Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZR 50/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1049

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom23. Oktober 2003in dem [X.] [X.] hat am 23. Oktober 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] Januar 2003 - 21 U 361/01 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 122.710,05 Gründe:Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) liegen nicht vor. Die von der Beschwerde vermißte informatorische Anhö-rung oder Parteivernehmung aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zumumstrittenen Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs war hier prozessual nicht ge-boten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung des streitigen Gesche-hens nicht von den Entscheidungen des [X.] (NJW 1999, 363,364) und des [X.] (NJW 2001, 2531, 2532) abgewi-chen.- 3 -Die Frage, ob und welche Weisungen der Kläger bei der telefonischenBuchung seiner Reise in bezug auf den Einsatz seiner [X.] erteilt hatte,war nicht unmittelbar Gegenstand der Beweisaufnahme. Zum Inhalt eines spä-teren Gesprächs, das den Einsatz der für die Zahlung des Reisepreises ver-wendeten [X.] betraf, hat das [X.] die Zeugen D. undA. F. vernommen und den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich an-gehört. Das Berufungsgericht hat den Zeugen [X.]erneut [X.] ist in seiner Hilfsbegründung dem [X.] in der Würdigung gefolgt,daß der Kläger die von ihm behauptete Weisung, die [X.] einzusetzen,nicht bewiesen habe. Mit Rücksicht darauf, daß hierfür aus der Sphäre [X.] weitere Indizien sprachen - trotz Kenntnisnahme des nach der Reise-bestätigung von der Beklagten vorgesehenen Einsatzes der [X.]hat sich der Kläger nicht auf eine abweichende Weisung berufen; [X.] Erhalts des Eigenanteils der Beklagten an der Versicherungsleistung ihrerHaftpflichtversicherung, ohne daß dieser Betrag gezahlt worden wäre -, war [X.] persönliche Anhörung des [X.] oder seine Parteivernehmung nach§ 448 ZPO in der Berufungsinstanz nicht [X.] 4 -Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragenzum Abweichen von einer erteilten Weisung sind danach nicht entscheidungs-erheblich.[X.][X.][X.]SchlickDörr

Meta

III ZR 50/03

23.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZR 50/03 (REWIS RS 2003, 1049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1049

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 384/02 (Bundesgerichtshof)


III ZR 296/15 (Bundesgerichtshof)


III ZR 296/15 (Bundesgerichtshof)

Mangelhafte Anlageberatung: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Anspruch begründenden Umstände


III ZR 198/18 (Bundesgerichtshof)


14 UF 225/98 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.