Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. 3 StR 59/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3666

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[X.]/02vom16. April 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - [X.] April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. November 2001 im Strafausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine ande[X.] Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] unter Einbeziehung der zwei Einzelgeldstrafen von je 10 [X.] unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2000 zu einer Gesamtf[X.]iheitsstrafe von vier Jah[X.]nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat [X.] der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.Das [X.] hat dem Angeklagten sowohl bei der [X.],als auch - durch Bezugnahme auf seine Erwägungen zur Stra[X.]ahmenbestim-- 3 -mung - bei der Zumessung der d[X.]i Einzelstrafen strafscrfend angelastet,daß er durch die Taten "sein eigenes Brfnis nach sexueller Be[X.]iedigungrcksichtslos in den Vordergrund gestellt und die Gescigte dadurch erheb-lich erniedrigt" habe. Diese Erwverstßt in zweifacher Hinsicht gegendas Verbot des § 46 Abs. 3 StGB. Zum einen durfte es dem Angeklagten wederbei der [X.] noch bei der konk[X.]ten Strafzumessung angelastetwerden, daß er sein Brfnis nach sexueller Be[X.]iedigung rcksichtslosdurchsetzte; denn der Schutz des Opfers vor tigender und damit rcksichts-loser Durchsetzung des [X.] des Tters nach sexueller Be[X.]iedigungist der [X.] des § 177 Abs. 1 StGB und darf daher nicht strafscrfendbercksichtigt werden. Zum ande[X.]n ist die besonde[X.] Erniedrigung des Ta-topfers be[X.]its Merkmal des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bzw. § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB idF des[X.], so daß dieser Umstand bei der Zumessung der Strafe aus demStra[X.]ahmen [X.] besonders schwe[X.] Flle (§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB bzw. §177 Abs. 3 Satz 1 StGB idF des [X.]) nicht zu Lasten des [X.] herangezogen werden darf (vgl. [X.], 489 f.).Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat das [X.] darr hin-aus strafscrfend bercksichtigt, daß die Gescigte bisher unfig ist, eineneue intensive Beziehung zu [X.] einzugehen. Die Feststellungen [X.] indessen nicht, daß es sich hierbei im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB umeine verschuldete Auswirkung der Taten des Angeklagten handelt. Die [X.] hatte be[X.]its infolge des sexuellen Mißbrauchs durch ih[X.] [X.], sexuelle Beziehungen zu unterhalten. Sie hatte lediglich zu [X.] Ehe mit dem Angeklagten sexuellen Verkehr duldend hingenommen, [X.] der Ansicht war, dies [X.] zwingend zu einer Beziehung. Nach der [X.] 4 -burt des [X.] hatte sie sich zunehmend vor sexuellen Kontakten und dannauch vor dem Angeklagten als Person geekelt. Schon im Jah[X.] 1976 hatte [X.] begonnen, diese Probleme ih[X.]m Tagebuch anzuvertrauen. [X.] es [X.]r Aus[X.]ungen dazu bedurft, warum ih[X.] [X.], eine intensive ([X.]) bzw. intime ([X.]) Beziehung zueinem ande[X.]n Mann einzugehen, gerade auf die Taten des Angeklagten zu-rckzuf[X.]n ist.Auf den aufgezeigten [X.] beruht der Strafausspruch. [X.] Gewichts der sexuellen Handlungen in den Fllen II. 1. und 2. der [X.] im Hinblick darauf, [X.] die Taten aus der in [X.] problematischen ehelichen Beziehung des Angeklagten zu der [X.]n entsprangen und das [X.] der vom Angeklagten zur Erzwingungdes sexuellen Verkehrs eingesetzten Gewalt das tatbestandlich vorausgesetzteMindestmaû nur wenirsteigt, nicht [X.], [X.] das [X.]ohne die [X.]chtsfehlerhaften [X.] niedrige[X.] Einzel-strafen und eine geringe[X.] Gesamtstrafe erkannt tte.Über den Strafausspruch ist daher nochmals zu entscheiden. Dabei wirdGelegenheit bestehen, die [X.] eine nachtrliche Gesamtstrafenbildung mit [X.] aus dem Urteil des [X.] notwendigen Vor-aussetzungen vollstig darzulegen, insbesonde[X.] ob die [X.] -aus dieser Entscheidung im Zeitpunkt der Verks angefochtenen Ur-teils noch nicht vollst[X.]ckt oder erlassen war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). [X.] die Mlichkeit errtert werden k, die Geldstrafe nach § 55 Abs. 1Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen zu lassen.[X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 59/02

16.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. 3 StR 59/02 (REWIS RS 2002, 3666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3666

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