Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2017, Az. 3 StR 362/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5803

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schwere Brandstiftung: Teilweise Zerstörung eines Gebäudes; völlige Unbrauchbarkeit eines Patientenzimmers eines Klinikgebäudes


Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 6. April 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

I.

2

1. Das [X.] hat die folgenden zwei [X.] festgestellt:

3

a) Am 2. September 2016 hatte die am 25. Mai 1998 geborene Beschuldigte vor dem Eingang zu dem Mehrfamilienhaus, in dem sie wohnhaft war, mit dem Nachbarn B.     R.      eine - von diesem herbeigeführte - körperliche Auseinandersetzung ("Rangelei") und war deshalb sehr erregt. Sie ergriff einen "etwa frauenfaustgroßen" [X.] und warf ihn mit Verletzungsabsicht in Richtung von [X.]und [X.]     , der Ehefrau und der sechsjährigen Tochter des Nachbarn, die auf einer Wiese vor einem Hochparterre-Balkon des [X.] standen. Der [X.] verfehlte beide nur knapp. Daraufhin reichte [X.]      ihre Tochter auf den Balkon und verließ anschließend die Wiese.

4

b) Infolge dieses Vorfalls wurde die Beschuldigte stationär in einer psychiatrischen Klinik untergebracht.

5

Nachdem ihr bei der Anhörung durch den [X.] am 7. September 2016 mitgeteilt worden war, dass sie noch länger in der Klinik bleiben müsse, legte sie "im Verlaufe" dieses Tages - in dem Glauben, "nach Hause zu dürfen", wenn das [X.] - in [X.], das mit ihr und einer weiteren Patientin belegt war, willentlich und wissentlich einen [X.]: Die Beschuldigte entzündete mit einem Feuerzeug den Inhalt des auf ihrem Bett entleerten [X.] und legte eine Bettdecke darauf. Diese und die Matratze gerieten in [X.]; es kam zu einer starken Hitzeentwicklung mit Schäden an der Einrichtung sowie zu einer erheblichen Verrauchung des gesamten Raums. Überdies lösten sich Teile der Deckenverkleidung und der Tapete über dem Bett und fingen Feuer.

6

Die Beschuldigte selbst meldete den [X.]. Wegen der durch diesen und den [X.] verursachten Schäden konnte der Raum für 14 Wochen nicht genutzt werden (Tat 2).

7

2. Das [X.] hat die [X.] als versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) und schwere [X.]stiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) beurteilt. Die Beschuldigte sei aber für die Taten nicht strafrechtlich verantwortlich, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe. Bei beiden Taten sei ihre Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt und nicht ausschließbar ganz aufgehoben gewesen.

8

3. Die Entscheidungen zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das [X.] auf das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch.          gestützt. Nach deren Ausführungen sei bei der - in ihrer Entwicklung erheblich verzögerten - Beschuldigten von einer hirnorganisch bedingten Minderbegabung bei einem Intelligenzquotienten von 65 auszugehen; diese erfülle das Kriterium des "Schwachsinns" im Sinne des § 20 StGB. Daneben leide die Beschuldigte an einer Verhaltensstörung mit dissozial-impulsiver Komponente, indes - noch - nicht an einer Persönlichkeitsstörung. Es handele sich um eine langfristig chronifizierte Störung, bei welcher der hohen Impulsivität der Beschuldigten eine sehr geringe Frustrationstoleranz gegenüberstehe. In "Situationen, die der Beschuldigten nicht passen würden", reagiere sie auf Grund des [X.] unangemessen, impulsiv und aggressiv. Da die Beschuldigte in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sei, Konflikten verbal zu begegnen, behelfe sie sich mit körperlicher Gewalt, weil sie meine, sich hierdurch Recht verschaffen zu können. Das Legen von Bränden sei für sie eine "Entlastung". Hierbei sei sie nicht in der Lage, die Folgen ihres Handelns, insbesondere die Gefährlichkeit, zu antizipieren ([X.], 18).

9

Das [X.] hat sich dem Gutachten "nach eigener kritischer Würdigung" angeschlossen. Zwar habe die Beschuldigte auch situationsbedingt impulsiv reagiert; ihre konkreten Handlungen seien aber allein durch das bei ihr auf Dauer angelegte Störungsbild bedingt, das die Beschuldigte sowohl im Zeitpunkt der gegenständlichen Taten als auch im [X.] zumindest erheblich darin beeinträchtigt habe, ihr Handeln zu steuern ([X.] 19).

II.

Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits die [X.] zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) als Grundlage für die Maßregel begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der [X.] auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies macht eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf den Täter und seine Handlungsmöglichkeiten in der konkreten [X.] und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, [X.], 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6; vom 4. August 2016 - 4 [X.], juris Rn. 13; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 351/16, juris Rn. 5).

2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht; eine bei der Beschuldigten zu den [X.] sicher vorliegende verminderte Schuld-fähigkeit ist nicht tragfähig begründet:

a) Unklar bleibt, welchen Einfluss die festgestellte hirnorganisch bedingte Minderbegabung auf die Begehung der Taten hatte.

Allein diesen psychischen Defekt hat die [X.] einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugeordnet, nämlich - der rechtlichen Beurteilung der Sachverständigen folgend - demjenigen des "Schwachsinns". Im Ergebnis ohne Bedeutung ist dabei, dass die Kammer die hirnorganische Ursache der herabgesetzten Intelligenzleistung nicht näher bestimmt hat, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Eingangsmerkmal des "Schwachsinns" (als eine Erscheinungsform "seelischer Abartigkeiten") oder - auf der Grundlage eines nachweisbaren [X.] - dasjenige der "krankhaften seelischen Störung" einschlägig ist (s. hierzu [X.], Beschlüsse vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, juris Rn. 15; vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17, juris Rn. 8; S/[X.]/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 18).

Zu beanstanden ist indes, dass die Auswirkungen der Minderbegabung auf die beiden Taten nicht konkret dargelegt sind. Die Urteilsgründe verhalten sich lediglich dazu, dass in den konkreten [X.] jeweils die langfristig chronifizierte Verhaltensstörung mit dissozial-impulsiver Komponente handlungsleitend war. Nicht ausgeführt ist, dass diese Störung für sich gesehen ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Dies liegt auch nicht nahe: Die Sachverständige hat der Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung "nicht attestieren" wollen; "es gebe ... (bislang bloß) deutliche Anzeichen dafür, dass sich eine solche entwickeln könne" ([X.]).

Auch hat die [X.] keinen Zusammenhang zwischen der Minderbegabung und der Verhaltensstörung hergestellt. Die Sachverständige hat diesbezüglich nur "erläutert", dass beides nebeneinander bestehe ([X.]).

b) Darüber hinaus sind, selbst wenn der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit das Störungsbild der langfristig chronifizierten Verhaltensstörung mit dissozial-impulsiver Komponente zugrunde gelegt wird, deren Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten der Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargetan.

aa) Die als versuchte gefährliche Körperverletzung beurteilte Tat 1 lässt sich zwar mit einem Impulsdurchbruch in einer für die Beschuldigte belastenden Situation erklären. Die [X.] wäre allerdings gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit in der konkreten [X.] nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen der Beschuldigten hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, [X.], 306; Beschlüsse vom 13. September 2001 - 3 [X.], juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - 2 [X.], juris Rn. 7; vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, juris Rn. 20). Die Beschuldigte beging die Tat vor dem Hintergrund eines Nachbarschaftskonflikts, nachdem sie selbst vom Ehemann bzw. Vater der intendierten Opfer - nach offenbar von diesem als Provokationen verstandenen Handlungen und Äußerungen ihrerseits - körperlich attackiert worden war.

bb) Die als schwere [X.]stiftung gewertete Tat 2 ist demgegenüber nicht ohne weiteres auf eine hohe Impulsivität zurückzuführen, auf die die [X.] primär abgestellt hat. Die Beschuldigte legte den [X.] nicht unmittelbar, nachdem ihre Anhörung durch den [X.] stattgefunden hatte, sondern - wenngleich nach eigenen Angaben aus Angst, Wut und Verzweiflung (vgl. [X.] 11) - erst "im Verlaufe" des Tages und zielgerichtet. Ihr kam es darauf an, das Klinikgebäude niederzubrennen, um in den elterlichen Haushalt zurückzukehren.

Mit dieser Vorstellung scheint zudem nicht in Einklang zu bringen zu sein, dass die Beschuldigte nicht imstande gewesen wäre, die Folgen ihres Handelns, insbesondere die Gefährlichkeit, zu antizipieren. Mag ihr Verhalten auch unvernünftig gewesen sein und keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, entschied sie sich doch in Kenntnis des [X.] ihres Handelns ganz bewusst für die Realisierung der Gefahr (das Niederbrennen des [X.]), um ihr außertatbestandliches Ziel (die Rückkehr in den elterlichen Haushalt) zu erreichen. Sollte die [X.] mit der fehlenden Fähigkeit zur Folgenantizipation gemeint haben, die Beschuldigte habe das Ausmaß der Gefahren für die Gesundheit anderer nicht einschätzen können, so hat sie nicht hinreichend Bedacht darauf genommen, dass für § 306a Abs. 1 StGB der Eintritt derartiger Gesundheitsgefahren nicht erforderlich ist.

Auch die Äußerung der Beschuldigten bei ihrer Exploration durch die Sachverständige, "dass es gut tue, wenn man zusehe, wenn etwas brenne" ([X.] 11), kann, ohne dass dies - anders als vorliegend geschehen - kritisch gewürdigt wird, keinen tauglichen Anhalt für die Annahme der Einengung der Handlungsmöglichkeiten bei der [X.]legung bieten.

III.

Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung. Für die weitere Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Sollte sich das neue ebenso wie das erste Tatgericht von der Tat 1 überzeugen, so wird es nähere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Versuch der gefährlichen Körperverletzung - aus Sicht der Beschuldigten (zur Maßgeblichkeit der subjektiven Tätersicht vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2014 - 3 StR 458/14, [X.], 331; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 53 mwN) - fehlgeschlagen war, und dies im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu belegen haben.

Die [X.] ist von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen und hat dies damit begründet, dass sich die Situation nach dem [X.]wurf insoweit "aufgelöst" habe, als [X.]R.      ihre Tochter von der Wiese auf den Balkon reichte und anschließend diese ebenfalls verließ ([X.] 5, 15). Hiermit ist indes noch nicht festgestellt, dass die Beschuldigte nach ihrem Wurf keine Möglichkeit mehr sah, einen weiteren auszuführen oder die Opfer anderweitig zu verletzen, zumal die beschriebenen Handlungen der [X.]     - wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten - auch geraume Zeit in Anspruch genommen haben dürften.

2. Sollte sich das neue Tatgericht gleichermaßen von der Tat 2 überzeugen, so wird es eine Inbrandsetzung des [X.] im Sinne von § 306a Abs. 1 StGB zu prüfen haben. Diese Tathandlungsalternative setzt voraus, dass die Deckenverkleidung, als sie Feuer fing, einen wesentlichen Gebäudeteil darstellte und hernach selbständig brannte. Eine Deckenverkleidung kann als wesentlicher Gebäudeteil anzusehen sein, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird ([X.], Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, [X.], 404, 405 mwN; s. auch [X.], Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07, juris Rn. 6; ausführlich zum Ganzen MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 306 Rn. 51 ff., § 306a Rn. 38 f.).

Eine teilweise Zerstörung des [X.] dürfte hingegen nicht eingetreten sein. Insoweit gilt:

Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2002 - 4 [X.], [X.]St 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, [X.]St 57, 50, 51 f.; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, [X.], 647, 648; vom 16. August 2017 - 4 StR 320/17, juris Rn. 9). Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die [X.]legung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem [X.] eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 [X.], [X.], 151, 152). Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des [X.] zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, aaO).

Gemessen daran erfüllt die vorsätzliche Herbeiführung der völligen Unbrauchbarkeit des Patientenzimmers für 14 Wochen für sich gesehen noch nicht den objektiven Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB. Weder ist festgestellt, dass die Nutzung des Gebäudes im Übrigen für den Klinikbetrieb unzumutbar beeinträchtigt war, mithin es im Ganzen wesentliche Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen konnte. Noch handelte es sich bei dem Patientenzimmer nach den Feststellungen um einen funktionell selbständigen Teil des Gebäudes. [X.] stellte keine abgeschlossene Untereinheit dar; vielmehr waren Aufenthalt, Nahrungsversorgung, Schlafen und Heilung substantiell von der Nutzung weiterer Gebäudeteile abhängig.

Sollte keine Inbrandsetzung oder teilweise Zerstörung angenommen werden, so wird eine versuchte schwere [X.]stiftung zu prüfen sein, wobei zu bedenken sein wird, dass die Beschuldigte durch die Meldung des [X.]es gemäß § 24 Abs. 1 StGB vom Versuch zurückgetreten sein könnte.

3. Hinsichtlich einer etwaigen erneuten Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 StGB wird das neue Tatgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass auch für die Entscheidung herangezogene nichtverfahrensgegenständliche rechtswidrige Taten konkret festzustellen und zu belegen sind.

VRi[X.] [X.] ist wegen
Urlaubs gehindert zu
unterschreiben.

        

[X.]   

        

Ri'in[X.] Dr. Spaniol ist wegen
Urlaubs gehindert zu
unterschreiben.

[X.]

                          

[X.]

        

   Berg   

        

Hoch   

        

Meta

3 StR 362/17

05.09.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hildesheim, 6. April 2017, Az: 8 Js 30154/16 - 14 KLs

§ 306a Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2017, Az. 3 StR 362/17 (REWIS RS 2017, 5803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5803

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 362/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 58/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 618/16 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Beweiswürdigung im Rahmen der Bewertung der Gefährlichkeit einer suizidal veranlassten …


3 StR 392/19 (Bundesgerichtshof)

Teilweise Zerstörung eines Krankenhausgebäudes durch Brandlegung in einem Patientenzimmer


4 StR 277/15 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Einsicht in das Unrecht der Tat trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit; …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.