Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. X ZR 59/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8437

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

5. Februar 2013

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 42 Nr. 4
a)
Zu den Einnahmen im Sinne von §
42 Nr.
4 [X.] gehören ni[X.]ht nur Geld-zahlungen, die dem Dienstherrn aufgrund der Verwertung der Erfindung zu-fließen, sondern au[X.]h alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt.
b)
Ein
sol[X.]her Vorteil fließt dem Dienstherrn au[X.]h dann zu, wenn es ein [X.] auf eigene Kosten übernimmt, zu Gunsten des Dienstherrn ein S[X.]hutzre[X.]ht zu begründen, aufre[X.]htzuerhalten oder zu verteidigen.
[X.])
Zur Bewertung dieses [X.] kann in der Regel auf die Kosten abgestellt werden, die dem Lizenznehmer für die Anmeldung, Erteilung, [X.] oder Verteidigung des S[X.]hutzre[X.]hts entstanden sind.
[X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
X [X.] -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 5.
Februar 2013 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Meier-Be[X.]k, die Ri[X.]hterin [X.] und [X.]
Grabinski, Dr.
Ba[X.]her und Dr.
Dei[X.]hfuß
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das am 12.
April 2012 verkündete Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren im Wege der Stufenklage Auskunft über Zahlungen, die eine Lizenznehmerin erbra[X.]ht hat, um die Anmeldung von Patenten für in Anspru[X.]h genommene Diensterfindungen für die Beklagte zu ermögli[X.]hen.
Die Kläger sind bei der beklagten [X.] bes[X.]häftigt. Sie haben der [X.] zwei Diensterfindungen betreffend die Identifizierung und Validierung klinis[X.]h relevanter [X.] zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken und derglei[X.]hen gemeldet. Die Beklagte nahm die Erfindungen unbes[X.]hränkt in Anspru[X.]h und ma[X.]hte sie zum Gegenstand mehrerer Patentanmeldungen.
Sie räumte der M.

GmbH hinsi[X.]htli[X.]h beider Erfindungen ein auss[X.]hließ-
li[X.]hes Nutzungsre[X.]ht ein. In den beiden Lizenzverträgen ist vereinbart, dass die Lizenznehmerin die Gebühren und Patentanwaltskosten für die Anmeldung, Erteilung und Aufre[X.]hterhaltung der [X.] Patente sowie für die Internatio-nalisierung der S[X.]hutzre[X.]hte zu tragen hat.
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Die Beklagte kehrt 30% der von ihr erzielten [X.] an die Kläger aus. Diese begehren au[X.]h an den weiteren Zahlungen, die die [X.]in aufgrund der Lizenzverträge zu erbringen hat, einen Anteil von 30% und nehmen die Beklagte deswegen im Wege der Stufenklage in Anspru[X.]h.
Das [X.] hat die Beklagte dur[X.]h Teilurteil ([X.] 12, 264) [X.] verurteilt, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, wel[X.]he [X.] die Lizenznehmerin für die Verwertung der beiden Erfindungen und ins-besondere für die erfolgten Patentanmeldungen geleistet hat. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger treten dem Re[X.]htsmittel entgegen.

Ents[X.]heidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt erfolglos.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
Den Klägern stehe der vom [X.] zugespro[X.]hene Auskunfts-anspru[X.]h zu. Die Beklagte sei gemäß §
42 Nr.
4 [X.]
verpfli[X.]htet, an die Klä-ger 30% derjenigen Beträge zu zahlen, die die Lizenznehmerin für Anmeldung, Erteilung und Aufre[X.]hterhaltung von S[X.]hutzre[X.]hten für die Erfindungen [X.].
Der Begriff der Einnahmen in Sinne von §
42 Nr.
4 [X.]
sei weit zu [X.]. Umfasst seien alle Vermögenswerte, die dem Dienstherrn aus der [X.] der Erfindung [X.], die mithin kausal auf die Verwertung zurü[X.]k-3
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zuführen seien. Maßgebli[X.]h seien die Bruttoeinnahmen, also die tatsä[X.]hli[X.]h zugeflossenen Einnahmen. Ein Abzug von Kosten für die Erwirkung, [X.], Verteidigung und Verwertung von S[X.]hutzre[X.]hten finde ni[X.]ht statt.
Die im Streitfall mit der Lizenznehmerin vereinbarte Befreiung von Kosten für die Erteilung und Aufre[X.]hterhaltung von S[X.]hutzre[X.]hten stelle einen Vermö-genswert dar, der der [X.] zufließe. Die Beklagte werde dadur[X.]h von einer
Verbindli[X.]hkeit gegenüber den beteiligten Patentämtern und Patentanwäl-ten befreit. Als Dienstherr sei die Beklagte zur Anmeldung eines S[X.]hutzre[X.]hts verpfli[X.]htet. Na[X.]h den eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften des Patentkostengesetzes habe sie die dafür anfallenden Gebühren zu tragen.
Ein Vermögensvorteil erwa[X.]hse der [X.] au[X.]h bei Übernahme der Kosten ausländis[X.]her S[X.]hutzre[X.]htsanmeldungen. Dass die Beklagte ni[X.]ht ver-pfli[X.]htet sei, sol[X.]he Anmeldungen vorzunehmen, führe ni[X.]ht zu einer [X.] Beurteilung.
Mit der Befreiung von der Verpfli[X.]htung zur
Kostentragung finde ein unmit-telbarer Vermögenszufluss statt. Hierbei könne es ni[X.]ht darauf ankommen, ob der Dienstherr die Kosten zunä[X.]hst übernehme und si[X.]h später vom [X.] erstatten lasse oder ob der Lizenznehmer die Verbindli[X.]hkeiten selbst erfülle. Unerhebli[X.]h sei au[X.]h, ob ohne die gewählte Vertragsgestaltung eine höhere Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Maßgebli[X.]h seien die Einnah-men, die der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h zugeflossen seien.
Die Einbeziehung der Patentierungskosten laufe au[X.]h ni[X.]ht dem Zwe[X.]k des §
42
[X.]
zuwider, die Innovationsbereits[X.]haft an [X.]n zu [X.]. Zwar trage die [X.] ein gewisses Risiko, dass die Einnahmen ni[X.]ht ausrei[X.]hten, um die Patentierungskosten und die Erfindervergütung [X.]. Dieses Risiko habe der Gesetzgeber den [X.]n aber bewusst auferlegt.
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II.
Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung im Ergebnis stand.
1.
Wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten übernimmt, zu
Guns-ten des Dienstherrn ein S[X.]hutzre[X.]ht zu begründen,
aufre[X.]htzuerhalten
oder zu verteidigen, fließt dem Dienstherrn ein Vermögensvorteil zu, der bei der [X.] der Vergütung gemäß §
42 Nr.
4 [X.]
zu berü[X.]ksi[X.]htigen
ist.
a)
§
42 Nr.
4 [X.]
enthält eine besondere Regelung über die Höhe der Vergütung,
die der Dienstherr bei Inanspru[X.]hnahme und Verwertung einer Diensterfindung dem Arbeitnehmer zu zahlen hat.
Für die Bemessung der Vergütung sind dana[X.]h die Einnahmen maßgeb-li[X.]h, die der Dienstherr dur[X.]h die Verwertung der Erfindung erzielt. Dies sind,
wie in den Gesetzesmaterialien ausdrü[X.]kli[X.]h klargestellt wird, die [X.], ohne Abzug von Kosten für die Erwirkung, Aufre[X.]hterhal-tung, Verteidigung und Verwertung von S[X.]hutzre[X.]hten (BT-Dru[X.]ks.
14/5975 S.
7; [X.]. 583/01 S.
10). Hieraus wird in der Literatur zutreffend der S[X.]hluss gezogen, dass als Einnahmen im Sinne von §
42 Nr.
4 [X.]
alle Vermögensvorteile anzusehen sind, die dem Dienstherrn zufließen und die kausal auf die Diensterfindung und deren Verwertung zurü[X.]kzuführen sind (vgl. nur [X.]/[X.], Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5.
Auflage, §
42 n.F. Rn.
167; Busse/Keukens[X.]hrijver, [X.], 7.
Auflage, §
42 [X.]
Rn.
22).
b)
Zu den dana[X.]h relevanten Vermögensvorteilen gehören ni[X.]ht nur Geldzahlungen, die dem
Dienstherrn
aufgrund der Verwertung der Erfindung zufließen, sondern au[X.]h alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt.
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Der Wortlaut von §
42 Nr.
4 [X.]
differenziert ni[X.]ht zwis[X.]hen vers[X.]hie-denen Arten von Einnahmen. Er umfasst mithin ni[X.]ht nur Geldeinnahmen, son-dern au[X.]h [X.].
Dies steht in Einklang mit dem aus den
Gesetzes-materialien ersi[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]k
der Vors[X.]hrift. Diese dient dazu, den Erfinder an allen Vermögenswerten zu beteiligen, die dem Dienstherrn
dur[X.]h die [X.] der Erfindung zufließen, und zwar unabhängig davon, ob die Verwer-tung dur[X.]h Lizenzvergabe, Patentverkauf oder in sonstiger Weise erfolgt ([X.].
583/01 S.
10).
Vor diesem Hintergrund kann es grundsätzli[X.]h keinen Unters[X.]hied ma-[X.]hen, ob dem Dienstherrn für die Übertragung von S[X.]hutzre[X.]hten oder die [X.] von Nutzungsre[X.]hten an der Erfindung Geldleistungen zufließen oder ob er dafür sonstige geldwerte Vorteile erlangt. Soweit die erlangten [X.] ni[X.]ht in Geld bestehen, ist der Erfinder an ihnen allerdings ni[X.]ht in [X.] zu beteiligen. Vielmehr ist ihm als Vergütung der in §
42 Nr.
4 [X.]
vorgesehene Anteil von 30% des Werts dieser Vorteile zu zahlen.
[X.])
Ein Vermögensvorteil im Sinne von §
42 Nr.
4 [X.]
fließt dem Dienstherrn au[X.]h dann zu, wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten über-nimmt, zu
Gunsten des Dienstherrn auf die Erfindung ein S[X.]hutzre[X.]ht zu be-gründen, aufre[X.]htzuerhalten oder zu verteidigen.
Das zu Gunsten des Dienstherrn angemeldete, erteilte,
aufre[X.]hterhaltene oder verteidigte S[X.]hutzre[X.]ht stellt einen Vermögenswert dar, der dem Dienst-herrn zugutekommt. Gemäß §
42 Nr.
4 [X.]
hat er den Erfinder an diesem Vermögensvorteil zu beteiligen, indem er dessen Wert in die Bemessung der Vergütung mit einbezieht.
d)
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Heerma/Maierhöfer GRUR 2010, 682, 685
f.) ist hierbei grundsätzli[X.]h unerhebli[X.]h, ob 18
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die vom Lizenznehmer übernommenen Kosten vor oder na[X.]h Abs[X.]hluss des [X.] entstanden sind.
Na[X.]h §
42
Nr.
4 [X.]
ist allein maßgebli[X.]h, ob zwis[X.]hen der Verwertung des Patents und dem zugeflossenen Vermögensvorteil ein Kausalzusammen-hang besteht. Ein sol[X.]her Zusammenhang besteht au[X.]h und gerade dann, wenn der Dienstherr aufgrund des [X.] Inhaber weiterer S[X.]hutz-re[X.]hte wird, ohne die hierfür anfallenden Kosten tragen zu müssen. Dies gilt au[X.]h dann, wenn der Dienstherr na[X.]h dem Lizenzvertrag zur Anmeldung und Aufre[X.]hterhaltung dieser S[X.]hutzre[X.]hte ni[X.]ht nur bere[X.]htigt, sondern au[X.]h ver-pfli[X.]htet ist.
Au[X.]h in dieser Konstellation fließt ihm der aus der Bestellung der S[X.]hutzre[X.]hte resultierende Vermögensvorteil zu.
Eine abwei[X.]hende Beurteilung ergibt si[X.]h ni[X.]ht daraus, dass Handlungen, die ein Dritter auf eigene Kosten vornimmt, um S[X.]hutzre[X.]hte zu begründen, aufre[X.]htzuerhalten oder zu verteidigen, grundsätzli[X.]h unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, wenn der Dienstherr die Re[X.]hte an der Erfindung veräußert. In jenem
Fall ent-steht dem Dienstherrn s[X.]hon deshalb kein (weiterer) Vorteil, weil er ni[X.]ht (mehr) Inhaber der S[X.]hutzre[X.]hte ist, zu deren Begründung,
Aufre[X.]hterhaltung oder Verteidigung der Dritte tätig wird.
Damit fehlt es -
anders als in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation -
an einem dem Dienstherrn zufließenden Ver-mögenswert.
2.
Zur Bewertung des erlangten [X.] kann in der Regel auf die Kosten abgestellt werden, die dem Lizenznehmer für die Anmeldung, Erteilung, Aufre[X.]hterhaltung oder Verteidigung des S[X.]hutzre[X.]hts entstanden sind.
Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der wirts[X.]haftli[X.]he Wert eines S[X.]hutz-re[X.]hts aus ökonomis[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht immer mit dessen Ans[X.]haffungskosten identis[X.]h ist, sondern je na[X.]h Einzelfall erhebli[X.]h höher, aber au[X.]h niedriger 23
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sein kann. Na[X.]h §
42 Nr.
4 [X.]
soll die angemessene Beteiligung des [X.] an der Verwertung der Erfindung gerade ni[X.]ht dadur[X.]h stattfinden, dass der Wert der Erfindung im Einzelfall unter
Rü[X.]kgriff auf betriebswirts[X.]haft-li[X.]he Methoden ermittelt wird. Vielmehr wird paus[X.]halierend auf die Einnahmen abgestellt, die der Dienstherr dur[X.]h die Verwertung der Erfindung erzielt. Dies dient dazu, die Bere[X.]hnung zu vereinfa[X.]hen, Streit zu vermeiden und einen An-reiz für die Ho[X.]hs[X.]hulmitarbeiter zu setzen ([X.].
583/01 S.
10).
Erlangt der Dienstherr einen Vermögensvorteil, indem es ein Dritter auf eigene Kosten übernimmt, zu
seinen Gunsten ein S[X.]hutzre[X.]ht zu begründen, aufre[X.]htzuerhalten oder zu verteidigen, ist für die Bemessung der Erfinderver-gütung deshalb ebenfalls ni[X.]ht an den Wert anzuknüpfen, der dem erlangten Vermögensvorteil im Einzelfall aus betriebswirts[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht beizumessen ist. Maßgebli[X.]h sind vielmehr au[X.]h in dieser Konstellation die Kosten, die der Dritte zu Gunsten des Dienstherrn übernimmt. Aus wirts[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht [X.] es keinen relevanten Unters[X.]hied, ob der Dienstherr die Aufwendungen zur Erlangung, Aufre[X.]hterhaltung oder Verteidigung des S[X.]hutzre[X.]hts selbst tätigt und si[X.]h von einem Dritten erstatten lässt oder ob der Dritte diese [X.] von vornherein auf eigene Kosten übernimmt. Aus re[X.]htli[X.]her
Si[X.]ht kön-nen diese beiden Konstellationen angesi[X.]hts der aufgezeigten Zielsetzung von §
42 Nr.
4 [X.]
ebenfalls ni[X.]ht zu einer unters[X.]hiedli[X.]hen Bewertung führen.
3.
Im Streitfall hat das Berufungsgeri[X.]ht dana[X.]h zu Re[X.]ht einen Aus-kunftsanspru[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h aller von der Lizenznehmerin zu Gunsten der [X.] erbra[X.]hten Zahlungen bejaht. Alle diese Zahlungen stellen Einnahmen im Sinne von §
42 Nr.
4 [X.]
dar.
a)
Dass die Vergütung der Kläger na[X.]h §
42 [X.]
in der seit dem 7.
Februar 2002 geltenden
Fassung zu bemessen ist, haben die Parteien ni[X.]ht in Zweifel gezogen.
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b)
Die Vorteile, die der [X.] aufgrund der auf eigene Kosten ent-falteten Tätigkeit der Lizenznehmerin zur Begründung, Aufre[X.]hterhaltung und Verteidigung von S[X.]hutzre[X.]hten zu ihren Gunsten zugeflossen sind, gehören aus den oben genannten Gründen zu ihren Einnahmen im Sinne von §
42 Nr.
4 [X.].
Hierbei ist unerhebli[X.]h, ob die Beklagte aufgrund gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften oder aufgrund eigener Mandatierung von Patentanwälten verpfli[X.]htet war, diese Kosten zu tragen,
und ob sie dur[X.]h die Zahlungen der Lizenznehmerin von die-ser Verpfli[X.]htung freigeworden ist. Au[X.]h wenn diese Voraussetzungen ni[X.]ht vorliegen, ist der [X.] dadur[X.]h, dass zu ihren Gunsten ein S[X.]hutzre[X.]ht angemeldet, erteilt,
aufre[X.]hterhalten oder verteidigt wurde, ohne dass sie die dafür anfallenden Kosten tragen musste, ein Vermögenswert zugeflossen, der bei der Bemessung der Erfindervergütung zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist.
Unerhebli[X.]h ist au[X.]h, ob die Beklagte zur Begründung der in Rede ste-henden S[X.]hutzre[X.]hte verpfli[X.]htet war und von wem die Initiative zur Anmeldung von S[X.]hutzre[X.]hten außerhalb von Deuts[X.]hland ausging. Na[X.]h §
42 Nr.
4 [X.]
sind bei der Bemessung der Vergütung alle vom Dienstherrn dur[X.]h die Verwer-tung
der Erfindung erzielten Einnahmen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, unabhängig davon,
ob er zu der betreffenden Verwertungshandlung verpfli[X.]htet war oder ni[X.]ht.
Dass der [X.] während der Laufzeit der Lizenzverträge eine ander-weitige Verwertung der S[X.]hutzre[X.]hte
verwehrt ist, führt entgegen der [X.] der Revision ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Beurteilung. Wie bereits oben dargelegt, ist für die Frage, mit wel[X.]hem Wert der der [X.] zugeflossene Vermögensvorteil bei der Bere[X.]hnung der Erfindervergütung anzusetzen ist, allein maßgebli[X.]h, wel[X.]he Mittel die Beklagte oder die Lizenznehmerin [X.]n musste, um diesen Vorteil zu erlangen.
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[X.])
Die in der Literatur vertretene Auffassung, staatli[X.]he Finanzierungs-mittel und entwi[X.]klungsbezogene Drittmittel, die zur Kostende[X.]kung bereit-gestellt würden, seien bei der Bere[X.]hnung der Vergütung gemäß §
42 Nr.
4 [X.]
ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen
(so zum Beispiel [X.]/[X.] §
42 n.F. Rn.
174; [X.]/[X.] GRUR 2007, 28, 32), führt im Streitfall ebenfalls ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Beurteilung.
Sol[X.]he Zuwendungen sind ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig, wenn es an dem erforderli[X.]hen Kausalzusammenhang zur Verwertung fehlt. Letzteres setzt [X.], dass die Zuwendung ni[X.]ht deshalb erfolgt, weil der Zuwendende die Er-findung
benutzen will, sondern auss[X.]hließli[X.]h anderen Zwe[X.]ken dient, etwa der Fors[X.]hungsförderung. Die im Streitfall zu beurteilenden Zuwendungen beruhen indes auf dem Lizenzvertrag und damit auf der Verwertung der Erfindung dur[X.]h die Beklagte.
d)
Entgegen der
Auffassung der Revision wirft die Berü[X.]ksi[X.]htigung der von der Lizenznehmerin getätigten Aufwendungen für die Anmeldung, Ertei-lung, Aufre[X.]hterhaltung und Verteidigung von S[X.]hutzre[X.]hten in der Regel keine komplizierten Bere[X.]hnungsfragen auf.
Wie bereits oben dargelegt ist allein maßgebli[X.]h, wel[X.]he Kosten
die Lizenznehmerin
für die genannten Zwe[X.]ke übernommen
hat. Dies sind ins-besondere die entstandenen, an die zuständigen öffentli[X.]hen Stellen entri[X.]hte-ten Gebühren und die Kosten für die mit den genannten Tätigkeiten betrauten Patentanwälte oder für eigene Mitarbeiter, die anstelle von Patentanwälten tätig geworden sind. Die Höhe dieser Kosten kann die Beklagte, wenn sie ni[X.]ht s[X.]hon im Lizenzvertrag beziffert sind, dur[X.]h Na[X.]hfrage bei der Lizenznehmerin
in Erfahrung bringen, die ihr gegenüber insoweit s[X.]hon na[X.]h [X.] und Glauben zur Mitwirkung verpfli[X.]htet ist.
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e)
Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, die Berü[X.]ksi[X.]htigung der in Rede stehenden Vermögensvorteile führe dazu, dass der Erfinder von der Ge-bührenstruktur der beteiligten Patentämter und Patentanwälte profitiere und zusätzli[X.]he Kosten verursa[X.]he, dur[X.]h die der finanzielle Aufwand für die [X.] und Aufre[X.]hterhaltung der S[X.]hutzre[X.]hte massiv erhöht werde.

Erhöhter finanzieller Aufwand entsteht allenfalls dann, wenn si[X.]h der Dienstherr dazu ents[X.]hließt, über den Umfang seiner gegenüber dem Erfinder bestehenden Verpfli[X.]htungen hinaus weitere S[X.]hutzre[X.]hte anzumelden und aufre[X.]ht zu erhalten. Ob und in wel[X.]hem Umfang dies ges[X.]hieht, obliegt der Ents[X.]heidung des Dienstherrn. Ents[X.]heidet er si[X.]h dafür, sol[X.]he Re[X.]hte zu sei-nen Gunsten anmelden zu lassen, kann er die Kosten dafür gemäß §
42 Nr.
4 [X.]
ni[X.]ht von der Erfindervergütung absetzen.
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-
12
-
III.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Be[X.]k
[X.]
Grabinski

Ba[X.]her
Dei[X.]hfuß
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 18.01.2011 -
4b O 7/10 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 12.04.2012 -
I-2 [X.] -

40

Meta

X ZR 59/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. X ZR 59/12 (REWIS RS 2013, 8437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8437

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 59/12

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