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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 449/15
vom
18. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
18.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 19. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich die Anordnung einer Sperrfrist für die Wie-dererteilung einer Fahrerlaubnis aufrecht erhalten wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der [X.] gemäß §
55 Abs.
2 StGB bedarf es im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht, da beide
-
2
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Maßnahmen bereits mit der Rechtskraft des Urteils vom 4.
März 2015 28.
Oktober 2009
2
StR
351/09, juris Rn.
5 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
18.11.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. 4 StR 449/15 (REWIS RS 2015, 2152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2152
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