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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 6. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] als Vorsitzenden, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 6. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2009 und der Beschluss des [X.] vom 12. Januar 2009, soweit er das auf Verlet-zung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen die [X.] zu 2) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des [X.] be-trägt 6.900 •. Gründe: [X.] Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 2) (nachfolgend: [X.]) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.
Medien-fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die [X.] in 1 - 3 - mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen [X.] 2/07 ist beim [X.] ein Verfahren nach dem [X.] ([X.]) [X.], das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-chung des [X.] im Klageregister hat das [X.] das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 [X.] ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortigen Beschwerden der klagenden Partei und der [X.]n ge-gen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des [X.] unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] keinem [X.]. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen-dungsbereich des § 7 [X.] nicht eröffnet. Auch wenn die [X.] nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha-densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentli-cher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den [X.] einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein. Der Begriff der Be-teiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das [X.] ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des [X.]s von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die klagende Partei die Aufhebung des [X.]. 4 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der [X.] steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat ([X.] ZB 33/08, [X.], 1359, [X.]. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 [X.] ge-stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 [X.] von vornherein nicht erfasst wer-den. Die Entscheidung des [X.] ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 16). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das [X.] die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 [X.] gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-lerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des [X.] bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom 7 - 5 - Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache [X.] zu tragen hat ([X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, [X.]. 19). [X.][X.] [X.]
Ellenberger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2009 - 27 O 18489/06 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2009 - 5 W 877/09 -
Meta
06.10.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. XI ZB 17/09 (REWIS RS 2009, 1316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1316
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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