Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. 4 StR 443/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 433

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[X.] vom 6. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung - zu Ziff. 1 a) auf Antrag - des [X.] und nach Anhörung des [X.] am 6. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II. 1 bis 6 die tateinheitliche Verurteilung wegen se-xuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ent-fällt, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle II. 1 bis 6) sowie wegen Vergewaltigung (Fall 7) unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 1 StGB, angeordnet. Gegen dieses 1 - 3 - Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuld-spruchs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den Fällen II. 1 bis 6 der Urteilsgründe unterliegt der Schuldspruch der Änderung dahin, dass der Angeklagte jeweils allein des sexuellen [X.] eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirk-lichten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muss entfallen, weil insoweit [X.] eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten im Jahr 1996 ([X.] 1), beziehungsweise zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten nach dem 17. Mai 1997 und vor dem 17. Mai 2000 (Fälle [X.] bis 6). Die erste verjäh-rungsunterbrechende Handlung - die Anordnung der Durchsuchung (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) - erfolgte am 16. November 2004. Da in den Fällen [X.] bis 6 nach dem Zweifelsgrundsatz von der zeitlich frühest denkbaren [X.] ausgegangen werden muss (18. Mai 1997) waren sämtliche Verstö-ße gegen § 174 StGB im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung verjährt. Durch den mit dem [X.] vom 27. Dezember 2003 neu gefassten § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegen-den Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 2004 bereits [X.] eingetreten war (vgl. [X.], 89). 3 - 4 - 2. Die Bemessung der Strafen hält in sämtlichen Fällen sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 4 a) Bereits wegen der Änderung des Schuldspruchs müssen die in den Fällen II. 1 bis 6 ausgeworfenen Einzelstrafen neu bemessen werden. Der [X.] kann nicht völlig ausschließen, dass sich der Fehler hier in der Strafzumes-sung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung des [X.] die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten in einge-schränktem Maße möglich ist. 5 b) Darüber hinaus weisen die Ausführungen zur Strafzumessung in den Fällen [X.] bis 5 einen weiteren Rechtsfehler auf. 6 Das [X.] hat in diesen Fällen zu Lasten des Angeklagten ent-scheidend darauf abgestellt, dass das Tatopfer bei Begehung der Taten "noch sehr jung", nämlich erst elf Jahre alt war ([X.]). Es ist dabei davon ausgegan-gen, dass sich die Taten nach dem 17. Mai 1997 (dem 11. Geburtstag des ge-schädigten Mädchens), jedoch vor dem 26. Januar 1998 ereigneten. Die Fest-stellungen zum Ende des Tatzeitraums hat das [X.] mit Blick auf die Wahl des Strafrahmens aus § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. auf Grund ei-ner Wertung zu Gunsten des Angeklagten getroffen ([X.]). Es hat dabei ver-kannt, dass sich diese Anwendung des [X.] bei der Strafzumessung im engeren Sinne, nämlich bei der Berechnung des Alters des [X.], zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Insoweit hätte es deshalb einer erneu-ten Anwendung des [X.] dahin bedurft, dass der Angeklagte, was dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, die Taten (jedenfalls) vor dem 17. Mai 2000 beging, das Tatopfer also bei Bege-hung der Taten möglicherweise bereits unmittelbar vor Vollendung ihres 7 - 5 - 14. Lebensjahres stand. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich in den Fällen [X.] bis 5 auch dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. c) Die im Fall II. 7 wegen Vergewaltigung verhängte (Einsatz-)Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann schon deshalb nicht be-stehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Bemessung dieser Strafe von den aufzuhebenden Strafen in den Fällen II. 1 bis 6 beeinflusst worden ist. Im Übrigen begegnet die Strafzumessung in diesem Fall auch insoweit rechtli-chen Bedenken, als das [X.] in den Urteilsgründen nicht erörtert hat, ob trotz Verwirklichung des [X.] des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen ist. Eine entsprechende Erörterung hätte sich hier aufgedrängt, da nach den Feststellungen zu den [X.] auf das Opfer im untersten Bereich dessen lag, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt. 8 3. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. 9 4. Zur Frage der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel weist der [X.] für das weitere Verfahren auf folgendes hin: 10 Sollte der neue Tatrichter ebenfalls zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte alkoholabhängig ist und sich seine Alkoholisierung bei Bege-hung der Taten jedenfalls bei der Intensität der Tatausführung auswirkte ([X.], 54), wird er unter Berücksichtigung der früheren Straftaten zu erörtern haben, ob die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer [X.] - 6 - hungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt. Der bei § 64 StGB geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Alko-holgenuss und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bishe-rigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammen-hang, symptomatischer 1). Sollten sich in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für Un-terbringungsanordnungen sowohl nach § 64 StGB als auch nach § 66 StGB ergeben, wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf eine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 72 Si-cherungszweck 5). 12 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 443/05

06.12.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. 4 StR 443/05 (REWIS RS 2005, 433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 433

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