Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2017, Az. 2 B 16/17, 2 B 16/17 (2 C 48/17)

2. Senat | REWIS RS 2017, 3469

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Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 16/17, 2 B 16/17 (2 C 48/17)

24.10.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. November 2016, Az: 6 A 2151/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2017, Az. 2 B 16/17, 2 B 16/17 (2 C 48/17) (REWIS RS 2017, 3469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3469

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