Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. 4 StR 442/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2144

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 442/15

vom
18. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
[X.] vom 3.
Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die Sperre
zur Wiedererteilung einer Fahr-erlaubnis aus dem Urteil des [X.] vom 4.
September 2013 aufrecht erhalten wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 4.
September 2013 (rechtskräftig seit dem 12.
Februar 2014) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem [X.] vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten seit dem 12.
Februar 2014 keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersicht-lichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins ha-ben keinen Bestand. Hinsichtlich der Sperrfrist war das Urteil neu zu fassen.
Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, wollte das [X.] mit der von ihm gewählten Fassung des [X.] lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Urteil des [X.] vom 4.
September 2013 ange-ordnete Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führerscheins und die dortige Sperrfristanordnung nach §
55 Abs.
2 Satz
1 StGB aufrechterhalten werden. Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
September 2013 bedurfte es aber nicht mehr, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam wur-

Oktober 2009

2
StR
351/09, [X.], 58; Urteil vom 11.
Dezember 2003

4
StR 398/03, [X.], 229). Hinsichtlich der im Zeitpunkt des [X.] noch nicht erledigten Sperrfristanordnung war die Urteilsformel neu zu fassen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Quentin
2
3

Meta

4 StR 442/15

18.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. 4 StR 442/15 (REWIS RS 2015, 2144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2144

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