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Zur Vereinbarkeit des § 19 Abs. Reichsvermögen-Gesetz nut Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem förderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG)
L e i t s a t z
zum Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2008
- 2 [X.] -
Zum Inkrafttreten der Regelungen des [X.]svermögen-Gesetzes über das Rückfallvermögen (Art. 134 Abs. 3 [X.]) in [X.] ([X.]).
[X.]
- 2 [X.] -
1. | § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des [X.]svermögens und der preußischen Beteiligungen ([X.]svermögen-Gesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) im Verfahren des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6 [X.] für unvereinbar mit Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] und mit Wirkung jedenfalls ab Juni 2005 mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 [X.]svermögen-Gesetz genannten [X.]punkts für das Land [X.] der Tag tritt, an dem das [X.] den § 19 Abs. 1 des [X.]svermögen-Gesetzes für verfassungswidrig erklärt, |
2. | hilfsweise, § 19 Abs. 1 Satz 1 des [X.]svermögen-Gesetzes für mit Art. 134 Abs. 3 [X.] unvereinbar zu erklären und den [X.] zu verpflichten, § 5 des [X.]svermögen-Gesetzes binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist durch eine „besondere Regelung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]svermögen-Gesetz auch für [X.] in Geltung zu setzen, |
3. | höchst hilfsweise, den [X.] im Verfahren des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 13 Nr. 7 [X.] zum Erlass einer „besonderen Regelung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]svermögen-Gesetz zu verpflichten, die auch für das Land [X.] eine Rückerstattung des in seinem [X.]teil gelegenen so genannten „Rückfallvermögens“ vorsieht und die Art. 134 Abs. 3 [X.] und dem entspricht, was der [X.] den anderen westdeutschen Ländern aufgrund des § 5 [X.]svermögen-Gesetz zurückerstattet hat |
Antragsteller: | Senat von [X.], vertr. d. d. Regierenden Bürgermeister von [X.], [X.]er Rathaus, 10871 [X.] |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 15. Januar 2008 beschlossen:
§ 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des [X.]svermögens und der preußischen Beteiligungen ([X.]svermögen-Gesetz) vom 16. Mai 1961 ([X.]esgesetzblatt Teil I Seite 597) steht der mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung von [X.]esrecht nach [X.] ([X.]) (Sechstes Überleitungsgesetz) vom 25. September 1990 ([X.]esgesetzblatt Teil I Seite 2106) geschaffenen Anwendbarkeit des § 5 [X.]svermögen-Gesetz im Geltungsbereich der bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestehenden [X.]sektoren des Landes [X.] nicht entgegen; die Regelung ist mit Artikel 134 Absatz 3 und Absatz 4 des Grundgesetzes sowie dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) vereinbar.
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 19 Abs. 1 des [X.] der Rechtsverhältnisse des [X.]svermögens und der preußischen Beteiligungen ([X.]svermögen-Gesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) - [X.] - den vormaligen [X.]teil des Landes [X.] von der Vermögenszuordnung im Hinblick auf das so genannte Rückfallvermögen, das unentgeltlich von den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) dem [X.] überlassene Vermögensrechte umfasst, ausschließt und daher mit Art. 134 Abs. 3 und 4 [X.] und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 [X.] i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 [X.]) unvereinbar ist.
1. Die einheitliche Verwaltung des Vermögens des [X.]es und des Landes Preußen zerfiel mit dem Zusammenbruch des [X.]es am 8. Mai 1945. Durch das am 14. Juli 1945 in [X.] getretene Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über Sperre und Kontrolle von Vermögen (Gesetzliche Vorschriften der [X.] Militärregierung in [X.], [X.], S. 24) wurde in [X.] ([X.]), wie in allen drei westlichen Besatzungszonen, das [X.]svermögen beschlagnahmt und unterlag der Kontrolle durch die Besatzungsmächte (vgl. [X.], in: von Münch <Hrsg.>, Grundgesetzkommentar, Bd. 3, 2. Aufl. 1983, Art. 134 Rn. 8). Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes (zur Geltung im Land [X.] vgl. [X.] 7, 1 <7>) wurden das gesamte [X.]svermögen und die Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts [X.]esvermögen (vgl. Art. 134 Abs. 1 [X.], Art. 135 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Die westlichen Besatzungsmächte hatten jedoch teils vor, teils nach Inkrafttreten des Grundgesetzes abweichende Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse an diesem Vermögen erlassen. Die völkerrechtliche Gültigkeit dieser Vorschriften, ihre rechtliche Tragweite und ihr Verhältnis zu Art. 134 [X.] und Art. 135 [X.] waren vor allem zwischen dem [X.] und den Ländern umstritten (vgl. Féaux de la Croix, [X.] 1951, S. 539 <540>).
Nachdem die [X.] durch Gesetz Nr. A - 16 vom 4. Mai 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 881) wesentliche vermögensbezogene Vorschriften der Militärgesetze aufgehoben hatte, schuf der [X.] durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des [X.]svermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I S. 467) - Vorschaltgesetz - eine vorläufige Ordnung in der von Rechtsunsicherheit geprägten Situation. Da der Aufhebung durch das Gesetz Nr. A - 16 nach herrschender Meinung keine rückwirkende [X.] zukam, hat der [X.]esgesetzgeber die aus dem Besatzungsrecht abgeleiteten Eigentums- und Vorbehaltsrechte der Länder ausdrücklich durch das Vorschaltgesetz beseitigt (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 9; von [X.], [X.], 1953, Art. 134 [X.]. 2, S. 649; [X.], [X.] 1959, S. 207), wobei die Auseinandersetzung über die Vermögenswerte den in Art. 134 Abs. 4 [X.] und Art. 135 Abs. 6 [X.] vorgesehenen [X.]esgesetzen vorbehalten blieb (§ 5 des [X.]). Da das Land [X.] mit Billigung der Besatzungsmächte das Vorschaltgesetz übernommen hatte, galt dieses Gesetz auch für [X.] (§ 9 des Gesetzes über die Stellung des Landes [X.] im Finanzsystem des [X.]es (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952, BGBl I S. 1, nach [X.] übernommen durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1952, GVBl für [X.] S. 393; vgl. auch [X.], [X.] 1959, S. 207).
2. Die Rechtsverhältnisse des [X.]svermögens und der preußischen Beteiligungen wurden endgültig durch das [X.]svermögen-Gesetz geregelt.
a) Soweit Vermögensrechte, die am oder nach dem 8. Mai 1945 dem [X.] zugestanden haben, nicht bereits aufgrund der Identität zwischen dem [X.] und der [X.]esrepublik [X.] (vgl. hierzu [X.], [X.] 1959, S. 207; [X.], NJW 1954, S. 817 <819>; Féaux de la Croix, ArchÖffR 1977, S. 35) oder aufgrund von Art. 134 Abs. 1 [X.] Vermögen des [X.]es geworden sind, wird in § 1 [X.] der Übergang der Vermögensrechte auf den [X.] angeordnet (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 10).
b) § 2 und § 3 [X.] dienen der Umsetzung des in Art. 134 Abs. 2 [X.] vorgegebenen Funktionsprinzips, wonach das Verwaltungsvermögen bei einem Wechsel des Aufgabenträgers der Verwaltungsaufgabe folgt. In Umsetzung von Art. 134 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz [X.] knüpft der Gesetzgeber bei der Vermögenszuordnung in § 2 [X.] an die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes am 8. Mai 1945 an. In § 3 [X.] stellt er auf den [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes ab (vgl. Art. 134 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz [X.]).
c) Die Zuordnung des Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 [X.] hat der [X.]esgesetzgeber in § 5 [X.] geregelt. Die Bestimmung setzt die in Art. 134 Abs. 3 [X.] vorgesehene Rückübertragung von Vermögensgegenständen des [X.]es auf die Rechtsträger um, die diese in der Vergangenheit unentgeltlich - wie zum Beispiel bei der Übertragung für den Bau von Kasernen (sog. Garnisonsverträge; vgl. BTDrucks 3/2357, S. 13) - zur Verfügung gestellt hatten. Die Rückübertragung auf den ursprünglichen Eigentümer ist deshalb als Grundsatz (§ 5 Abs. 1 [X.]), die Berücksichtigung von [X.]esbedarf dagegen als Ausnahme vorgesehen. Macht der [X.] dauernden Bedarf an dem Rückfallvermögen geltend, ist das Rückfallrecht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 [X.]). Benötigt der [X.] einen Vermögensgegenstand nur vorübergehend, ist ihm von dem Rückfallberechtigten ein Recht auf unentgeltliche Nutzung für die Dauer des Bedarfs einzuräumen (§ 5 Abs. 3 [X.]; zur Frage, wann der [X.] des [X.]es „nicht nur vorübergehend“ ist, vgl. BVerwGE 111, 188). Für die Geltendmachung des Rückfallrechts ist eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des [X.]svermögen-Gesetzes festgelegt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Erfährt der Rückfallberechtigte erst später von seinem Rückfallrecht, beginnt die Jahresfrist erst mit diesem [X.]punkt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Der [X.] hat im Falle eines [X.] die Möglichkeit, sich auf diesen innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechts, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu berufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Berufung auf Eigenbedarf ist für den [X.] dagegen ausgeschlossen, wenn er den Vermögensgegenstand nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs tatsächlich nutzt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die Norm lautet:
§ 5
Rückfallvermögen
(1) Vermögensrechte des [X.]s (§ 1), die ein Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) unmittelbar oder durch einen Dritten dem [X.] auf Grund eines Gesetzes, Verwaltungsaktes oder Rechtsgeschäftes unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben und auf welche die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 nicht zutreffen, stehen dem Rechtsträger (Land, Gemeinde, Gemeindeverband) zu, von dem oder für dessen Rechnung sie zur Verfügung gestellt worden sind. Der Anspruch auf Übertragung eines Vermögensrechts als Rückfallvermögen kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Erlangt der Rückfallberechtigte erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von seinem Rückfallrecht Kenntnis, so beginnt die Frist mit diesem [X.]punkt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vermögensrechte an Gegenständen, welche der [X.] überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt und für welche der [X.] seinen Bedarf geltend macht. Der [X.] kann sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechts, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, berufen. Der [X.] kann sich auf einen von ihm geltend gemachten Eigenbedarf nicht mehr berufen, wenn der Vermögensgegenstand von ihm nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hierfür tatsächlich genutzt wird.
(3) Benötigt der [X.] einen nach Absatz 1 einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) zustehenden Vermögensgegenstand nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verhältnissen vorübergehend überwiegend für eine eigene Verwaltungsaufgabe, so ist der Rückfallberechtigte verpflichtet, den Vermögensgegenstand dem [X.] für die Dauer dieses [X.]s zur unentgeltlichen Nutzung zu belassen.
(4) Ist der Verkehrswert eines dem [X.] zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstandes durch Maßnahmen, welche ein anderer als der Rückfallberechtigte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen hat, höher als der Verkehrswert, welchen der Vermögensgegenstand ohne diese Maßnahmen haben würde, so kann der [X.] verlangen, daß der Wertunterschied von dem Rückfallberechtigten in Geld ausgeglichen wird. Der Rückfallberechtigte kann den Ausgleich des Wertunterschiedes unter Verzicht auf sein Rückfallrecht verweigern. In diesem Falle hat der [X.] dem Rückfallberechtigten eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen, den der dem [X.] zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstand ohne die getroffenen Maßnahmen haben würde.
(5) Hatte ein Land dem [X.] Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Verfügung gestellt, die in einem Gebiet belegen sind, dessen Landeszugehörigkeit sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert hat, so stehen diese Vermögensgegenstände dem Lande zu, dem nach Artikel 135 Abs. 1 des Grundgesetzes das Vermögen in diesem [X.]zugefallen ist. Soweit nicht mehr bestehende Länder dem [X.] Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben, die in einem Gebiet belegen sind, dessen Landeszugehörigkeit sich nicht geändert hat, stehen diese dem Land zu, dem das Grundvermögen des nicht mehr bestehenden Landes nach Artikel 135 Abs. 3 des Grundgesetzes zugefallen ist.
d) Der [X.]esgesetzgeber hat in § 21 [X.] eine [X.]-Klausel eingefügt, wonach das Gesetz nach Maßgabe des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land [X.] gelten sollte. Das [X.]svermögen-Gesetz konnte indes nicht nach [X.] übernommen werden, weil die Alliierte Kommandantur in [X.] mit Schreiben vom 28. Juni 1961 - [X.].: [X.] (61) 15 - hiergegen Einspruch erhoben hat. Die [X.]-Klausel des § 21 [X.] ist daher ohne Rechtsfolgen geblieben: Das [X.]svermögen-Gesetz ist im Land [X.] während der Geltungsdauer der alliierten Vorbehaltsrechte vor dem 3. Oktober 1990 nicht in [X.]getreten.
e) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte in [X.] ([X.]) die Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 1 und 2 [X.] durchgeführt werden können, die Zuordnung des Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 [X.] jedoch zunächst unterbleiben. Er hat daher bestimmt, dass § 5 [X.] im Land [X.] nicht gilt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und insoweit eine besondere Regelung für das Land [X.] vorbehalten bleibt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Soweit Vermögensrechte in besonderen, in [X.] nicht geltenden Gesetzen geregelt waren, sollte es dabei sein Bewenden haben (vgl. § 19 Abs. 2 [X.]). Die Norm lautet:
§ 19
Sondervorschriften für [X.]
(1) § 5 gilt nicht im Land [X.]. Eine besondere Regelung bleibt insoweit vorbehalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für in [X.] ([X.]) belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15 bezeichnete, im Land [X.] bisher nicht in [X.] getretene Gesetze geregelt sind.
3. Geltung erlangt hat das [X.]svermögen-Gesetz im vormaligen [X.]teil des Landes [X.] erst aufgrund der Regelung des § 1 des [X.]zur Überleitung von [X.]esrecht nach [X.] ([X.]) (Sechstes Überleitungsgesetz) vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106). Die Norm lautet:
§ 1
Grundsatz
[X.]esrecht, das in [X.] ([X.]) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in [X.] ([X.]), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in [X.]getretenes [X.]esrecht vom [X.]punkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.
4. Der Antragsteller beansprucht als Rückfallvermögen in [X.] ([X.]) gelegene Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ungefähr 6,8 Mio. qm im Gesamtwert von etwa 226 Mio. €, darunter Flächen der Flughäfen [X.] und [X.], sowie 52 Mio. €, die der [X.] aus dem Verkauf von Rückfallvermögen erzielt habe.
Der [X.] vertrat gegenüber dem Land [X.] zunächst - bis Mitte 1999 - die Ansicht, dass das [X.]svermögen-Gesetz seit dem 3. Oktober 1990 zwar uneingeschränkt auch in [X.] gelte, § 19 des [X.]jedoch regele, dass § 5 in [X.] keine Anwendung finde und eine besondere Regelung insoweit vorbehalten geblieben sei, eine solche aber bisher nicht vorliege (vgl. Erlass des [X.]esministers der Finanzen vom 25. August 1992, [X.].: VI A 1 - 0 1370 I - 5/92). In der Folgezeit änderte der [X.] seine Rechtsauffassung und vertrat nunmehr den Standpunkt, dass mit dem Fortfall der alliierten Vorbehaltsrechte und der Inkraftsetzung des [X.]svermögen-Gesetzes durch § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes auch im Land [X.] eine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorliege; da § 5 [X.] somit seit dem 3. Oktober 1990 auch in [X.] ([X.]) gegolten habe, sei die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Geltendmachung der Rückfallansprüche abgelaufen.
5. Auf Initiative des Landes [X.] beschloss der [X.]esrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des [X.]svermögen-Gesetzes ([X.] 642/03 vom 9. September 2003). Danach sollte § 19 [X.] wie folgt gefasst werden: „In dem Teil des Landes [X.], in dem das Grundgesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts der [X.] zur [X.]esrepublik [X.] galt, gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 genannten [X.]punkts des Inkrafttretens dieses Gesetzes der [einsetzen: [X.] tritt.“
Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach der Herstellung der deutschen Einheit, der Entscheidung des Deutschen [X.]estages zur Verlegung von Parlaments- und Regierungssitz nach [X.] vom 20. Juni 1991 und dem erfolgten [X.] sei der Bedarf des [X.]es in [X.] klar definierbar, sodass ein weiteres Hinauszögern der Umsetzung der grundgesetzlichen Vorgaben (Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 [X.]) nicht länger akzeptabel sei. Das Land [X.] erhalte dadurch die Möglichkeit, gegen den [X.] Ansprüche auf Rückfallvermögen nach § 5 [X.] durchzusetzen. Für das Land [X.] gelte damit keine Sonderregelung, sondern nur die Vorschrift, die auch für die Alt-[X.]esländer bereits zur Anwendung gekommen sei (vgl. BTDrucks 15/2135, S. 6 f.).
Der [X.]estag lehnte den Entwurf am 16. Juni 2005 ab ([X.] 15/181, S. 17114 B).
Mit seinem Normenkontrollantrag macht der Senat von [X.] geltend, dass § 19 Abs. 1 [X.] [X.] von der sämtlichen anderen westdeutschen Ländern über § 5 [X.] eröffneten Rückerstattung des in seinem [X.]teil gelegenen Rückfallvermögens ausschließe. Die Gründe, die bei dem Inkrafttreten des [X.]svermögen-Gesetzes im [X.]1961 den Ausschluss gerechtfertigt hätten, seien fünfzehn Jahre nach der Herstellung der deutschen Einheit weggefallen. Der [X.] habe nun auch das [X.]er Rückfallvermögen aufzuteilen.
1. Das Sechste Überleitungsgesetz habe das [X.]svermögen-Gesetz mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 auch in [X.] ([X.]) in [X.] gesetzt. Es gelte daher § 19 [X.] mit dem auf § 5 [X.] bezogenen Regelungsvorbehalt des Absatz 1 Satz 2. Der Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 1 [X.] die Durchführung der Vermögenszuordnung bis auf weiteres aufschieben und einer künftigen Regelung vorbehalten wollen. Von diesem Gestaltungsvorbehalt sei der in § 21 [X.] enthaltene Geltungsvorbehalt der klassischen [X.]-Klausel zu unterscheiden, die routinemäßig in das [X.]svermögen-Gesetz eingefügt worden sei. Die [X.]-Klauseln hätten die räumliche Geltung von Normen betroffen. Erst mit der Entscheidung, den Regierungssitz nach [X.] zu verlegen, sei der auf [X.] bezogene Ungewissheitsfaktor entfallen. Der Gesetzgeber habe sich mit § 19 Abs. 1 [X.] die Festlegung darüber vorbehalten, wann eine besondere Regelung in [X.] treten und ob diese § 5 [X.] unverändert übernehmen solle. § 19 [X.] gehe entstehungsgeschichtlich nicht auf den Alliiertenvorbehalt gegen das [X.]svermögen-Gesetz, sondern allein auf deutschlandpolitische Gründe zurück. Maßgebend sei gewesen, dass der Bedarf des [X.]es in [X.] zur [X.] der Entstehung des [X.]svermögen-Gesetzes wegen der ungewissen Zukunft der Stadt in ihrer damaligen Insellage noch nicht abzusehen gewesen sei. Der [X.] habe den Eigentum erhaltenden Bedarfsvorbehalt nicht voreilig preisgeben wollen. Im [X.]1961 habe es nahe gelegen, für [X.] eine Sonderregelung zu treffen, um eine Entscheidung über den [X.]esbedarf am [X.]er Rückfallvermögen zu einem [X.]punkt zu vermeiden, zu dem dieser realistisch nicht hätte veranschlagt werden können. Dass in der Konzeption des [X.]svermögen-[X.]nicht aus stationierungsrechtlichen Gründen auf [X.] Rücksicht genommen worden sei, werde auch dadurch deutlich, dass die Ablehnung der Alliierten gegenüber dem [X.]svermögen-Gesetz für den Gesetzgeber nicht absehbar gewesen sei und erst vom 28. Juni 1961 stamme.
2. Der [X.] habe seiner Pflicht zur Aufhebung oder Modifikation des § 19 Abs. 1 [X.] nicht durch das Sechste Überleitungsgesetz genügt. § 1 dieses Gesetzes sei lediglich eine Pauschalbestimmung, die das [X.]svermögen-Gesetz nicht eigens anspreche. Das [X.]svermögen-Gesetz sei vollständig, also unter Einschluss von § 19, in [X.] in [X.] gesetzt worden. § 5 [X.] werde daher nach wie vor durch § 19 [X.] blockiert. Dies habe auch zunächst der Rechtsauffassung des [X.]esfinanzministeriums entsprochen. Die Norm sei im ausschließlichen Interesse des [X.]es erlassen worden, eine verfrühte Verteilung des [X.]er Rückfallvermögens zu verhindern, die der Wiedereinsetzung [X.]s als [X.]eshauptstadt vorgegriffen hätte. § 19 [X.] habe daher durch den Wegfall des [X.] nicht an Bedeutung eingebüßt. Der [X.]esgesetzgeber hätte seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten grob verletzt, wenn er mit dem Sechsten Überleitungsgesetz zugleich § 19 [X.] hätte aufheben wollen. Aus § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes gehe jedenfalls nicht hervor, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] habe ausgelöst werden sollen.
3. Die vorbehaltlose Einbeziehung [X.]s in den unveränderten § 5 [X.] sei verfassungsrechtlich geboten. Der [X.] habe die gesetzlichen Grundlagen für die Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 3 [X.] zu schaffen. Ein Grund, die Verteilung des [X.]er Rückfallvermögens aufzuschieben, bestehe nicht mehr. Mit der [X.] und der Bestimmung [X.]s als Regierungssitz und Hauptstadt habe sich die tatsächliche Grundlage der Vorbehaltsregelung in § 19 Abs. 1 [X.] verändert. Spätestens nachdem der [X.]estag den Antrag des [X.]esrates auf Änderung des [X.] der Rechtsverhältnisse des [X.]svermögens im Juni 2005 zurückgewiesen habe, stehe der [X.]esgesetzgeber in der Pflicht, das Land [X.] in seine verfassungsrechtlich garantierten Rechte am Rückfallvermögen einzusetzen. Zu diesem [X.]punkt habe eine im Tatsächlichen abwicklungsfähige Bedarfssituation vorgelegen. Dem [X.] habe seit Oktober 1990 ausreichend [X.] zur Verfügung gestanden, seinen Eigenbedarf im [X.]teil [X.]s zu ermitteln. Er habe dafür deutlich mehr [X.] gehabt, als ihm der Gesetzgeber 1960/61 für die Abschätzung des Eigenbedarfs im gesamten [X.]esgebiet gelassen habe. § 19 Abs. 1 [X.] sei daher nachträglich nichtig geworden. Als Beginn für die in § 5 [X.] genannten Fristen komme aus Gründen der Rechtssicherheit - vor allem aber, um das Konzept der definitiven Eigentumszuordnung im befristeten Wechselspiel von Anspruch und anspruchsvernichtender Einwendung durchzusetzen - nur der Tag einer Entscheidung des [X.]s im vorliegenden Verfahren in Betracht.
4. Hilfsweise sei § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] für mit Art. 134 Abs. 3 [X.] unvereinbar zu erklären und der [X.] zum Erlass einer besonderen Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu verpflichten. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, § 5 [X.] textidentisch zu übernehmen, solange er sich im Rahmen des Art. 134 Abs. 3 [X.] bewege. Ein weiteres Zuwarten zum Erlass der erforderlichen Regelung könne vor dem Hintergrund des Art. 134 Abs. 3 [X.] nicht mehr gerechtfertigt werden.
Dem Deutschen [X.]estag, dem [X.]esrat, der [X.]esregierung sowie den Landesregierungen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon hat allein die [X.]esregierung Gebrauch gemacht. Sie bestreitet die von dem Senat von [X.] vorgetragenen Wertansätze der betroffenen Flächen in [X.] ([X.]) und trägt vor:
1. [X.] sei unzulässig. § 19 Abs. 1 [X.] sei in [X.] weder formell noch materiell Bestandteil des geltenden Rechts geworden. Die Bestimmung sei wegen des von der Alliierten Kommandantur erhobenen Einspruchs gegen das gesamte [X.]svermögen-Gesetz weder zum 1. August 1961 noch durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes in [X.] gesetzt worden. Dem Einspruch der Alliierten habe die Annahme zugrunde gelegen, dass die Möglichkeit der Geltendmachung eigenen [X.]s durch den [X.] mit dem Vier-Mächte-Status [X.]s unvereinbar gewesen sei.
2. Es entspreche einhelliger Auffassung, dass das Sechste Überleitungsgesetz das [X.]svermögen-Gesetz in [X.] ([X.]) uneingeschränkt in [X.] gesetzt habe. Das Ziel des Sechsten Überleitungsgesetzes, mit Fortfall oder Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte eine weitgehende Gleichstellung von [X.] ([X.]) mit dem übrigen [X.]esgebiet zu schaffen, habe nur durch die umfassende Inkraftsetzung des [X.]svermögen-Gesetzes in [X.] ([X.]) erreicht werden können. Aus dem grundsätzlich umfassenden Inkraftsetzen des [X.]svermögen-Gesetzes folge jedoch nicht, dass das Gesetz vollständig, d.h. unter Einschluss von § 19 Abs. 1 [X.] und damit mit erneuten territorialen Beschränkungen, in [X.] getreten sei. Die durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes angeordnete „uneingeschränkte“ Geltung des [X.]svermögen-Gesetzes in [X.] ([X.]) könne nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche Einschränkungen des räumlichen Geltungsbereichs von Normen, die auf alliierten Vorbehaltsrechten beruhten, beseitigt worden seien. Dies umfasse auch [X.], wie sie sich im [X.]svermögen-Gesetz durch das Zusammentreffen des alliierten [X.] mit dem Sondervorbehalt des § 19 Abs. 1 [X.] verwirklicht hätten.
3. Die in § 19 Abs. 1 [X.] enthaltene „negative“ [X.]-Klausel beruhe nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Norm auf alliierten Vorbehaltsrechten. Der Gesetzgeber habe durch Einfügung des § 19 Abs. 1 in das [X.]svermögen-Gesetz dem drohenden Konfliktpotenzial mit den alliierten Vorbehaltsrechten Rechnung zu tragen versucht, zumal er nicht habe davon ausgehen können, dass die Alliierte Kommandantur das Gesetz im Ganzen sperren würde. Der Gesetzgeber habe somit bereits im Gesetzgebungsverfahren Rücksicht auf den Vier-Mächte-Status genommen. Maßgebend sei Anfang der 60er Jahre gewesen, dass die dem [X.] nach § 5 Abs. 2 [X.] eingeräumte Möglichkeit, Rückfallansprüche der Länder durch den Bedarfseinwand endgültig zu vernichten, einen hoheitlichen Zugriff auf Vermögensgegenstände dargestellt hätte.
4. Mit dem Inkraftsetzen des [X.]svermögen-Gesetzes durch das Sechste Überleitungsgesetz werde dem von Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] vorgegebenen Ziel einer möglichst zeitnahen Regelung der offenen Vermögensfragen, wie es in der Fristenregelung des § 5 [X.] zum Ausdruck komme, Rechnung getragen. Die Regelung des § 5 [X.] sei auch ausführbar gewesen. Die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] habe für [X.] ([X.]) im Regelfall mit Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Oktober 1990 zu laufen begonnen. Dabei komme es nicht auf die Geltendmachung eines möglichen Eigenbedarfs des [X.]es an. Die [X.]eldefrist sei unabhängig von einem eventuell vorhandenen [X.]esbedarf zu beachten.
5. Auf die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes als besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstanden werden könne, komme es nicht an, da § 19 Abs. 1 [X.] als in das Gesetz aufgenommenes [X.]er Sonderrecht nicht zur Geltung gelangt sei. Im Übrigen bildeten Satz 1 und Satz 2 des § 19 Abs. 1 [X.] eine Sinneinheit, die die vom Antragsteller vertretene Unterscheidung verbiete. § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] lasse sich ein aufschiebend bedingter Gestaltungsauftrag nicht entnehmen. Die Norm enthalte in erster Linie einen zeitlichen Aufschub. Selbst wenn man davon ausginge, dass das [X.]svermögen-Gesetz zunächst mit der Einschränkung des § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.] gesetzt worden sei, folge jedenfalls dasselbe Ergebnis, da in diesem Fall § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes als entsprechende besondere Regelung verstanden werden müsse. § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes werde auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und [X.] gerecht. Soweit sich der Antragsteller auf Vertrauensgesichtspunkte berufe, könne ein schutzwürdiges Vertrauen auf den späteren Erlass einer besonderen Regelung nicht festgestellt werden.
6. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des [X.]esgesetzgebers begehre, § 5 [X.] oder aber eine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für [X.] ([X.]) in Geltung zu setzen, seien die Anträge unzulässig, jedenfalls aber in der Sache unbegründet, da § 5 [X.] bereits durch § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes in [X.] gesetzt worden sei. Im Übrigen würde ein erneutes Ingangsetzen der Fristen des § 5 [X.] zu einer Privilegierung des Landes [X.] gegenüber den alten Ländern führen.
[X.] ist als Normenkontrollantrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. [X.] zulässig.
Der [X.] ist eröffnet. Der Antrag des [X.]er Senats ist auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des § 19 Abs. 1 [X.] mit Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] und mit dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.]) gerichtet. Es soll eine Gesetzesvorschrift des [X.]esrechts am Grundgesetz gemessen werden, wobei die Verfassungsfrage geprägt ist durch das materielle Verfassungsrechtsverhältnis, das zwischen dem Land [X.] auf der einen und dem [X.] als Inhaber der Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 134 Abs. 4 [X.] auf der anderen Seite besteht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beantwortung der Verfassungsfrage hier entscheidend von der Klärung einfachrechtlicher Vorfragen abhängt.
[X.]wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bestimmt. Der Antrag ist aber im Hinblick auf die im Einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen (vgl. [X.] 86, 148 <210 f.>; 93, 37 <65>; 97, 198 <213>).
Soweit der [X.]er Senat mit seinem Hauptantrag begehrt, § 19 Abs. 1 [X.] mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass die in § 5 [X.] genannten Fristen erst ab dem [X.]punkt der Nichtigerklärung durch das [X.] zu laufen beginnen, kann dies nicht Prüfungsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein. Für eine - im Hinblick auf die Präklusionsregelungen modifizierte - Inkraftsetzung von § 5 [X.] fehlt dem [X.] bereits die Kompetenz. Sollte festzustellen sein, dass § 19 Abs. 1 [X.] zu einem verfassungswidrigen Zustand geführt hat, hätte der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. In einem solchen Fall führt die Feststellung eines Verfassungsverstoßes regelmäßig nicht zur Nichtigerklärung - die vorliegend den Wegfall der angegriffenen Norm und somit das Inkrafttreten des § 5 [X.] zum 3. Oktober 1990 zur Folge hätte -, sondern lediglich zur Erklärung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. [X.] 112, 268 <283>; 116, 243 <269 f.>).
§ 19 Abs. 1 [X.] stellt jedoch insoweit einen tauglichen Prüfungsgegenstand im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dar, als das Begehren auf die Verwerfung von § 19 Abs. 1 [X.], verbunden mit der Feststellung einer Pflicht des [X.]esgesetzgebers zu einer Sachregelung gemäß Art. 134 Abs. 3 [X.] zugunsten des Antragstellers, gerichtet verstanden werden kann. Der Antrag des [X.]er Senats ist dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, der Gesetzgeber habe den Gesetzgebungsauftrag des Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] sowie das föderale Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.]) verletzt, indem er für den vormaligen [X.]teil des Landes [X.] § 5 [X.] nicht in [X.] gesetzt und auch keine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschaffen habe.
Der Antrag genügt den Anforderungen des § 76 Abs. 1 [X.] auch insofern, als die Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht der Überzeugung von der Nichtigkeit gleichzustellen ist (vgl. [X.], in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.] <Hrsg.>, [X.], Stand Februar 2007, § 76 Rn. 48). Wie die sachgerechte Auslegung des Antrags ergibt, ist der Antragsteller von der Unvereinbarkeit des zur Überprüfung gestellten § 19 Abs. 1 [X.] mit Art. 134 Abs. 3 [X.] überzeugt.
Der Antragsteller hat ein objektives Interesse an der mit dem Normenkontrollantrag begehrten Feststellung. Das objektive [X.] wird im Falle des Normverwerfungsantrags nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch die Antragstellung und einen Antragsgrund indiziert (vgl. [X.] 96, 133 <137>). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die zum Prüfungsgegenstand erhobene Norm außer [X.] getreten (vgl. [X.] 5, 25 <28>; 20, 56 <93 f.>; 79, 311 <326 ff.>; 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>) oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist. Nur wenn von der als verfassungswidrig gerügten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Rechtswirkungen ausgehen, ist das objektive [X.] zu verneinen (vgl. [X.] 113, 167 <193>). Dies könnte - ohne dass darüber abschließend zu befinden ist - auch dann der Fall sein, wenn eine Norm dem [X.] zur Prüfung unterbreitet wird, die offensichtlich und in jeder Hinsicht gegenstandslos und damit obsolet geworden ist.
Diese besonderen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Geltung von § 19 Abs. 1 [X.] ist in der Literatur umstritten (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen [X.]estages, Die Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] für das im früheren [X.]teil von [X.] gelegene Rückfallvermögen, Ausarbeitung vom 3. März 2004, S. 10 f.), Rechtsprechung hierzu ist bisher nicht ergangen, und der von der [X.]esregierung vorgetragene Standpunkt ist - auch im Hinblick auf die von ihr bis zum Jahr 1999 vertretene Auffassung - nicht evident. Es mag argumentiert werden, dass das [X.]svermögen-Gesetz ohne erneute territoriale Beschränkungen durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes übergeleitet worden und § 19 Abs. 1 [X.] damit in [X.] ([X.]) zum 3. Oktober 1990 nicht in [X.] getreten ist. Wird ein förmliches Außerkraftsetzen des § 19 Abs. 1 [X.] durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes abgelehnt, könnte ebenfalls überlegt werden, dass § 19 Abs. 1 [X.] zu keinem [X.]punkt zum Tragen gekommen und daher gegenstandslos ist. Jedoch bedürfen diese Erwägungen näherer Überprüfung und rechtfertigen nicht die Verwerfung des Normenkontrollantrags a limine.
Die angegriffene Regelung des § 19 Abs. 1 [X.] ist mit Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.]) vereinbar. Nach Wegfall der alliierten Vorbehaltsrechte wurde mit § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes das gesamte [X.]svermögen-Gesetz unter Einschluss der Rückfallregelung des § 5 [X.] nach [X.] ([X.]) übergeleitet. Es bedurfte hierzu keiner spezifizierten Gesetzgebung im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]. § 5 [X.] ist seit dem 3. Oktober 1990 in [X.] ([X.]) anwendbar und inhaltlich nicht zu beanstanden.
1. Nach § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes gilt [X.]esrecht, das in [X.] ([X.]) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang galt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in [X.] ([X.]), soweit sich aus § 2 und § 3 nicht etwas anderes ergibt. Nach seinem § 5 Abs. 1 ist das Sechste Überleitungsgesetz mit der zum 3. Oktober 1990 wirksamen Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte in Bezug auf [X.] ([X.]) durch die Erklärung der Vier Mächte zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten vom 1. Oktober 1990 (BGBl II S. 1331) in [X.]getreten (zur endgültigen Beendigung der Vorbehaltsrechte vgl. Art. 7 des am 15. März 1991 in [X.]getretenen Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf [X.] vom 12. September 1990, BGBl II S. 1318 - sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag -; Vertragsgesetz vom 11. Oktober 1990, BGBl II S. 1317; BGBl 1991 II, S. 587).
Es entspricht herrschender - auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellter - Auffassung, dass durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes das [X.]svermögen-Gesetz, das bis dahin in [X.] ([X.]) in vollem Umfang keine Geltung erlangt hatte, am 3. Oktober 1990 nach [X.] ([X.]) übergeleitet worden ist (vgl. [X.], Der Rückfall stationierungsrechtlich genutzten früheren [X.]svermögens, S. 169; Ausarbeitung des [X.] des Deutschen [X.]estages, a.a.[X.], S. 10 ff.; Mager, in: von Münch/[X.] <Hrsg.>, [X.], 4./5. Aufl. 2003, Bd. 3, Art. 134 Rn. 8; Ipsen/[X.], in: [X.] <Hrsg.>, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 134 Rn. 16; a.[X.], LKV 2005, S. 158 <158 f.>).
§ 2 bis § 4 des Sechsten Überleitungsgesetzes sehen im Hinblick auf das [X.]svermögen-Gesetz keine Sonderregelungen und Ausnahmen vor. § 2 des Gesetzes erfasst [X.]esrecht, dessen Überleitung nach [X.] ([X.]) nur mit Maßgaben oder Sonderregelungen möglich ist, § 3 Vorschriften, die trotz Fortfalls der alliierten Vorbehaltsrechte in [X.] ([X.]) weiterhin nicht gelten sollen. § 4 des Sechsten Überleitungsgesetzes setzt bundesrechtliche Sondervorschriften für [X.] ([X.]) außer [X.].
2. Mit der Überleitung des [X.]svermögen-Gesetzes ist zugleich die Rückfallregelung des § 5 [X.] in [X.] in [X.] gesetzt worden. Dem steht der besondere [X.]-Vorbehalt des § 19 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Mit diesem Vorbehalt hat der Gesetzgeber 1961 entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Anforderungen an eine künftige Regelung normiert, denen das Sechste Überleitungsgesetz nicht genügen würde.
a) Der Umstand, dass das [X.]svermögen-Gesetz neben der allgemeinen [X.]-Klausel des § 21 in § 19 Abs. 1 einen besonderen [X.]-Vorbehalt enthält, hindert für sich genommen nicht, dass § 5 [X.] durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes zum 3. Oktober 1990 in [X.]gesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm das Ziel verfolgt, sämtliche Rechtsetzungsakte des [X.]es, die Vorschriften mit einer (ausschließlich) [X.] ausnehmenden Regelung enthalten, auf [X.] zu erstrecken. Infolgedessen sollten sämtliche [X.]-Klauseln und [X.]gegenstandslos werden (vgl. BTDrucks 11/7824, S. 6 <zu § 1 Satz 1>; ferner BTDrucks 11/7936 sowie 11/7937). Zu diesen gehört auch § 19 Abs. 1 [X.].
b) Es besteht kein Anlass, im Wege restriktiver Auslegung des Sechsten Überleitungsgesetzes dessen Anwendung auf den besonderen [X.]-Vorbehalt des § 19 Abs. 1 [X.] zu verneinen. Die Bestimmung hat nicht die Bedeutung des Vorbehalts einer [X.]-spezifischen Sachregelung, die ihm der Antragsteller gibt.
aa) Der Gesetzgeber hat in der Begründung des Entwurfs des [X.]svermögen-Gesetzes zum Ausdruck gebracht, dass ein Rückfallverfahren in [X.] erst dann ermöglicht werden soll, wenn der [X.]esbedarf am Rückfallvermögen überschaubar und entscheidbar ist (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 19):
„Der Bedarf des [X.]es in [X.] ist zur [X.] noch nicht zu übersehen. Dieser Tatsache trägt § 19 Rechnung. Hiernach tritt § 5, in dem der [X.]esbedarf eine ausschlaggebende Rolle spielt, in [X.] nicht in [X.]. Insoweit wird für [X.] eine besondere Regelung vorbehalten.“
Dem Bedarf des [X.]es wird damit eine ausschlaggebende Rolle für das Rückfallverfahren zuerkannt (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 124 f.). Da der [X.]esverwaltungsbedarf in [X.] ([X.]) Anfang der sechziger Jahre nicht zu überblicken war, hätte das Rückfallverfahren, so wie es in § 5 [X.] vorgesehen ist, nicht durchgeführt werden können. § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] belegt, dass sich der Gesetzgeber die Entscheidung darüber vorbehalten hat, wann in [X.] das Rückfallvermögen zugeordnet werden kann, und unterbindet zugleich etwaige Ansätze, aus dem Fehlen einer Regelung zu Art. 134 Abs. 3 [X.] nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Ansprüche des Landes [X.] zu entwickeln.
bb) Es bestehen hingegen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber für das Rückfallverfahren in [X.] ([X.]) an eine inhaltlich von § 5 [X.] abweichende Regelung gedacht haben könnte. § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] nimmt bereits durch die Formulierung „insoweit“ auf die Geltungssperre in Satz 1 Bezug und verknüpft die beiden Sätze des § 19 Abs. 1 [X.] zu einer Sinneinheit. Die gegenteilige Auffassung findet auch in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Stütze. Aus der Formulierung, der [X.]esbedarf sei „zur [X.] noch nicht“ zu übersehen, wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber allein um eine zeitlich begrenzte Suspendierung von § 5 [X.] ging. Hätte sich der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] für [X.] eine inhaltlich von § 5 [X.] abweichende Regelung vorbehalten wollen, hätte es nahe gelegen, darauf in der Gesetzesbegründung einzugehen und nicht nur den Wortlaut der Norm wiederzugeben.
cc) Der Aufschub der Zuordnung des Rückfallvermögens in [X.] ([X.]) findet darüber hinaus (und von der vorgenannten Erwägung des Gesetzgebers wohl nicht zu trennen) seinen Grund in den besonderen rechtlichen Verhältnissen, die in den [X.]sektoren [X.]s herrschten.
(1) Auch wenn [X.] ([X.]) ein Land der [X.]esrepublik [X.] gewesen ist (vgl. Art. 23 Satz 1 [X.] in der bis zum 28. September 1990 gültigen Fassung, [X.], S. 1), haben besondere Vorbehaltsrechte bestanden, die auf ursprünglich besatzungsrechtlicher Grundlage beruhten.
Die drei westlichen Besatzungsmächte haben mit dem Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (Amtsblatt der Militärregierung - [X.] <[X.] Zone> vom 10. September 1949, Teil 2 B) ihre Vorbehaltsrechte festgelegt. Zu den erklärten Vorbehalten gehörte nach Nr. 4 des Genehmigungsschreibens, dass [X.] nicht vom [X.] regiert wird („...nor be governed by the Federation“, vgl. [X.] 7, 1 <8>). Eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung [X.]s in die [X.]esrepublik [X.] sollte mit Rücksicht auf die fortdauernde internationale Spannung vorerst aufgeschoben werden (vgl. [X.] 1, 70 <72>), um die Entscheidungsfreiheit der Alliierten Kommandantur [X.] bei der Ausübung ihrer besatzungsrechtlichen Befugnisse in [X.] zu sichern (vgl. [X.] 19, 377 <385>). Der Vorbehalt enthält also ein kurz formuliertes prinzipielles Verbot politisch bedeutsamer Einwirkung der [X.]esrepublik auf die [X.]er Landesgewalt (vgl. [X.] 10, 229 <232>).
Mit Rücksicht auf die Sonderstellung [X.]s wurde dieser Vorbehalt auch nach der Beendigung des Besatzungsregimes durch den Vertrag über die Beziehungen zwischen der [X.]esrepublik [X.] und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 / 23. Oktober 1954 (BGBl II 1955, S. 305) - [X.]vertrag - aufrechterhalten (vgl. auch [X.] 7, 1 <8>). Art. 2 des [X.]vertrages bestimmt, dass die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf [X.] und auf [X.] als Ganzes einschließlich der [X.] [X.]s und einer friedensvertraglichen Regelung behalten.
(2) Vor diesem Hintergrund musste der [X.]esgesetzgeber in den Jahren 1960/61 die Zuordnung von [X.]svermögen in [X.] ([X.]) differenziert betrachten.
Soweit es um [X.]svermögen nach Art. 134 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ging, beabsichtigte der Gesetzgeber dessen endgültige Zuordnung in [X.] ([X.]). Aus diesem Grund wollte er das [X.]svermögen-Gesetz nach [X.] ([X.]) überleiten (vgl. § 21 [X.]). Dies entsprach der seinerzeit als maßgeblich anerkannten Auffassung, dass zumindest Art. 134 Abs. 1 [X.] im vormaligen [X.]teil des Landes [X.] in Geltung getreten war, auch wenn bei der Ausübung der Eigentümerrechte auf den alliierten Regierungsvorbehalt Rücksicht genommen werden musste (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 156; [X.], [X.] 1959, S. 207 ff.; [X.], in: von Münch <Hrsg.>, a.a.[X.], Art. 134 Rn. 9 b; Pfennig, in: Pfennig/Neumann <Hrsg.>, Verfassung von [X.], 2. Aufl. 1987, Art. 48 Rn. 8 - insbesondere zur Grundbuchpraxis in [X.] <[X.]>; von Lampe/Pfennig, ebenda, Art. 1 Rn. 73; a.A. wohl nur [X.], [X.], S. 321 <Fn. 11>; auf die vom [X.] im nicht veröffentlichten Urteil vom 20. Juni 1975 - 1 W 1069/74 - vertretene, ebenfalls abweichende Auffassung kommt es für die Ermittlung des gesetzgeberischen Willens im Jahr 1961 nicht an). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dem [X.]esgesetzgeber bei der Verabschiedung des [X.]svermögen-Gesetzes anders lautende Äußerungen der westlichen Besatzungsmächte vorgelegen haben könnten (zu möglichen Motiven der nicht näher begründeten Ablehnung der Überleitung des [X.]svermögen-Gesetzes [X.], in: von Münch <Hrsg.>, a.a.[X.], Art. 134 Rn. 9 b; Pfennig, in: Pfennig/Neumann <Hrsg.>, Verfassung von [X.], 2. Aufl. 1987, Art. 48 Rn. 8).
Hingegen war die Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 3 [X.] in erhöhtem Maße der Gefahr einer Ablehnung seitens der Alliierten ausgesetzt. Das Rückfallverfahren schließt die Möglichkeit ein, dass der [X.] Vermögensgegenstände für sich beansprucht, die er für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Der [X.] ist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] gehalten, den Vermögensgegenstand innerhalb von zwei Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hierfür tatsächlich zu nutzen, wenn er den Vermögensgegenstand nicht wieder verlieren möchte. In derartigen Vorgängen konnte die Ausübung von Regierungsgewalt gesehen werden, die dem [X.] in [X.] nicht zustand. § 19 Abs. 1 [X.] schließt diesbezügliche Konflikte aus und ist daher auch als Maßnahme des Gesetzgebers zu verstehen, die Zustimmung der westlichen Alliierten zum [X.]svermögen-Gesetz im Übrigen sicherzustellen. Dies unterstreicht, dass die Bestimmung zu den durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes außer [X.] gesetzten gehört.
c) Einwände gegen die Gültigkeit des Sechsten Überleitungsgesetzes im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 20 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] 108, 1 <20> m.w.[X.]) sind unbegründet. Der Gesetzgeber hat wegen der Vielzahl der betroffenen Gesetze und Verordnungen und des [X.]drucks bei der Herstellung der deutschen Einheit bewusst auf eine konkrete Überleitung jedes einzelnen betroffenen Rechtsaktes verzichtet und sich stattdessen der allgemein gefassten Klausel des § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes bedient. Er war sich dabei der Gefahr bewusst, eine unübersichtliche sowie lückenhafte Regelung zu treffen (vgl. BTDrucks 11/7824, S. 6 <zu § 1 Satz 1>).
Diese Vorgehensweise ist angesichts der besonderen historischen Situation bei der Herstellung der deutschen Einheit nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat im Übrigen in § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes mit der Anknüpfung an die alliierten Vorbehaltsrechte klare oder der Auslegung fähige Kriterien zur Bestimmung der überzuleitenden Regelungen aufgestellt, sein Regelungsziel in der Begründung erläutert und für bestimmte Gesetze Sonderregelungen getroffen. Damit sind ausreichende Grundlagen dafür geschaffen worden, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung die nötige Regelungsklarheit zu gewinnen.
Der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag gemäß Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] erfüllt, indem er das in § 5 [X.] geregelte Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 im Land [X.] eingeführt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht.
1. Die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 5 [X.] sind mit Art. 134 Abs. 3 [X.] vereinbar. Der Gesetzgeber hatte insbesondere keinen Anlass, die Voraussetzungen eines Vermögensrückfalls für [X.] anders als im übrigen [X.]esgebiet auszugestalten. Mit dem Sechsten Überleitungsgesetz wurde insoweit die rechtliche Gleichstellung [X.]s bewirkt. Auch der Antragsteller begehrt für das im [X.]teil des Landes [X.] belegene Rückfallvermögen sachlich keine von § 5 [X.] abweichende Regelung. Die Erwägung, der [X.]esbedarf in [X.] ([X.]) sei auch nach dem 3. Oktober 1990 lange [X.] nicht absehbar gewesen und es hätte daher einer besonderen Regelung bedurft (vgl. [X.], LKV 2005, S. 158 <159>), betrifft allein die Frage, ob es im Interesse des [X.]es zweckmäßig war, das Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 in Gang zu setzen.
2. Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] geregelten Ausschlussfristen. Sie sind verhältnismäßig und zumutbar (zum Prüfungsmaßstab vgl. [X.] 61, 82 <113 ff.>; BVerwGE 66, 99 <106>). Durch die Jahresfrist für die Geltendmachung des Rückfallrechts wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer [X.] geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben. Die Frist ist insbesondere deshalb zumutbar, weil die Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfährt, nicht zu seinen Lasten geht; die Frist beginnt in diesem Fall erst mit der Kenntniserlangung (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 13).
[X.] ist hinreichend bestimmbar, welche Fristen nach der Überleitung des [X.]svermögen-Gesetzes in [X.] gelten. Entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, das Land [X.] im Einklang mit Art. 134 Abs. 3 [X.] und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (vgl. [X.] 72, 330 <404>; 86, 148 <251>; 95, 250 <265>; s. ferner [X.], 283 <293>) rechtlich mit dem übrigen [X.]esgebiet gleichzustellen, sind die Präklusionsregelungen dahin zu verstehen, dass sie sich im vormaligen [X.]teil des Landes [X.] auf den [X.]punkt der dortigen Inkraftsetzung der Norm am 3. Oktober 1990 beziehen (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 172 f.). Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] beginnt die Jahresfrist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Inkraftsetzung des [X.]svermögen-Gesetzes im Jahr 1961 hat sich territorial nicht auf [X.] ([X.]) erstreckt und scheidet daher als Bezugspunkt für einen Fristbeginn aus. Auch Sinn und Zweck der Norm, erst mit der Geltung des Gesetzes die Ausschlussfrist in Gang zu setzen, gebieten, auf den [X.]punkt des erstmaligen Inkrafttretens des [X.]svermögen-Gesetzes in [X.] ([X.]) abzustellen. Die Ausschlussfrist begann daher am 3. Oktober 1990 oder mit einer später eingetretenen Kenntnis des Landes [X.] vom Rückfallrecht. Entsprechendes gilt für die Mindestfrist von drei Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.], die dem [X.] für die Einwendung eigenen [X.]s zusteht.
Der Umstand, dass der [X.] gegenüber dem Land [X.] bis 1999 die Durchführung eines Rückfallverfahrens mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle eine Rechtsgrundlage, ist im Rahmen der vorliegenden Normenkontrolle nicht erheblich. Soweit der Antragsteller daraus präklusionshindernde Rechte ableiten möchte, steht ihm zur Klärung dieser Frage der Verwaltungsrechtsweg offen. Es kann offen bleiben, ob und in welchen Fällen es zum Pflichtprogramm des Gesetzgebers gehören könnte, die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Hemmung von Fristen (vgl. im vorliegenden Zusammenhang [X.], a.a.[X.], S. 121; s. auch Höfling, DVBl 1997, S. 1301 <1308>) spezialgesetzlich zu regeln. Jedenfalls kommt hier ein verfassungsrechtlich relevantes [X.]nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber im Jahr 1990 keinen Anlass hatte, sich derartigen Fragen zuzuwenden. Gründe, die das Land [X.] hätten hindern können, seine Rückfallansprüche innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend zu machen, waren nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des [X.]es zur Inkraftsetzung von § 5 [X.] sowie höchst hilfsweise zur Schaffung einer vergleichbaren Regelung über das Rückfallverfahren beantragt hat, kann die Zulässigkeit dieser Anträge dahin gestellt bleiben. Sie können jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, weil der [X.]esgesetzgeber seinen Regelungsauftrag aus Art. 134 Abs. 4 [X.] erfüllt hat. Eines gesonderten Entscheidungsausspruchs bedarf es insoweit nicht.
Diese Entscheidung ist zu B. mit 7:1 Stimmen ergangen.
[X.] | Broß | Osterloh |
Di Fabio | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |
Gerhardt | Landau |
Meta
15.01.2008
Sachgebiet: BvF
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. 2 BvF 4/05 (REWIS RS 2008, 6158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6158 BVerfGE 119, 394-419 REWIS RS 2008, 6158
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvF 2/95 (Bundesverfassungsgericht)
Keine Restitution von in privatrechtlicher Form geführten Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
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2 BvR 883, 905/14 (Bundesverfassungsgericht)
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1 BvL 2226/94, 2420, 2437/95 (Bundesverfassungsgericht)
Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 (Bundesverfassungsgericht)
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