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PDF anzeigen[X.]/02vom25. September 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO §§ 141, 448Zur Erforderlichkeit, eine [X.] im Rahmen der [X.]weisaufnahme über [X.] wegen anzuhören oder zu vernehmen.[X.], [X.]schluß vom 25. September 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Trier- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die [X.]schwerde der [X.]klagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts[X.] vom 7. November 2002 - 6 U 1998/99 - wird [X.].Die [X.]klagten tragen die Kosten des [X.]schwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 74.137,32 Gründe:Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-che grundsätzliche [X.]deutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oderdie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Se-nats (§ 543 Abs 2 Satz 1 ZPO).1.Das [X.]rufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] Grundlage der erstinstanzlichen [X.]weisaufnahme für erwiesen [X.]-daß spätestens bei der [X.]sichtigung des Grundstücks am 24. September 1998ein Maklervertrag zwischen den [X.]en zustande gekommen ist. Es hat [X.] auf die Aussage des [X.]gestützt, der dies vor dem [X.] bestätigt hat. Hiergegen erhebt die [X.]schwerde die Verfahrensrüge, dieVorinstanzen hätten dem Antrag der [X.]klagten, gegenbeweislich den [X.] zu 2 als [X.] zu vernehmen, hilfsweise anzuhören, stattgeben müssen.Indem sie dies unterlassen hätten, hätten sie gegen das [X.] [X.]klagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die [X.]-schwerde bezieht sich insoweit auf die neuere Rechtsprechung zur Waffen-gleichheit bei [X.], die im Anschluß an die [X.] NJW 1995, 1413, ergangen ist, insbesondere [X.] NJW 2001,2531; [X.], Urteile vom 16. Juli 1998 ([X.] = NJW 1999, 363) und [X.] Oktober 1997 ([X.] = NJW 1998, 307). Damit kann sie jedoch kei-nen Erfolg haben.2.Allerdings mag zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, daß derentscheidende Teil jener [X.]sprechung, die Provisionsforderung und -zusage,unter vier Augen, nämlich zwischen dem [X.]klagten zu 2 und dem [X.], stattgefunden hat. Insoweit konnte es sich also in der Tat um die Kon-stellation gehandelt haben, daß der Verhandlungsführer der Klägerin uneinge-schränkt als Zeuge zur Verfügung stand, während die [X.]klagten lediglich aufden [X.]klagten zu 2 verweisen konnten. Dies stellt in einem späteren Gerichts-verfahren eine [X.]nachteiligung dar, die im Rahmen der Ermessensentschei-dung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann. Dabei kann offenbleiben,ob es geboten ist, in einem solchen Fall einer Anregung zur [X.]vernehmungnachzukommen. Denn dem Grundsatz der Waffengleichheit kann auch [X.] genügt werden, daß die durch ihre prozessuale Stellung bei der [X.] 4 -rung des [X.] benachteiligte [X.] nach § 141 ZPO persön-lich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen [X.]erklä-rung den Vorzug vor den [X.]kundungen eines Zeugen zu geben ([X.], [X.] 16. Juli 1998 aaO). Damit hat der [X.] die Anforderungenan die Zulässigkeit der [X.]vernehmung abgesenkt, ohne auf die Notwendig-keit der Anfangswahrscheinlichkeit (des "[X.]") ausdrücklich zuverzichten, und hat den Anwendungsbereich und [X.]weiswert einer [X.]anhö-rung erweitert ([X.] aaO S. 2532 m.w.N.). Dies nützt den [X.]klagten im vor-liegenden Fall indessen nichts. Denn das [X.]rufungsgericht hat in rechtsfehler-freier tatrichterlicher Würdigung auch die Reaktion der [X.]klagten auf die bei-den Schreiben der Klägerin vom 5. und 14. Oktober 1998, nämlich daß sie derdarin erhobenen Provisionsforderung mit keinem Worte widersprochen hatten,als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des [X.]gewertet. Daß [X.] der Klägerin in Höhe von 5 v.H. von vornherein "im [X.]", wird auch durch den in der ersten Instanz weiter vernommenen [X.]. bestätigt, der keineswegs einseitig dem Lager der Klägerin, sonderneher demjenigen der [X.]klagten zuzuordnen ist. Zwar hat [X.]. seineAussage durch eine privatschriftliche Erklärung zur Vorlage beim [X.]rufungsge-richt abzuschwächen versucht, das betrifft aber nicht diesen zentralen Punkt.3.Liegen aber sonstige [X.]weismittel und Indizien vor, die die der [X.] günstige Zeugenaussage objektiv stützen, so entfällt die [X.] formellen Vernehmung oder auch nur einer zu protokollierenden Anhö-rung der benachteiligten [X.]. Um so mehr gilt dies, als keinerlei Anhalts-punkte dafür ersichtlich sind, daß etwa der [X.]klagte zu 2 gehindert gewesenwäre, in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 29. Oktober1999, bei der er persönlich anwesend war, seine Sicht der Dinge zu [X.] 5 -Dasselbe gilt für die mündliche [X.]rufungsverhandlung vom 17. Oktober 2002,wo zwar sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, er aber gleich-wohl Gelegenheit gehabt hätte, diejenigen Erklärungen abzugeben, die ausseiner Sicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich waren.4.Richtig ist, daß das [X.]rufungsgericht sich mit den Anträgen auf [X.]-vernehmung oder -anhörung in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderge-setzt hat, soweit sie das Zustandekommen des [X.] betreffen.Gleichwohl ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, [X.] aus welchen Gründen das [X.]rufungsgericht die Aussage des [X.] für glaubhaft gehalten hat und damit inzidenter, wieso es auf eine förmli-che Vernehmung oder Anhörung des [X.]klagten zu 2 glaubte verzichten zukönnen.Rinne[X.][X.]GalkeDörr
Meta
25.09.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. III ZR 384/02 (REWIS RS 2003, 1510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1510
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VI ZR 325/11 (Bundesgerichtshof)
Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung; Einzelrichterentscheidung in Arzthaftungssachen
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