Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. 5 StR 219/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 1959

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Gegenstand

Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl: Öffnen der Wohnungstür mit einem falschen Schlüssel


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB hält auch im Fall 15 revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zwar ist der Angeklagte in diesem Fall - anders als das [X.] meint - nicht in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung „eingebrochen“, denn er hat nicht die Tür der Privatwohnung, sondern nur des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses aufgehebelt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. September 2017 - 5 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 14, 15). Allerdings ist er anschließend mit einem „falschen Schlüssel“ in die Wohnung eingedrungen.

Nach den Feststellungen des [X.]s nutzte er dafür einen Wohnungsschlüssel, der auf dem Dachboden des Hauses deponiert war, ohne dass die Wohnungsmieterin davon wusste. Der Angeklagte hatte nur deshalb Kenntnis davon, weil in der Vergangenheit eine Ex-Freundin von ihm dort gelebt hatte. Unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Vermieters von diesem Schlüssel (hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen) war dieser im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB „falsch“. Dies ist der Fall, wenn dem Schlüssel im Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zum Öffnen des Schlosses fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 2020 - 4 StR 35/20, [X.], 167, 168 [zur Veröffentlichung in [X.]St 65, 194 vorgesehen]). Berechtigte war vorliegend die Mieterin, der durch Mietvertrag der Gebrauch der Mietsache überlassen war, nicht der Vermieter (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 1959 - 5 [X.], [X.]St 13, 15, 16; [X.], 101, 102). Zur ordnungsgemäßen Öffnung ihres [X.] bestimmt waren deshalb nur die der Mieterin übergebenen und ihr bekannten Schlüssel. Behält ein Vermieter einen Schlüssel ohne Wissen des Mieters zurück, wird dieser durch die Vermietung der Wohnung entwidmet und damit „falsch“ (vgl. [X.], 436, 437 f.). Gleiches gilt, wenn der Vermieter selbst keine Kenntnis mehr von der Existenz eines weiteren Wohnungsschlüssels hat. Durch die Vermietung einer Wohnung einschließlich der Übergabe der Wohnungsschlüssel wird zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr nur noch die im Besitz des Mieters befindlichen Schlüssel zur ordnungsgemäßen Öffnung der Wohnung bestimmt sind, außer der Vermieter behält mit Kenntnis des Mieters vereinbarungsgemäß einen weiteren Schlüssel (vgl. RG aaO).

Der Annahme einer anderen als der angeklagten Variante des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

[X.]     

        

[X.]     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 219/21

12.10.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 26. Februar 2021, Az: 3 KLs 710 Js 53810/19

§ 244 Abs 1 Nr 3 StGB, § 244 Abs 4 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. 5 StR 219/21 (REWIS RS 2021, 1959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1959

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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