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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 553/13
vom
24. September
2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24.
September 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13.
August 2013 wird als unbegründet [X.].
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Unterschlagung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Neben-klägerin, die Opfer eines der Raubüberfälle war, mit der Sachrüge.
1.
Die Revision ist
trotz missverständlicher
Formulierungen
zulässig, zu-mal der der Nebenklägerin beigeordnete Rechtsanwalt auf den Antrag des Ge-neralbundesanwaltes vom 2.
Juli 2014, die Revision gemäß §
349 Abs.
1 [X.] als unzulässig zu verwerfen, klargestellt
hat, dass er für die Revisionsbegrün-dung volle selbständige Verantwortung
1
2
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3
-
2.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]). Der [X.] geht davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes Im Übrigen wäre die Revision der
Nebenklägerin, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch
sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß §
349 Abs.
2 [X.] enthalten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Januar 2014
2
StR
582/13).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin
3
Meta
24.09.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 4 StR 553/13 (REWIS RS 2014, 2681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2681
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