Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. III ZR 146/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1659

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 146/14
vom

5. November 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Februar 2014 -
7 [X.] -
wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die Frage, ob es sich bei dem Vortrag der Klägerin zu einer Änderung des Entgelts nach [X.] um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageände-rung handelt, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine Klageände-rung zu verneinen sein sollte, wäre die Berufung der Klägerin zurückzuweisen gewesen, da sie ihr Abänderungsbegehren auf der Grundlage der Änderung des [X.] seit dem 1. Januar 2008 nicht schlüssig begründet hat. Die
1
2
-

3

-

-
überschlägigen und gemittelten -
Berechnungsgrundlagen des [X.] des Berufungsgerichts ersetzen nicht den insofern notwendigen schlüssigen Klägervortrag. Das Berufungsurteil beruht mithin nicht auf einer
-
unterstellt -
fehlerhaften Zurückweisung des [X.] nach § 533 ZPO.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
5 O 273/11 -

O[X.], Entscheidung vom 28.02.2014 -
7 [X.] -

3

Meta

III ZR 146/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. III ZR 146/14 (REWIS RS 2014, 1659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1659

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7 U 142/13

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