Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2017, Az. I ZR 159/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12765

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Luftkonditionierers auf einer mit der preisbezogenen Werbung verlinkten Internetseite - Energieeffizienzklasse II


Leitsatz

Energieeffizienzklasse II

Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016, I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2016 aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2015 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern ihres Vorstands, verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf [X.].    .de für das mobile Klimagerät "[X.] Wasser-Luft PAC WE 112 Öko", Preis 909,07 € mit Preisen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage [X.] abgebildet.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt Baumärkte. Sie wirbt für ihre Produkte im [X.] und unterhält auch einen Online-Shop. Am 1. September 2014 bewarb sie dort auf einer Übersichtsseite wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Ausschnitt der Anlage [X.] ersichtlich ein mobiles Klimagerät "[X.]" (im Weiteren: [X.]) zum Preis von 909,07 €. Unter den Preisangaben für die einzelnen auf dieser [X.]seite beworbenen Produkte befand sich jeweils ein Link "Mehr zum Artikel". Nach dessen Anklicken öffnete sich eine weitere Seite. Sie enthielt weitere Informationen zu dem betreffenden Artikel. Bei dem [X.] befand sich auch ein Hinweis darauf, dass das Gerät die Energieeffizienzklasse "A +" erfüllt.

2

Nach Ansicht des [X.], des in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragenen [X.], hätte die Information über die Energieeffizienzklasse schon auf der Übersichtsseite erscheinen müssen.

3

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf [X.].    .de für das mobile Klimagerät "[X.] WE 112 Öko", Preis 909,07 € mit Preisen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage [X.] abgebildet.

4

Darüber hinaus hat der Kläger von der Beklagten den Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen beansprucht.

5

Die im Unterlassungsantrag in Bezug genommene Anlage [X.] war ausschnittsweise wie folgt gestaltet:

Abbildung

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 1174).

7

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

9

Die vom Kläger beanstandete Werbung der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den gebotenen Hinweis auf die Energieeffizienz in ausreichender Weise erteilt. Es genüge, wenn im [X.] auf eine Pflichtangabe durch einen ausreichend aussagekräftigen [X.] hingewiesen werde, der direkt zu der Stelle führe, an der sich die Pflichtangabe befinde. Der [X.] "Mehr zum Artikel" verdeutliche dem Interessenten, dass sich dort nähere Angaben zu dem Produkt befänden. Er verdeutliche nicht anders als Hinweise wie "Details", "Produktinformationen" oder auch nur "mehr" unmissverständlich, dass der interessierte Kunde unter dem [X.] nähere Angaben auch zu den technischen Daten eines Produkts finden könne, zu denen die Energieeffizienzklasse zähle.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] ist begründet und führt zur Stattgabe der Klage.

1. Der vom Kläger verfolgte Unterlassungsantrag ist zulässig und aus §§ 8, 3, 3a UWG (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/[X.] im Hinblick auf die Kennzeichnung von [X.] in Bezug auf den Energieverbrauch (im Weiteren: Delegierte Verordnung) begründet.

a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

b) Der Unterlassungsantrag orientiert sich durch seine Bezugnahme auf die Anlage [X.] an der konkreten Verletzungshandlung und ist daher bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

c) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4. Februar 2016 - [X.], [X.], 954 Rn. 10 = [X.], 1100 - Energieeffizienzklasse I; Urteil vom 10. November 2016 - [X.], [X.], 286 Rn. 8 = [X.], 296 - Hörgeräteausstellung, jeweils mwN).

aa) In der [X.] zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten Werbung am 1. September 2014 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 6. April 2017 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 2. Dezember 2015 ([X.] I, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf den nunmehr in § 3a UWG geregelten [X.] folgt daraus aber nicht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 954 Rn. 11 - Energieeffizienzklasse I; [X.], Urteil vom 23. Juni 2016 - [X.], [X.], 95 Rn. 14 = [X.], 69 - Arbeitnehmerüberlassung, jeweils mwN).

bb) Die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung seit dem 1. Januar 2013 geltende Bestimmung des Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung ist nicht geändert worden. Nach dieser Vorschrift hat der Händler sicherzustellen, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird (Satz 1), und, wenn mehrere Effizienzklassen möglich sind, mindestens die der Klimazone "mittel" entsprechende Energieeffizienzklasse genannt wird (Satz 2).

d) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF dar (zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/[X.] im Hinblick auf die Kennzeichnung von [X.] in Bezug auf den Energieverbrauch vgl. [X.], [X.], 954 Rn. 13 - Energieeffizienzklasse I, mwN).

e) Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Unrecht mit der Begründung verneint, die beanstandete Werbung der Beklagten habe den Erfordernissen entsprochen, die die Beklagte als Händlerin nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung zu beachten gehabt habe. Die Beklagte musste die Energieeffizienzklasse des beworbenen [X.] zwar nicht auf derselben [X.]seite wie die preisbezogene Werbung angeben (dazu unter [X.]). Der von der Beklagten unterhalb der beanstandeten Werbung angebrachte [X.] mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel" entsprach aber nicht den Anforderungen, die an einen solchen elektronischen Verweis nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung zu stellen sind (dazu unter [X.]).

aa) Die Beklagte hat nicht schon deshalb gegen Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung verstoßen, weil sie die Angaben zur Energieeffizienzklasse des von ihr beworbenen [X.] nicht auf derselben, sondern auf einer über einen elektronischen Verweis erreichbaren anderen [X.]seite gemacht hat.

(1) Der Senat hat zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 1062/2010 - nach dieser Vorschrift haben die Händler sicherzustellen, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird - entschieden, dass die Energieeffizienzklasse eines im [X.] beworbenen [X.] nicht auf derselben [X.]seite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden muss ([X.], [X.], 954 Rn. 15 bis 23 - Energieeffizienzklasse I). Die dort angestellten Erwägungen lassen sich ohne Einschränkungen auf die damit übereinstimmende Rechts- und Interessenlage bei der im Streitfall anzuwendenden Vorschrift des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung übertragen.

(2) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken sowie der Rechtsprechung des Senats, nach der bei einer [X.]werbung wegen vom Gesetz geforderter und für den Verbraucher wesentlicher Angaben grundsätzlich auf eine andere [X.]seite verwiesen werden kann ([X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = GRUR 2011, 930 Rn. 59 - [X.]; [X.], [X.], 954 Rn. 24 - Energieeffizienzklasse I).

bb) Der in der beanstandeten Werbung angebrachte [X.] mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel" entsprach jedoch nicht den Anforderungen, die an einen solchen elektronischen Verweis zu stellen sind.

(1) Nach Art. 4 Buchst. c Satz 1 der Delegierten Verordnung muss der Händler bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen die Angabe der Energieeffizienzklasse sicherstellen. Diese Verpflichtung soll, wie sich aus dem Erwägungsgrund 9 der Delegierten Verordnung ergibt, gewährleisten, dass die Verbraucher genauere Vergleichsangaben über die Leistung von [X.] erhalten. Im Hinblick darauf muss ein [X.], mit dem auf die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer anderen [X.]seite verwiesen wird, nicht nur räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht, sondern auch inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein (vgl. [X.], [X.], 954 Rn. 22 - Energieeffizienzklasse I).

(2) Dem zuletzt genannten Erfordernis entspricht der von der Beklagten gesetzte [X.] nicht. Seine nur allgemeine Bezeichnung "Mehr zum Artikel" führt dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er an der betreffenden Stelle Informationen zur Energieeffizienzklasse findet, die für die Bewertung des Geräts in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind.

(3) Die Revisionserwiderung hat darauf hingewiesen, dass der Kunde in dem beanstandeten [X.]auftritt der Beklagten nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen einen Artikel erst in seinen virtuellen Warenkorb legen konnte, nachdem er die Seite mit den Produktdetails einschließlich der Angaben zur Energieeffizienzklasse aufgerufen hatte. Damit war aber lediglich gewährleistet, dass der Verbraucher vor dem Kauf des auf der Übersichtsseite beworbenen mobilen Klimageräts von dessen Energieeffizienzklasse Kenntnis erlangte. Nach Art. 4 Buchst. c Satz 1 der Delegierten Verordnung hat der Händler jedoch sicherzustellen, dass schon bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird. Insoweit sind allein die auf der Übersichtsseite enthaltenen Angaben zu berücksichtigen, nicht dagegen auch die Angaben auf der Seite mit den Produktdetails, zu der der [X.] mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel" führte (vgl. oben unter [X.] (2)).

(4) Angesichts des Gewichts der durch die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten beeinträchtigten Interessen der Verbraucher ist der Verstoß auch geeignet, die Interessen der Verbraucher gemäß § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF) spürbar zu beeinträchtigen.

2. Nach den Ausführungen zu vorstehend [X.] war die vom Kläger gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Danach kann der Kläger von der Beklagten die ihm entstandenen Abmahnkosten ersetzt verlangen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

3. Da keine vernünftigen Zweifel an der vorstehend vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]; Urteil vom 18. Oktober 2011 - [X.]/09 bis [X.]/09, [X.]/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = NVwZ 2011, 1506 Rn. 31 - Boxus).

III. Nach allem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

       

Schaffert     

       

[X.]

       

Schwonke     

       

Feddersen     

       

Meta

I ZR 159/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 21. Juni 2016, Az: 4 U 111/15, Urteil

§ 3a UWG, Art 4 Buchst c EUV 626/2011

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2017, Az. I ZR 159/16 (REWIS RS 2017, 12765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12765

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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