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PDF anzeigen[X.]vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegenwegen [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2002 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage der Zeugin K. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundes-anwalts, daß die erhobene Rüge jedenfalls unbegründet ist. Die [X.] sich nach qualifizierter Belehrung in der Hauptverhandlung und Be-ratung mit ihrem anwaltlichen Beistand bereit erklärt auszusagen. AufVorhalt des wesentlichen Inhalts ihrer bisherigen Aussage vor dem er-kennenden Gericht hat sie diese als richtig bestätigt, wobei sie die Vor-halte an mehreren Stellen von sich aus entsprechend ihrer vorausge-gangenen Aussage in der Hauptverhandlung ergänzt hat.[X.] Miebach [X.]von Lienen [X.]
Meta
30.10.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. 3 StR 292/03 (REWIS RS 2003, 969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 969
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