Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2020, Az. 4 StR 69/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1459

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Gegenstand

Beihilfe zum Angriff auf den Seeverkehr: Beendigung der Tathandlung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Bewertung des [X.], dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum [X.] gemäß §§ 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, 27 StGB strafbar gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Haupttat zum Zeitpunkt der Hilfeleistung des Angeklagten noch nicht beendet war.

Bei dem [X.] in der Tatvariante des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet, die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt. Das Merkmal „um dadurch die Herrschaft ... zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken“ beschreibt lediglich ein Handlungsziel im Sinne einer überschießenden Innentendenz, aber keinen tatbestandsmäßigen Erfolg (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 390/15 Rn. 15, [X.]St 61, 76, 80). Bei [X.] ist die Tat mit Ausführung der Tathandlung zwar vollendet, nach dem vom [X.] in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff aber erst mit dem Abschluss der auf demselben Vorsatz beruhenden tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung beendet, also erst wenn der Täter [X.] insgesamt aufgibt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2008 – 3 [X.], [X.], 567 mwN; vgl. ebenso bei anderen [X.] wie dem Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB [X.], Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 [X.], [X.], 578 f., und der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 StGB [X.], Urteil vom 26. Februar 1997 – 3 [X.], [X.]St 43, 1 ff.). Beim [X.] tritt [X.] daher erst ein, wenn der Täter von der Gewaltanwendung, vom [X.] bzw. von den sonstigen Machenschaften wieder Abstand nimmt.

Danach war vorliegend der [X.] zum Zeitpunkt der [X.] nicht beendet. Nach den Feststellungen wandten die Haupttäter von der Kaperung des Öltankers bis zu dessen Freigabe durchgängig Gewalt gegen die Besatzungsmitglieder an und wirkten auf deren Entschlussfreiheit ein. Der Angeklagte versorgte die Haupttäter in diesem Zeitraum als [X.] mit Nahrung. Die Unterstützung erfolgte zwar erst mehrere Monate nach der Kaperung, aber bevor die Haupttäter den Öltanker freigaben und ihre Tatausführung endgültig aufgaben.

Sost-Scheible     

      

Bender     

      

Hoch   

      

Sturm     

      

[X.]     

      

Meta

4 StR 69/20

29.07.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 16. Juli 2019, Az: 35 KLs 10/19

§ 27 StGB, § 316c Abs 1 S 1 Buchst b StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2020, Az. 4 StR 69/20 (REWIS RS 2020, 1459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1459

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