Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. I ZR 196/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 176

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
196/10
Verkündet am:
21. Dezember 2011
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Kosten des Patentanwalts III
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; [X.] § 140 Abs. 1
a)
Zu den [X.] im Sinne des § 140 Abs. 1 [X.] zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung, durch die ein Anspruch aus einem der im [X.] geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.
b)
Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer [X.] Schutzrechtsverwarnung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§
677, 683 Satz 1, §
670 BGB nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist in der Regel allenfalls dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernom-men hat, die -
wie etwa Recherchen zum [X.] oder zur Benutzungslage -
zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
c)
Die Notwendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise für komplexe oder bedeutsame Angelegenheiten generell bejaht werden.
[X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 -
I [X.]/10 -
OLG Nürnberg

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. Dezember
2011
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und [X.], [X.] und Dr.
Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] -
3. Zivilsenat -
vom 26. Oktober 2010 unter Zu-rückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht in Höhe eines erkannt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] -
4. Kammer für Handelssachen -
vom 21. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte in Ziffer I[X.] des Urteilsausspruchs zur Zahlung von mehr als 6.572,10

über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2009 verurteilt worden ist.

Die Kosten der [X.] werden gegeneinander auf-gehoben. Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu
3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einer unberechtigten Schutzrechts-verwarnung auf Erstattung von [X.] in Anspruch.
Die Beklagte erwirkte gegen die Klägerin wegen einer vermeintlichen Verletzung verschiedener Marken am 11. April 2006 beim [X.] eine einstweilige Verfügung, die der Klägerin den
Vertrieb und das Angebot von Schuhen
untersagte, die mit einer bestimmten Streifenkennzeich-nung versehen waren. Die Klägerin beauftragte Rechtsanwälte mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung. Die Rechtsanwälte der Klägerin zeigten dem [X.] die Vertretung der Klägerin und die Mitwirkung eines Patentanwalts an.
Die Beklagte
erhob gegen die Klägerin beim [X.] Stuttgart die [X.]. Das [X.] wies die Klage ab. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung
zunächst Berufung ein, nahm diese dann aber zurück. Nachdem damit das Urteil
des [X.]s Stuttgart rechtskräftig geworden war, verzichtete die Beklagte auf die Rechte aus der beim [X.] erwirkten einstweiligen Verfügung. Das [X.] Nürnberg-Fürth erklärte die
einstweilige Verfügung daraufhin für wirkungslos.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 5.
Juni 2008 auf, ihre Verpflichtung zur Erstattung aller der Klägerin im Zu-sammenhang mit dem
Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten anzuerkennen.
Mit [X.] vom 6. Juni 2008 verpflichtete das [X.] Düsseldorf die Beklagte, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Geltendmachung von Markenrechten gegen das Anbieten und Vertreiben näher bezeichneter Sportschuhe, insbesondere durch die Voll-1
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ziehung der einstweiligen Verfügung des
[X.]s
Nürnberg-Fürth,
ent-standen ist oder noch entstehen wird.
Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit -
soweit noch von Bedeutung -
auf Erstattung der
Kosten für
Rechtsanwälte und Patentanwäl-te in Höhe von insgesamt 8nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte
beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit ihre
Verurteilung einen Betrag in [X.] übersteigt.
Sie hat sich dagegen gewandt, dass das [X.] der Klägerin
neben Rechtsanwaltskosten zusätzlich [X.]
in zuerkannt hat. Diese
[X.] setzen sich zusammen aus einer Verür die gerichtliche Tätigkeit im Verfahren der einstweiligen Verfügung
beim [X.] Nürnberg-Fürth, einer Geschäftsge-bühr von 1.ür die vorgerichtliche Vertretung im Hauptsacheprozess vor dem [X.] Stuttgart
und einer Geschäftsfür die vorgerichtliche Tätigkeit im Schadensersatzprozess
vor dem [X.]
Düs-seldorf
(jeweils einschließlich einer
Auslagenpauschale von 20

. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Schlussantrag in der Berufungsinstanz weiter.
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-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht
hat angenommen,
die Beklagte sei zur Zahlung der geltend gemachten Patentanwaltsgebühren verpflichtet. Es hat dazu ausge-führt:

Da die Beklagte die zutreffenden Ausführungen des [X.]s zu Grund und Höhe ihrer
Zahlungsverpflichtung nicht angegriffen habe, stelle sich allein die Frage, ob eine Prüfung der Erforderlichkeit der [X.] nach § 140 Abs. 3 [X.] entfalle. Denn die Klägerin habe nicht konkret [X.], warum es erforderlich gewesen sei, für die abgerechneten Tätigkeiten neben einem Rechtsanwalt zusätzlich einen
Patentanwalt
einzuschalten.
Die für gerichtliche [X.] geltende Bestimmung
des
§ 140 Abs. 3 [X.] sei auf außergerichtliche [X.] entsprechend anwendbar. Wenn für den Zeitraum ab Einreichung der Klage die Notwendigkeit
der zusätzlichen
Beauftragung eines Patentanwalts
nicht zu prüfen sei, könne diese Prüfung erst recht für den Zeitraum vor Einleitung eines
Gerichtsverfah-rens unterbleiben.
Allerdings dürfe keine Besserstellung des Patentanwalts gegenüber dem
Rechtsanwalt erfolgen. Deshalb
müssten auch hinsichtlich der außergerichtli-chen [X.] die Voraussetzungen einer
materiell-rechtlichen
An-spruchsgrundlage erfüllt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen werde allerdings in aller Regel -
und so auch hier -
bereits im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Rechtsanwaltskosten geprüft, so dass eine
nochmalige [X.] in
Bezug auf die [X.]
nicht notwendig
sei.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der
Beklagten
hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar die Erstattung der 10
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gerichtlichen, nicht aber die Erstattung der
außergerichtlichen Patentanwalts-kosten beanspruchen.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das [X.] habe Grund und Höhe der
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der geltend ge-machten [X.] zutreffend bejaht; dabei hat das Berufungsge-richt die Frage, ob die Erforderlichkeit dieser Kosten zu prüfen ist, zunächst of-fengelassen. Das [X.] hat angenommen, die Verpflichtung der [X.]n zur Erstattung der Kosten für die gerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts im Verfahren der einstweiligen Verfügung beim [X.] Nürnberg-Fürth ergebe sich aus dem [X.] des [X.]s Düs-seldorf vom 6.
Juni 2008. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten

für die vorgerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts im [X.] vor dem [X.] Stuttgart sei jedenfalls nach den [X.] der Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts bei der Geltendmachung von Schadensersatz im Verfahren vor dem [X.] Düsseldorf habe die [X.] der Klägerin sowohl aus dem Gesichtspunkt des Verzugs als auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Gegen diese Be-urteilung hat die Revision
keine Rügen erhoben. Sie lässt auch keinen Rechts-fehler erkennen.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, es stelle sich die [X.], ob die für gerichtliche [X.] geltende Bestimmung des § 140 Abs. 3 [X.] auf außergerichtliche [X.] entsprechend an-wendbar sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und die Beklagte daher zur Erstattung der geltend gemachten Patentanwaltsgebühren für ver-pflichtet erachtet, obwohl die Klägerin die Erforderlichkeit der Einschaltung
ei-nes Patentanwalts nicht dargelegt hat. Diese Beurteilung hält einer Nachprü-fung nur hinsichtlich der gerichtlichen (dazu a), nicht aber bezüglich der außer-15
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gerichtlichen (dazu b) [X.] stand. Hinsichtlich der außergericht-lichen [X.] stellt sich die
Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (dazu c).
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten von 1.661,60

des Patent-anwalts im Verfahren der einstweiligen Verfügung beim [X.] Nürnberg-Fürth zu erstatten hat. Die Frage nach der entsprechenden Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 [X.] auf außergerichtliche [X.] stellt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit allerdings nicht. Die im Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind nach der [X.] unmittelbar anwendbaren Regelung des § 140 Abs. 3 [X.] ohne [X.] der Erforderlichkeit zu erstatten.
Nach § 140 Abs. 3 [X.] sind von den Kosten, die durch die Mitwir-kung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, die Ge-bühren nach §
13 [X.] und außerdem die notwendigen Auslagen des Patent-anwalts zu erstatten.
Bei [X.] handelt es sich um alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im [X.] geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (§ 140 Abs. 1 [X.]). Zu den Klagen im Sinne dieser Bestimmung zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung ([X.], [X.], 79; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 140 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 140 Rn. 9; Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl., §
140 [X.] Rn. 7, jeweils mwN;
Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Ge-werblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 140 [X.] Rn.
13).

Hinsichtlich der durch die Mitwirklung eines Patentanwalts in einer Kenn-zeichenstreitsache entstandenen Kosten ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung 17
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des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder [X.] im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine -
I [X.], GRUR 2003,
639, 640 = [X.], 755 -
Kosten des Patentanwalts I; Urteil vom 24. Februar 2011 -
I [X.], [X.], 754 Rn. 17 = [X.], 1057 -
Kosten des Patentanwalts II).
b) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen AnspruTätigkeit des Patentanwalts im Hauptsacheverfahren vor dem [X.] g-keit des Patentanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatz im Verfahren vor dem [X.] Düsseldorf zuerkannt hat, obwohl die Klägerin nicht darge-legt hat, dass die vorgerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in diesen Ver-fahren erforderlich war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist
die für gerichtliche [X.] geltende Bestimmung des § 140 Abs. 3 Mar-kenG auf außergerichtliche [X.] nicht entsprechend anwend-bar.
aa) Der [X.] hat -
nach Verkündung des Berufungsurteils -
entschieden, dass sich der Regelung des § 140 Abs. 3 [X.] nicht die [X.] des Gesetzes entnehmen lässt, dass auch die Kosten für die außergericht-liche Mitwirkung eines Patentanwalts in einer kennzeichenrechtlichen Angele-genheit ohne Prüfung der Erforderlichkeit immer zu erstatten sind, sofern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben ist. Dies hätte zur Folge, dass in [X.] die durch die Einschal-tung eines Patentanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten unter leich-teren Voraussetzungen zu erstatten wären als die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten. Für eine solche Privi-21
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legierung der patentanwaltlichen gegenüber der rechtsanwaltlichen Tätigkeit gibt es keinen Grund
([X.], [X.], 754 Rn. 16-19 -
Kosten des [X.], mwN).
Die Kosten für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache sind -
anders als das Berufungsgericht gemeint hat -
auch dann nicht ohne Prüfung ihrer Erforderlichkeit zu erstatten, wenn die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in dieser Kenn-zeichenstreitsache als erforderlich anzusehen und daher zu ersetzen sind. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu imstande, den Fall rechtlich zu beurteilen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch ei-nen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonder-ten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen
([X.], [X.], 754 Rn. 20-23 -
Kosten des Patentanwalts II, mwN).
Der [X.] hat für den Fall, dass neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mit-gewirkt hat, entschieden, dass die Erstattung der durch die Mitwirkung des [X.] entstandenen Kosten nur beansprucht werden
kann, wenn der An-spruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war.
Diese Voraussetzung ist in der Regel allenfalls dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die -
wie etwa Re-cherchen zum [X.] oder zur Benutzungslage -
zum typischen Arbeits-gebiet eines Patentanwalts gehören
([X.], [X.], 754 Rn. 24-33 -
Kos-ten des Patentanwalts II).
bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
gelten diese Grund-sätze nicht nur für den Fall der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Rechts-23
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verfolgung einer Markenverletzung im Wege der Abmahnung, sondern auch für den -
hier gegebenen -
Fall der Mitwirkung eines Patentanwalts an der [X.] zur Abwehr einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.
Es gibt keinen Grund, die beiden Fallgestaltungen unterschiedlich zu beurteilen. Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer
[X.] Schutzrechtsverwarnung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten daher nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist allenfalls dann
er-füllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die zum typi-schen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
[X.]) Die Revisionserwiderung macht weiter vergeblich
geltend, bei kom-plexen und bedeutsamen Angelegenheiten müsse die zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts jedenfalls bei der gebotenen typisierenden Betrachtungs-weise als erforderlich erachtet werden. Bei einer komplexen Angelegenheit, bei der es auf unterschiedlichste tatsächliche und rechtliche Fragestellungen an-kommen könne, vermöge
der Geschädigte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht vorauszusehen, ob im Laufe der möglicherweise durch drei Instanzen und über viele Jahre hinweg geführten Auseinandersetzung typische patentanwaltli-che Tätigkeiten erforderlich seien. Hinzu komme, dass bei komplexen Streitig-keiten typische patentanwaltliche Tätigkeiten, wie etwa Recherchen zum [X.], auch außerhalb der eigentlichen zeichenrechtlichen Problematik rele-vant werden
könnten, etwa wenn im Rahmen von Vergleichsverhandlungen zu prüfen sei, ob sich die Parteien auf eine von beiden Seiten als zulässig [X.] einigen könnten.
Außerdem sei der Ausgang der Auseinander-setzung für die Klägerin von weitreichender und über den konkreten Fall weit hinausgehender Bedeutung gewesen. Auch deshalb sei sie nicht im Kostenin-26
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teresse der Beklagten gehalten gewesen, auf eine zweite Meinung zu ver-zichten.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
kann die Notwendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechts-anwalt nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise für komplexe oder bedeutsame
Angelegenheiten generell bejaht werden. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil sich die Frage, ob eine Angelegenheit komplex oder
bedeut-sam ist und die außergerichtliche Einschaltung nicht nur eines Rechtsanwalts, sondern auch eines Patentanwalts erfordert, einer typisierenden und generali-sierenden Betrachtungsweise entzieht. Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt außergerichtlich in einer Kennzeichenrechtssache mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten daher nur
beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts im konkreten Fall erforderlich war.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, warum es erforderlich war, für die abgerechneten Tätigkei-ten neben einem Rechtsanwalt zusätzlich einen Patentanwalt einzuschalten. Insbesondere ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen, dass Recherchen zum [X.] durchgeführt wurden und notwendig waren. Die Revisionserwiderung zeigt auch nicht auf, dass das [X.] bei seinen Feststellungen entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen hat. Die Revisionserwiderung macht vergeblich gel-tend, es habe sich um eine
zeichenrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Großunternehmen gehandelt, die von beiden Seiten mit hohem Aufwand geführt worden sei. Dieser Umstand lässt für sich genommen nicht auf die [X.] der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt schließen. Eine die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts 27
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erfordernde Komplexität des Falles ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung auch nicht daraus, dass die Entscheidungen der Gerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und im Hauptsachever-fahren andererseits voneinander abweichen. Die Klägerin war ferner
nicht da-ran gehindert, die zweite Meinung eines Patentanwalts zu der aus ihrer Sicht bedeutsamen Angelegenheit einzuholen. Sie ist lediglich nicht dazu berechtigt, von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit dieses
Patentanwalts zu verlangen, ohne deren Erforderlichkeit darzulegen und nachzuweisen.
[X.])
Die Revision macht schließlich vergeblich geltend, der Klägerin stehe ein Kostenerstattungsanspruch jedenfalls deshalb zu, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung im Jahr 2007 die Einschaltung eines Patentanwalts unter den Umständen des Streitfalls die absolute Regel gewesen sei
und sie deshalb auf eine Kostenerstattung habe vertrauen dürfen (vgl.
[X.], [X.], 754
Rn.
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f.
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Kosten des Patentanwalts II).
c)
Die Entscheidung des Berufungsgerichts
hinsichtlich der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts
stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten kann nicht -
anstatt auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auf-trag oder des Verzugs
(vgl. oben Rn.
15) -
auf das [X.] des [X.] vom 6. Juni 2008 gestützt werden.
Durch dieses [X.] ist rechtskräftig festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Geltendmachung von Markenrechten gegen das Anbieten und Verbreiten der näher bezeichneten Sportschuhe, insbesondere durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung des [X.],
entstanden ist oder noch entstehen wird.
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Die Revisionserwiderung
macht
vergeblich
geltend, die Kostenerstattung richte
sich aufgrund des
[X.]s
nicht danach, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Haftungstatbestandes -
wie die Erforderlichkeit der Aufwendungen -
erfüllt seien. Es komme vielmehr allein [X.] an, ob die unberechtigte Geltendmachung der Markenrechte für den ent-standenen Schaden -
die aufgewendeten [X.] -
kausal
gewe-sen sei; dies sei
ohne weiteres zu bejahen.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Schädiger nicht alle
durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskos-ten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren ([X.], Urteil vom 8. November 1994 -
VI ZR 3/94, [X.]Z 127, 348, 352; Urteil vom 6. Mai 2004 -
I [X.], [X.], 789 f. = WRP 2004, 903 -
Selbstauf-trag). Es gibt keinen Grund für die Annahme, das [X.] begründe
eine von diesem Grundsatz abweichende, strengere Haftung der Beklagten. Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die außergerichtlichen Kosten des [X.] erforderlich waren (vgl. oben Rn.
21
ff.), kann sie deren Erstattung daher auch nicht aufgrund des [X.]s verlangen.
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit auf(zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Beru-fung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s im Kostenpunkt und insoweit abzuändern, als die Beklagte in Ziffer I[X.] des Urteilsausspruchs zur Zahlung von 32
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mehr als (-
1.895,10 ) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2009 ver-urteilt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs.
1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2010 -
4
HKO 9420/09 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.10.2010 -
3 U 951/10 -

Meta

I ZR 196/10

21.12.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. I ZR 196/10 (REWIS RS 2011, 176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 176

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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