Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. V ZR 180/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16391

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110216BVZR180.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 180/15
vom

11. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] und Dr. Göbel

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2015 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000

.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 8. Juni 2006 verkaufte der Kläger zwei .

K.

und P.

H.

(im Folgenden: Käufer). Auf einem dieser Grundstücke befand sich eine Gaststätte. Der Kaufpreis sollte über zehn Jahre in [X.] beglichen werden. Die [X.] diesem Zeitpunkt an sollten die Nutzungen und
die Lasten der Grundstücke auf die Käufer übergehen. Der Kläger behielt sich ein vertragliches [X.]
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recht für den Fall vor, dass die Käufer mit einem Betrag von in Rückstand waren.

Zu diesem Kaufvertrag schlossen die [X.]parteien am 23. August 2006 einen notariellen Nachtrag. In diesem bewilligte und beantragte der Kläger die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, nach der die [X.] das ausschließliche Recht hat, auf dem belasteten Grundstück eine Schankwirtschaft oder eine Bierverkaufsstelle zu betreiben und zu unterhalten oder durch Dritte betreiben und unterhalten zu lassen und nach der es dem Ei-gentümer des Grundstücks verboten ist, Bier anzubieten, zu lagern oder auszu-schenken.

Die Käufer schlossen am gleichen Tag mit der [X.] ein Darlehens-
und Bierlieferungsabkommen, mit dem diese ihnen ein Darlehen über 260.000

zehn
Jahre, nur das Bier der [X.] zu beziehen und in der Gaststätte auszuschenken. Die [X.] wurde in das Grundbuch eingetragen.

Die Käufer bedienten in der Folgezeit das von der [X.] gewährte Darlehen nicht mehr und zahlten auch die [X.] nur teilweise. Die [X.] kündigte den Darlehensvertrag und machte
nach Verwertung der [X.] in einem Rechtsstreit erfolgreich e-gen die Käufer geltend.
Der Kläger trat von dem [X.], nachdem er die Käufer zuvor vergeblich zur Zahlung eines Rückstands fälliger [X.] in Höhe von 104.639,12

n-schließend die Käufer auf Räumung und Herausgabe der [X.]; die Entscheidung zugunsten des [X.] ist im Verlauf dieses Rechtsstreits rechts-kräftig geworden.
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Von der [X.] hat der Kläger die Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit verlangt, was diese ablehnt. Die Klage auf Erteilung einer Lö-schungsbewilligung hat das [X.] abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen will.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der EGZPO). Für die Wertgrenze der
Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend.

1. Dieser Wert ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß §
294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2013 -
V [X.], Grundeigentum 2013, 1584 Rn.
6; Beschluss vom 7.
Mai 2015 -
V [X.], Grundeigentum 2015, 912 Rn.
5).

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass für den Wert der Beschwer das Interesse der [X.] an der Änderung des ihr ungünstigen Berufungsurteils maßgebend ist, das sich nach dem wirt-schaftlichen Interesse an dem Fortbestand der Dienstbarkeit bestimmt. Aus den von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Umständen ergibt sich [X.] nicht,
dass die
Beschwer
20.000

übersteigt.

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b) aa) Das Interesse der [X.] an der Dienstbarkeit an dem [X.] des [X.] bemisst sich nicht nach der Höhe ihrer Darlehensforderung gegen d, die ihr nach Verwertung von [X.] noch zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte -
wie die [X.] meint -
insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an der [X.] gegenüber einem Anspruch auf Zustimmung zur Löschung geltend ma-chen könnte. Die Höhe der für den Wert der Beschwer der [X.] schon deshalb nicht ausschlagge-bend, weil der Kläger weder persönlich noch dinglich mit seinem Grundstück für diese Forderung haftet. Die Dienstbarkeit ist kein Grundpfandrecht. Die [X.] macht im Übrigen kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an der Dienstbarkeit bis zur Befriedigung ihrer Darlehensforderung gegen die Käufer geltend, sondern erstrebt
die Abweisung der Klage
mit der Begründung, ihr [X.] an der Dienstbarkeit, die ein Recht zum ausschließlichen Vertrieb und Ausschank ihres Bieres sichere, sei nicht dadurch weggefallen, dass die Käufer nicht mehr im Besitz des Grundstücks seien und deshalb keine Gaststätte auf dem Grundstück des [X.] betrieben.

bb) Eine

-
entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde -
auch nicht aus der Gewinnerwartung nach den mit den Käufern abgeschlossenen Bierlieferungsabkommen, deren Höhe die Beklagte in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der
Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 110.000

lässt sich das Interesse der [X.] an dem Fortbestand der Dienstbarkeit nach § 1090 BGB hier deshalb nicht bemessen, weil -
wie die Nichtzulassungs-beschwerde in anderem Zusammenhang betont -
der Kläger nicht Partei des mit der Dienstbarkeit abgesicherten [X.] zwischen der [X.] und den Käufern gewesen ist. Im Hinblick auf diesen Vertrag wäre das Interesse der 9
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[X.] am Fortbestehen der Dienstbarkeit zudem nicht nach der Gewinner-wartung für den gesamten zehnjährigen Bezugszeitraum, sondern nach der restlichen Laufzeit des [X.] zu bemessen, die in wenigen Monaten (im Sep-tember 2016) endet.

2. Ungeachtet der nicht hinreichenden Darlegungen der Nichtzulas-sungsbeschwerde wäre der Wert der in dem
Revisionsverfahren geltend zu den für das Revisionsgericht offenkundigen Tatsachen eine Beschwer in dieser Höhe ergäbe (vgl. [X.], NJW-RR 2007, 862, 863). Das ist indessen eben-falls nicht der Fall.

a) Eine Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, auf dem belasteten [X.] eine Schankwirtschaft zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen und es dem Eigentümer des Grundstücks verbietet, Bier anzubieten, zu lagern oder auszuschenken, hat allerdings für die Brauerei auch einen Wert, wenn ein Bezugsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Sie sichert dann noch die [X.], den Grundstückseigentümer zum Abschluss eines Bezugsvertrags zu be-wegen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1985 -
V [X.], NJW 1985, 2474, 2475; [X.], Urteil vom 22. Januar 1992 -
VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593, 594) oder zumindest eine Konkurrenz durch andere Brauereien oder Bierverle-ger von dem Grundstück fernzuhalten (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 1988
-
V [X.], [X.], 2364, 2365).

b) Nach der Gewinnerwartung aus dem [X.] kann der wirt-schaftliche Wert einer solchen Dienstbarkeit jedoch nur bestimmt werden, wenn auf dem belasteten Grundstück -
gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft -
eine Schankwirtschaft oder ein Bierverlag durch die Brauerei, den Eigentümer oder 11
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einen Dritten betrieben wird. Im vorliegenden Fall fehlt es dafür an [X.], weil das frühere [X.] von dem Kläger zu Wohnzwecken genutzt wird und
weder festgestellt noch vorgetragen worden ist, dass auf dem Grundstück wieder eine Gaststätte betrieben werden wird.

Hinzu kommt, dass die Aufnahme eines Betriebes einer Gaststätte auf dem belasteten Grundstück durch die Beklagte nicht zu erwarten ist, weil die streitgegenständliche Dienstbarkeit keine hinreichend sichere Grundlage für Investitionen auf dem Grundstück des [X.] böte. Zwar ist es richtig, dass der Kläger nicht Partei der Sicherungsabrede der [X.] mit den Käufern [X.] ist (zum Inhalt der Vereinbarung über die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung von Bierbezugspflichten: [X.], Urteil vom 20. Januar 1989 -
V [X.], NJW-RR 1989, 519; [X.], Urteil vom 22. Januar 1992 -
VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593) und dass eine Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung der Dienstbarkeit nach dem Ende der Bezugsverpflich-tung von den Käufer auf den Kläger weder festgestellt noch
vorgetragen wor-den ist. Nach Scheitern des [X.] dürfte aber ein Anspruch des [X.] gegen die Käufer auf Abtretung dieses Anspruchs gegen die [X.]n in Betracht kommen. Angesichts des bevorstehenden Endes der mit den Käufern vereinbarten [X.] muss die Beklagte daher damit rech-nen, sich alsbald einem schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Dienstbarkeit ausgesetzt zu sehen.

c) Vor diesem Hintergrund vermag der [X.] nicht zu erkennen, dass der Wert der Beschwer der [X.] durch ihre Verurteilung, die Löschung der Dienstbarkeit zu bewilligen,

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub

Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2012 -
2/2 O 169/12 -

O[X.], Entscheidung vom 10.07.2015 -
1 [X.] -

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Meta

V ZR 180/15

11.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. V ZR 180/15 (REWIS RS 2016, 16391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16391

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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