Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. V ZR 54/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2609

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[X.]:[X.]:BGH:2016:101116BVZR54.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 54/16
vom

10. November 2016

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, die Richter Dr.
Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
7. Zivilsenat -
vom 28.
Januar 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000

Gründe:

I.

Das Grundstück der Klägerin ist zu Gunsten des Beklagten mit einer be-schränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Danach ist dem Beklagten das Recht eingeräumt, in das Grundstück eine Wasserleitungsanlage samt dem erforderlichen Zubehör einzulegen und diese dauernd zu nutzen.

Im Juni 2014 informierte der Beklagte die Klägerin über das Vorhaben, entlang der im Grundstück verlegten Wasserleitung ein 30 kV-Energie-transportkabel zu verlegen. Dem widersprach die Klägerin.
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Die Parteien schlossen in der Folgezeit einen Zwischenvergleich, in dem sich die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, die [X.] zu dulden. Die zwischen den Parteien streiti-ge Frage, ob dessen Verlegung von der beschränkten persönlichen [X.] umfasst ist, sollte gerichtlich geklärt werden. Für den Fall einer nicht beste-henden Pflicht zur Duldung verpflichtete sich der Beklagte wahlweise, die [X.] entweder auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder die durch das verlegte Kabel entstandenen bzw. noch entstehenden Mehrkosten bei Bauvorhaben der Klägerin zu übernehmen.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht ver-pflichtet ist, die Verlegung, Belassung sowie Nutzung des Energietransportka-bels und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen aufgrund der bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu dulden.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Re-3
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visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu-lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inner-halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die vom 12. November 2014 -
V [X.], juris Rn. 2 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, das Grundstück der Klä-gerin für die Verlegung und Nutzung des [X.] in Anspruch zu nehmen, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Inhalts des [X.] entweder nach den Kosten, die für die Entfernung des Kabels und eine andere Leitungsführung anfallen, oder nach den Mehrkosten, die durch das ver-legte Kabel bei Bauvorhaben der Klägerin entstanden sind oder entstehen wer-den und von dem Beklagten alternativ zu der Entfernung der Leitung zu über-nehmen sind.

Beklagte nicht glaubhaft gemacht.

aa) Er trägt lediglich vor, dass die Kosten für die Entfernung und Neuver-legung des Kabels weit über dem von dem Berufungsgericht festgesetzten nicht.

bb) Der vorgelegte Streitwertbeschluss des [X.]s Ulm vom 15.
Juni 2015, der einen parallel gelagerten Fall betreffen soll, ist nicht geeig-8
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Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2015 ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Streitwert auf diesen Betrag, der auch in der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht näher erläutert wird, festgesetzt wurde. Zudem ist der konkrete Kostenaufwand für die Verlegung einer Leitung von der jeweiligen La-ge des belasteten Grundstücks und des Umfangs seiner Inanspruchnahme ab-hängig. Schon deshalb können aus dieser Wertfestsetzung nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf den Kostenaufwand im vorliegenden Verfahren gezogen werden.

cc) Aus der weiterhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergeben sich ebenfalls keine konkreten Aussagen zu der Höhe der Baukosten. Soweit darin Mehrkosten von Stromleitung, durch die sich die Klägerin mit selbst erzeugtem Strom versorgen will, erwähnt werden, bleibt schon der verlegungsbedingte [X.] offen.

dd) Schließlich führt auch die von dem Beklagten angeführte [X.] der angegriffenen Entscheidung für andere Grundstückseigentümer nicht weiter. Derartige mittelbare wirtschaftliche Folgen eines Urteils bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 24.
September 2015 -
V [X.], Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 11;
Beschluss vom 26.
Juni 2008 -
V [X.], juris).
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III.

Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung

[X.]Weinland

Kazele Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2015 -
3 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.01.2016 -
7 [X.] -

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Meta

V ZR 54/16

10.11.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. V ZR 54/16 (REWIS RS 2016, 2609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2609

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