Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 420/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7947

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 420/11
vom
21.
März
2012
in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
März 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und die Richter
Dose,
Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter

und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Familiensenats des [X.] in [X.] vom 5.
Juli
2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Die
Antragstellerin nimmt -
vertreten durch ihre Mutter
-
den Antragsgeg-ner als ihren Vater im Wege eines Abänderungsstufenantrags auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Das [X.] hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine
Vermögens-
und Einkommensverhältnisse zu erteilen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesge-richt als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] den Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

1
-
3
-
II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig,
weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den
Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvol-len Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten
es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbe-schluss vom 12.
Oktober 2011 -
XII
ZB
127/11
-
FamRZ 2011, 1929 mwN).
2. Das [X.] hat die Beschwerde
zutreffend nach §§
68 Abs.
2 Satz
2, 61 Abs.
1 FamFG
als
unzulässig
verworfen, weil der Wert des [X.] 600

Den Wert des Beschwerde-gegenstandes hat das [X.]
nicht zu niedrig festgesetzt.
a) Das [X.]
hat ausgeführt, der Wert des [X.] richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den [X.] mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei.
Dieser sei mit einem maximalen Aufwand an Eigenleistung in Wert von vier
Stunden á 80

es dafür nicht.
Soweit der Antragsgegner verpflichtet worden sei, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, könne er das Verzeichnis seiner
Vermögenswerte selbst erstellen. Für die Auskunfts-
und Belegerteilung über seine Brutto-
und 2
3
4
5
-
4
-
Nettoauskünfte brauche der Antragsgegner nur die entsprechenden Unterlagen aus seiner Buchführung herauszusuchen; dasselbe gelte für die [X.] und den Lohnsteuerbescheid für 2009,
die Lohnabrechnungen bis Januar 2010
und die Einkommensteuererklärungen und -bescheide von 2007 bis 2009. Anstelle der
Vorlage von
Bilanzen sehe der Beschluss ausdrücklich vor, dass ersatzweise
Gewinn-
und Verlustrechnungen vorgelegt werden könn-ten. Diese habe die
Steuerberaterin bereits erstellt. Auch seine Privatentnah-men und
-einlagen könne der Antragsgegner seinen [X.] selbst entnehmen.
b) Insofern hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des [X.] bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert ([X.] vom 26.
Oktober
2011 -
XII
ZB
465/11 -
FamRZ 2012, 24
Rn.
16
und vom 23.
März
2011 -
XII
ZB
436/10 -
FamRZ 2011, 882 Rn.
9 mwN).
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung einge-räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die rechtlichen
Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 26.
Ok-tober 2011 -
XII
ZB
465/11 -
FamRZ 2012, 24
Rn.
17; vom 14.
Februar
2007

XII
ZB
150/05
-
FamRZ 2007, 711 Rn.
9; vom 3.
November
2004

XII
ZB
165/00
-
FamRZ 2005, 104, 105; [X.], 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24.
Juli
2002 -
XII
ZB
31/02 -
FamRZ 2003, 597).
Letzteres ist hier nicht der Fall.
6
7
-
5
-
aa) Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die zur Er-füllung der Auskunftspflicht erforderlichen Zusammenstellungen entweder dem Antragsgegner bereits vorliegen oder von ihm mit geringem Aufwand erstellt werden können. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen
sind unbegründet.
Insbesondere bedarf es zur Erfüllung der Auskunft nicht der Hinzuziehung einer Steuerberaterin. Die Kosten der Zuziehung einer sachkun-digen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des [X.]
nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entste-hen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss
vom 26.
Oktober
2005 -
XII
ZB
25/05
-
FamRZ 2006, 33, 34
und
Senatsurteil vom 11.
Juli
2001 -
XII
ZR
14/00
-
FamRZ
2002,
666, 667).
Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil der Antragsgegner sowohl seine steuerlichen Grundaufzeich-nungen als auch seine Steuererklärungen und Überschussrechnungen in der Vergangenheit stets selbst, ohne Zuhilfenahme eines Steuerberaters, gefertigt hat.
Auch für die im eigenen Wissen des Antragsgegners stehenden Anga-ben
der
Aktiva des Betriebsvermögens mit wertbildenden Faktoren sowie der Passiva
bedarf es der Zuziehung eines Steuerberaters nicht (vgl. Senatsbe-schluss
vom 24.
Juli
2002 -
XII
ZB
31/02
-
FamRZ 2003, 597 und Senatsurteil vom 19.
Oktober
1988 -
IVb
ZR
27/88
-
FamRZ 1989, 157, 159).
Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist hingegen mit [X.] 17

bewerten ([X.] Beschluss vom 28.
September
2011

IV
ZR
250/10
-
FamRZ 2012, 299
mwN
und Senatsbeschluss vom 16.
April
2008 -
XII
ZB
192/06
-
FamRZ 2008, 1336 Rn.
18). Dass
danach ein Gesamtaufwand von über 600

8
9
10
-
6
-
bb) Ebenso
ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde unbegründet,
die Verurteilung zur Auskunftserteilung
über Einkünfte des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit nebst Vorlage zugehöriger
Belege sei, weil dieser im auskunftspflichtigen Zeitraum keiner abhängigen Beschäftigung nachgegan-gen sei,
auf eine unmögliche Leistung gerichtet, gegen die er sich mit [X.] Vollstreckungsabwehrmaßnahmen zur Wehr setzen müsse (vgl. Se-natsbeschluss vom 10.
Dezember
2008 -
XII
ZR
108/05
-
FamRZ 2009, 495, 496 mwN). Die ihm insoweit auferlegte Auskunft kann
nämlich ohne Weiteres durch die schlichte Angabe erfüllt werden, dass ein Einkommen aus [X.] Tätigkeit in dem fraglichen Zeitraum nicht erzielt
worden ist.
Korres-pondierende Belege über die Höhe der Einnahmen aus dieser Einkunftsart

1605 Abs.
1 Satz
2 BGB) erübrigen sich damit.

11
-
7
-
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO).
Hahne
Dose
Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG [X.]-St. [X.],
Entscheidung vom 03.08.2010 -
982 F 85/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.07.2011 -
12 UF 236/10 -

12

Meta

XII ZB 420/11

21.03.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 420/11 (REWIS RS 2012, 7947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7947

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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