Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. VIII ZR 344/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9206

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 344/12
vom

8. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.]s hat am
8. Januar 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richterinnen
Dr. [X.], Dr. Hessel
und Dr.
[X.] sowie [X.] Bünger
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision
der Beklagten
durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die
Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Das Beru-fungsgericht
hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob bei einem Anspruch, bei dem vor dem Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 BGB) ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB erfolgt ist, der Neubeginn der [X.] schon am Tag nach dem Anerkenntnis oder erst mit dem regulären [X.] einsetzt. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Beru-fungsgericht bejahten
Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Be-deutung;
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vor.
Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die [X.] aufzustellen oder Gesetzeslücken auszu-füllen. Für die -
vorliegend allein in Frage stehende -
Entwicklung höchstrichter-licher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an 1
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einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st.
Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 292 mwN). Einer solchen Hilfestellung bedarf es im Streitfall schon deswegen nicht, weil der in § 212 BGB verwendete Begriff des "Neubeginns der [X.]"
inhaltlich mit dem im alten Schuldrecht gebrauchten Begriff "Unterbre-chung der Verjährung"
(vgl. § 217, § 208 BGB aF) identisch ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]; Senatsurteil vom 9. Mai 2007 -
VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 [X.]) und sich die vom [X.] aufgestellten Leitlinien zu den Auswirkungen einer vor Verjährungsbeginn eingetretenen und beendeten Un-terbrechung ([X.], Urteile
vom 31. März 1969 -
VII ZR 35/67, [X.]Z 52, 47, 49
f.
[vor
Verjährungsbeginn zugestellter Mahnbescheid]; vom 27. September 1995 -
VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380 unter III 3 b
[Rückwirkung eines Mahn-bescheids auf Zeitpunkt vor Verjährungsbeginn]; vom 9. Juli 1998 -
IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972 unter [X.], insoweit in [X.]Z 139, 214 ff. nicht abge-druckt
[vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis]) damit ohne [X.] auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. [X.] hat das Berufungsgericht eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs ver-neint.
a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass der aus § 7 Abs. 2 des Kauf-
und Betriebsübernahmevertrags resultierende Anspruch auf Ausgleich des [X.] aufgrund der dort getroffenen
Fälligkeitsregelung frühestens am 1. Januar 2007 entstanden ist und daher die regelmäßige dreijährige Ver-jährungsfrist
erst am 1.
Januar 2008 zu laufen begonnen hat (§ 195, § 199 Abs.
1 BGB). Sie meint aber, das vor Beginn der Verjährungsfrist
von der [X.] am 21. September 2007 abgegebene Anerkenntnis habe bereits am darauffolgenden Tag zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) geführt.
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b) Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
[X.]) Zwar beginnt bei einem -
hier vorliegenden -
Anerkenntnis nach §
212 BGB die maßgebliche Verjährungsfrist am nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen ([X.], Urteile
vom 9. Juli 1998 -
IX ZR 272/96, [X.]O; vom 15. [X.] 2012 -
XII ZR 86/11, [X.], 3633
Rn.
33). Ein solcher Neubeginn der Verjährung setzt aber denknotwendig voraus, dass die Verjährung schon in Gang gesetzt worden ist, und kann damit frühestens ab dem eigentlichen [X.] einsetzen. Aus diesem Grund hat der [X.] für den inhaltsgleichen Begriff der Unterbrechung der Verjährung (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]O) entschieden, dass es in den Fällen
bei dem ursprünglichen [X.] bleibt, in denen eine Unterbrechung vor dem Schluss des [X.], in dem der Anspruch entstanden ist, eingetreten und beendet worden ist
([X.], Urteile
vom 31. März 1969 -
VII ZR 35/67, [X.]O; vom 27. September 1995 -
VIII ZR 257/94, [X.]O
unter III 3 b [X.]; vom 9. Juli 1998 -
IX ZR 272/96, [X.]O). Dieser Grundsatz gilt -
wie der [X.] für den Fall eines [X.] im Sinne von § 208 BGB aF (heute
§ 212 BGB) -
ausgesprochen hat, auch bei einem vor Verjährungsbeginn abgegebenen Anerkenntnis ([X.], Urteil vom 9. Juli 1998 -
IX ZR 272/96, [X.]O).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision
ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des §
212 BGB nichts anderes. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers.
Nach der Gesetzesbe-gründung bedarf ein Schuldner, der einen Anspruch als bestehend anerkennt, nicht des Schutzes der Verjährung (BT-Drucks. 14/6040, [X.]O). Der Gläubiger ist dagegen deswegen
schutzwürdig, weil
er
möglicherweise im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners davon absieht, den Anspruch geltend zu machen (BT-Drucks. 14/6040, [X.]O; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2007 -
VIII ZR 347/06, [X.]O Rn. 12). Der mit § 212 BGB verfolgte [X.] würde in sein 5
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Gegenteil verkehrt, wenn ein vor Verjährungsbeginn abgegebenes [X.] dazu führte, dass der Anspruch früher verjährt,
als dies ohne Anerkenntnis der Fall gewesen wäre.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2011 -
9 O
419/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.01.2012 -
1 [X.]/11 -

8

Meta

VIII ZR 344/12

08.01.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. VIII ZR 344/12 (REWIS RS 2013, 9206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9206

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Wird zitiert von

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Zitiert

VIII ZR 344/12

XII ZR 86/11

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