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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IXa ZB 182/04
vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 -
[X.] des [X.] hat durch den [X.], [X.], v. [X.], die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und [X.]
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, die Vollziehbarkeit des [X.] vom 25. Juli 2003 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe der im Rubrum näher bezeich-neten Wohnung auszusetzen, wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO nicht ausreichend dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Schuldner durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als der Gläubigerin durch einen [X.] der Vollstreckung, zumal diese unwidersprochen vorgetragen hat, daß der Schuldner seit Juli 2003 weder eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung entrichtet noch sich an den allgemeinen Betriebs- und Heizungsko-sten beteiligt (zu den Voraussetzungen einer einstweiligen - 3 -
Anordnung vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. August 2003 - [X.]/03 - [X.], 509; vom 21. März 2002 - [X.] - ZIP 2002, 718).
[X.] [X.]
v. [X.]
Kessal-Wulf
[X.]
Meta
10.12.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 182/04 (REWIS RS 2004, 273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 273
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