Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. 5 StR 315/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1289

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5 [X.]/00(alt: 5 [X.]/[X.] 31. August 2000in der [X.] versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2000 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zwar hat das [X.] einen Beweisantrag auf Vernehmung der ehemali-gen Freundin des Angeklagten, [X.], mit teilweise bedenklichenErwägungen als bedeutungslos abgelehnt. Hätte nämlich die beantragte [X.] ergeben, daß die Zeugin [X.]dem Angeklagten entgegenseiner Darstellung seit mehreren Jahren nicht mehr begegnet ist, so wäredas Tatgeschehen rational noch weniger nachvollziehbar als bei einem kurzvor der Tat erfolgten Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und [X.]. Eine schwere psychische Störung des Angeklagten [X.] welcher Artauch immer [X.] als tatauslösendes Moment, hätte dann entgegen der [X.] des [X.]s weit näher gelegen, als ein [X.] Angeklagten voll zuverantwortender Amoklauffl ohne jedes Motiv. Aus der weiteren Begründungdes [X.]s, der Sachverständige habe sein Gutachten in Kenntnis [X.] der Zeugin im Ermittlungsverfahren (die sich mit der [X.] decken) erstellt, entnimmt der Senat jedoch, daß der [X.] deutlich gemacht hat, daß dem Zeitpunkt der Trennung des Angeklag-ten von seiner Freundin für die Einschätzung des Sachverständigen, beimAngeklagten habe zur Tatzeit ein psychischer Ausnahmezustand nicht auf-grund eines Wahnsystems, sondern aufgrund einer Anpassungsstörung [X.] mit Rauschgiftkonsum vorgelegen, keine [X.] zukomme. Die Möglichkeit, das in sich schlüssige und überzeu-gende Gutachten, dem sich das [X.] nach eigener Prüfung ange-schlossen hat, könnte durch eine unrichtige Tatsachengrundlage zum Nach-teil des Angeklagten beeinflußt sein, scheidet damit aus.[X.] BasdorfTepperwien Brause

Meta

5 StR 315/00

31.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. 5 StR 315/00 (REWIS RS 2000, 1289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1289

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