirkungen. Sie entzieht den von dem Vorhaben betroffenen Grundstü[X.]kseigentümern den verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz gegen eine behördli[X.]he Planfeststellungsents[X.]heidung. In wel[X.]hen Fällen eine derartige Verkürzung des Re[X.]htss[X.]hutzes verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig ist, bedarf vorliegend keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung. Eine Legalplanung hat vor der Verfassung jedenfalls dann Bestand, wenn eine mit ihr verbundene Enteignung ni[X.]ht nur - wie jede Enteignung - im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderli[X.]h ist, sondern au[X.]h triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß die Dur[X.]hführung einer behördli[X.]hen Planfeststellung mit erhebli[X.]hen Na[X.]hteilen für das Gemeinwohl verbunden wäre, denen nur dur[X.]h eine gesetzli[X.]he Regelung begegnet werden kann.

[X.]) Bei einer Planungsents[X.]heidung der vorliegenden Art ist dem Gesetzge[X.] eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderli[X.]he Abwägung der vers[X.]hiedenen Belange selbst vorzunehmen. Das [X.] kann ni[X.]ht seine eigene Abwägung an die Stelle derjenigen des Gesetzge[X.]s setzen; es hat nur zu prüfen, ob si[X.]h diese in den verfassungsre[X.]htli[X.]h vorgezei[X.]hneten Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, daß der Gesetzge[X.] si[X.]h davon hat leiten lassen, den für die Regelung erhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln, anhand dieses Sa[X.]hverhalts alle sa[X.]hli[X.]h beteiligten Belange und Interessen der Ents[X.]heidung zugrunde zu legen sowie umfassend und in na[X.]hvollziehbarer Weise gegeneinander abzuwägen. Das Gebot, den für die beabsi[X.]htigte Planung erhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln, umfaßt insbesondere die Pfli[X.]ht des Gesetzge[X.]s, die individuell betroffenen Grundstü[X.]kseigentümer und Gemeinden anzuhören (vgl. [X.] 50, 195 <202 f.>; 56, 298 <319 ff.>; 76, 107 <122>; 86, 90 <107 f.>). Auf der Grundlage eines in dieser Weise ermittelten Sa[X.]hverhalts und der Gegenü[X.]stellung der daraus folgenden vers[X.]hiedenen - oft gegenläufigen - Belange ist der Gesetzge[X.] befugt, si[X.]h letztli[X.]h für die Bevorzugung eines Belangs (oder mehrerer Belange) und damit zuglei[X.]h für die Zurü[X.]kstellung aller anderen betroffenen Gesi[X.]htspunkte zu ents[X.]heiden. Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das [X.] seine Na[X.]hprüfungen darauf zu bes[X.]hränken, ob diese Eins[X.]hätzungen und Ents[X.]heidungen offensi[X.]htli[X.]h fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder ob sie den Prinzipien der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Ordnung widerspre[X.]hen (vgl. [X.] 76, 107 <121 f.>; 86, 90 <108 f.>; vgl. ebenso [X.], 74 <75 f.>; 72, 15 <25 f.>).

d) Das vorliegende Gesetz genügt den unter b) und [X.]) dargelegten Anforderungen.

aa) Der Gesetzge[X.] kann si[X.]h auf triftige Gründe stützen, wel[X.]he die mit der Planfeststellung verbundene Legalenteignung re[X.]htfertigen. Die [X.] hat eine außergewöhnli[X.]he Situation ges[X.]haffen. Zum Aufbau der Wirts[X.]haft in den neuen Ländern war und ist der unverzügli[X.]he Aufbau der Verkehrsinfrastruktur unabdingbar. Wenn der Gesetzge[X.] bei dieser Sa[X.]hlage zu der Eins[X.]hätzung gekommen ist, daß eine s[X.]hnellstmögli[X.]he Fertigstellung der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke [X.] die Planfeststellung dur[X.]h Gesetz für den Stre[X.]kenabs[X.]hnitt "Südumfahrung [X.]" erforderte, so ist das von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden. Die bei einer behördli[X.]hen Planfeststellung vorausgesehene deutli[X.]he Verzögerung hätte angesi[X.]hts der herausragenden Bedeutung des Vorhabens für die Stärkung der Wirts[X.]haft in den neuen Ländern einen erhebli[X.]hen Na[X.]hteil für das Gemeinwohl dargestellt.

bb) Der Gesetzge[X.] ließ si[X.]h davon leiten, den Sa[X.]hverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln.

Der Gesetzge[X.] hat si[X.]h die unter Beteiligung der betroffenen Bürger und Gemeinden ermittelten Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens und der Untersu[X.]hungen der Planungsgesells[X.]haft zu eigen gema[X.]ht und zusätzli[X.]he Ermittlungen dur[X.]h seine Auss[X.]hüsse angestellt.

Die von der Planung betroffenen Bürger und Gemeinden hatten [X.]eits im Raumordnungsverfahren mehrfa[X.]h Gelegenheit, zu dem Bau der geplanten Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke Stellung zu nehmen (vgl. Anlageband I zum Gesetz, Erläuterungs[X.]i[X.]ht, [X.], Punkt 1.3, Dur[X.]hführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens, S. 67 f.). Au[X.]h im ans[X.]hließenden [X.] dur[X.]h die Planungsgesells[X.]haft konnten die betroffenen Grundstü[X.]kseigentümer und Gemeinden bis zum 20. Dezem[X.] 1991 Einwendungen gegen den Bau der "Südumfahrung [X.]" erheben (vgl. Anlageband I zum Gesetz, Erläuterungs[X.]i[X.]ht, Teil I, Punkt 1., Verfahrensgang, S. 14 f.). Sogar verspätete Stellungnahmen wurden bis zum 21. Februar 1992 [X.]ü[X.]ksi[X.]htigt; sie sind in die Planunterlagen eingegangen (vgl. a.a.[X.], Punkt 2., Stellungnahmen, S. 16 ff., insbesondere S. 42).

Weiterhin informierten si[X.]h die Beri[X.]hterstatter der an dem Gesetzgebungsverfahren mitwirkenden [X.]sauss[X.]hüsse am 7. Dezem[X.] 1992 in [X.] und Umgebung dur[X.]h Gesprä[X.]he und Besi[X.]htigungen ü[X.] Einzelheiten des Verkehrsprojekts. Am 10. Februar 1993 führte der Auss[X.]huß für Verkehr sodann unter Beteiligung der mit[X.]atenden Auss[X.]hüsse eine öffentli[X.]he mündli[X.]he Anhörung zu der Frage dur[X.]h, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen die Form eines Gesetzes für die konkrete Festlegung der Trassenführung für einen Abs[X.]hnitt anstelle eines ansonsten übli[X.]hen Planfeststellungsverfahrens re[X.]htli[X.]h zulässig sowie tatsä[X.]hli[X.]h zwe[X.]kmäßig sei (vgl. Wortprotokoll der 39. Sitzung des Auss[X.]husses für Verkehr vom 10. Februar 1993, 12. Wahlperiode, Auss[X.]huß für Verkehr - 744 - 2450 -; und Auss[X.]huß für Verkehr, Auss[X.]hußdru[X.]ks 380/6). Die [X.] [X.] hat hierzu sowohl vorab s[X.]hriftli[X.]h als au[X.]h in der öffentli[X.]hen Anhörung dur[X.]h ihren Bürgermeister Stellung genommen.

Darü[X.] hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzge[X.] seine Pfli[X.]ht, die Ermittlungen vollständig und zuverlässig dur[X.]hzuführen, verletzt hat. Dies gilt au[X.]h für die Bewertung des Zusammenspiels der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke mit anderen Bahn- und Straßenprojekten (vgl. hierzu die Zusammenstellung in der landesplaneris[X.]hen Beurteilung des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen des [X.] vom 16. Juli 1991, BTDru[X.]ks 12/3477, Anlage 1 zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung, S. 690, 701).

[X.][X.]) Das Gesetz stützt si[X.]h auf eine umfassende und na[X.]hvollziehbare Abwägung aller in Rede stehenden Belange.

In das Gesetzgebungsverfahren wurden die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens sowie die Stellungnahmen und Einwendungen einbezogen, wel[X.]he die Träger öffentli[X.]her Belange, die beteiligten Gemeinden und die betroffenen Bürger gegenü[X.] der Planungsgesells[X.]haft abgegeben hatten (vgl. Anlageband I zum Gesetz, Erläuterungs[X.]i[X.]ht, Teil I, Punkt 2., Stellungnahmen, S. 16 ff. und Punkt 3., Nieders[X.]hriften ü[X.] Informationsveranstaltungen, S. 48 ff.; vgl. ebenso Teil II, Punkt 1.3, Dur[X.]hführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens, S. 67 f.). S[X.]hließli[X.]h war Gegenstand der Bes[X.]hlußfassung im [X.] au[X.]h die ergänzende Sa[X.]hverhaltsermittlung dur[X.]h den Auss[X.]huß für Verkehr (vgl. BTDru[X.]ks 12/5126, S. 4 ff.; ebenso Auss[X.]huß für Verkehr, Auss[X.]hußdru[X.]ks 340, 364 und 380). Mit der Bes[X.]hlußfassung ü[X.] den Gesetzentwurf hat der Gesetzge[X.] auf der Grundlage dieser Vorermittlungen mithin eine eigene Abwägung der betroffenen öffentli[X.]hen und privaten Belange vorgenommen.

dd) Hierna[X.]h re[X.]htfertigt si[X.]h im Bli[X.]k auf Art. 14 GG das Ergebnis der Ents[X.]heidung ü[X.] die konkrete Trassierung der Stre[X.]ke aus triftigen Gründen des Allgemeinwohls. Die Eins[X.]hätzungen und Wertungen des Gesetzge[X.]s sind weder offensi[X.]htli[X.]h fehlerhaft no[X.]h eindeutig widerlegbar oder mit den Prinzipien der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Ordnung unvereinbar. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, daß der Eingriff in den Bestand der Eigentumsverhältnisse im Einzelfall unverhältnismäßig ausgefallen ist.

2. Das Gesetz verstößt ni[X.]ht gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gestattet dem Gesetzge[X.] unter bestimmten - hier gegebenen - Voraussetzungen (siehe oben [X.] 1.), eine Enteignung, also den Entzug eines konkreten Eigentums, selbst anzuordnen, so daß er ni[X.]ht unter allen Umständen darauf verwiesen ist, in einem allgemeinen Gesetz zunä[X.]hst generell-abstrakt den Enteignungszwe[X.]k festzulegen, die Verfolgung des [X.] im weiteren a[X.] der Administrativenteignung zu ü[X.]lassen (vgl. [X.] 24, 367 <403>; 74, 264 <297>). S[X.]hon diese ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG re[X.]htfertigt Legalenteignungen und damit au[X.]h enteignungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkungen einer Legalplanung.

3. Eine Verletzung des Glei[X.]hbehandlungsgebots na[X.]h Art. 3 Abs. 1 GG im Hinbli[X.]k auf die räumli[X.]he Begrenzung des Gesetzes auf den Stre[X.]kenabs[X.]hnitt "Südumfahrung [X.]" kommt von vornherein ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Wie oben [X.]eits ausgeführt (vgl. [X.] 2. b), liegen gerade im Stre[X.]kenabs[X.]hnitt "Südumfahrung [X.]" im Verglei[X.]h zu den übrigen Stre[X.]kenabs[X.]hnitten der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke [X.] mehrere besondere Umstände vor, die eine [X.] dur[X.]h Gesetz anstelle eines Planfeststellungsbes[X.]hlusses re[X.]htfertigen.

4. S[X.]hließli[X.]h verstößt das Gesetz au[X.]h ni[X.]ht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die gesetzli[X.]he Planungsents[X.]heidung stützt si[X.]h - ungea[X.]htet der von der [X.] [X.] gerügten Aktualisierungsbedürftigkeit des Kartenmaterials - auf vollständige und sorgfältige Sa[X.]hverhaltsermittlungen und auf eine umfassende Abwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Belange der betroffenen Gemeinden (vgl. [X.] 50, 195 <202 f.>; 56, 298 <320 ff.>; 76, 107 <122>; 86, 90 <107 f.>).

Dies gilt au[X.]h im Bli[X.]k auf die von der [X.] [X.] vorgetragenen Einwände und Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit der [X.] [X.] ü[X.]haupt vorliegt (vgl. [X.] 56, 298 <312 f.>; 76, 107 <118 f.>; 79, 127 <146>), zumal für das fragli[X.]he Baugebiet Bauleitpläne no[X.]h ni[X.]ht aufgestellt waren. Selbst wenn man im Hinbli[X.]k auf die Planungsprobleme der [X.] [X.] na[X.]h der [X.] einen sol[X.]hen Eingriff annähme, wäre dieser zur Si[X.]herung der dargestellten dringli[X.]hen Interessen an einer baldigen Herstellung glei[X.]hwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Gebiet der [X.] jedenfalls geeignet, erforderli[X.]h und au[X.]h in Anbetra[X.]ht der nur geringfügig einges[X.]hränkten Planungshoheit der Gemeinde ni[X.]ht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, daß der [X.] dur[X.]h den Bau der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsstre[X.]ke eine weitere Ausweisung von Gewerbe- oder Wohngebieten im Süden ihres Gemeindegebiets von vornherein wesentli[X.]h ers[X.]hwert oder sogar völlig unmögli[X.]h gema[X.]ht würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, DVBl 1996, [X.]).

[X.] Graßhof [X.]
[X.] Winter [X.]
[X.] Hassemer

Meta

2 BvF 2/93

17.07.1996

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvF

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.07.1996, Az. 2 BvF 2/93 (REWIS RS 1996, 613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1996, 613 BVerfGE 95, 1-27 REWIS RS 1996, 613

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