Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2018, Az. 2 WDB 2/18

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 6348

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Immunität eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Verfahrenshindernis


Leitsatz

Die Immunität eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments begründet ein Verfahrenshindernis bei der Durchführung eines wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahrens. Dies gilt auch für vor dem Mandatserwerb eingeleitete ("mitgebrachte") Verfahren.

Tatbestand

1

...

2

Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 hat der Vorsitzende der [X.] des [X.] das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Eine Verurteilung wegen unwürdigen Verhaltens nach dem Ausscheiden aus dem Dienst setze die Möglichkeit einer Wiederverwendung als Offizier voraus. Hieran fehle es aber nach der Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine aktive Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung liege in den vorgeworfenen Handlungen nicht. Sie sei auch nicht ordnungsgemäß angeschuldigt. Weiterhin bestehe für die Durchführung des Disziplinarverfahrens das Verfahrenshindernis der Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments.

3

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der [X.]. Der frühere Soldat habe sich durch das angeschuldigte Verhalten sowohl unwürdig verhalten als auch gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt. Für eine Verurteilung wegen der letztgenannten Pflichtverletzung sei die Wiederverwendung keine tatbestandliche Voraussetzung. Für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens sei anders als bei der Durchführung eines Strafverfahrens die vorherige Aufhebung der Immunität durch das [X.] nicht erforderlich. In der fehlenden Aufhebung der Immunität liege kein Verfahrenshindernis, das die Verfahrenseinstellung durch den Vorsitzenden im [X.] rechtfertige.

Entscheidungsgründe

4

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet, weil die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht ein Verfahrenshindernis festgestellt hat.

5

Unter den Begriff des Verfahrenshindernisses nach § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 [X.] fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 6. August 2014 - 2 [X.] 5.13 - BVerwGE 150, 162 Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend steht die Immunität eines [X.] grundsätzlich solange der Durchführung eines wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegen, bis das Parlament dem zustimmt. Soweit der Senat im Urteil vom 23. April 1985 (2 WD 42.84, BVerwGE 83, 1ff.) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

6

1. Der frühere Soldat genießt als Europaabgeordneter für die Wahlperiode von 2014 bis 2019 Immunität. Nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des [X.] aus der [X.] (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG - vom 6. April 1979 <[X.] I S. 413>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2014 <[X.] I S. 906>) bestimmt sich die Indemnität und Immunität der Mitglieder des [X.] nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der [X.]n Gemeinschaften im Anhang zum [X.] und einer gemeinsamen [X.] vom 8. April 1965 ([X.] [X.] S. 1453, <1482>, im Folgenden: Protokoll). Allerdings vermittelt Art. 9 des Protokolls den Mitgliedern des [X.] Verfolgungsschutz im Sinne einer absoluten Immunität nur in Bezug auf Äußerungen, die "in Ausübung ihres Amtes erfolgten"; dabei muss der Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen [X.]ätigkeit unmittelbar und in offenkundiger Weise ersichtlich sein (vgl. [X.], Urteile vom 6. September 2011 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:C:2011:543], [X.] - Rn. 35 und vom 21. Oktober 2008 - [X.]/07 und [X.]/07 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 44). Daran fehlt es, wenn die im Disziplinarverfahren angeschuldigten Äußerungen - wie hier - Jahre vor dem Antritt des Europaabgeordnetenmandats getätigt worden sind. Nach Art. 10 Satz 1 Buchst. a des Protokolls steht den Mitgliedern des [X.] während der Dauer der Sitzungsperiode darüber hinaus im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den [X.]mitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu. Folglich sind für die Dauer der Sitzungsperiode die nationalen Immunitätsregelungen auf Mitglieder des [X.] ergänzend anwendbar. Damit gilt der relative Immunitätsschutz des Art. 46 Abs. 2 [X.] auch für einen Europaabgeordneten. Gleich einem [X.] des [X.] darf er während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung seiner Versammlung, des [X.], zur Verantwortung gezogen werden (BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 2 WD 42.84 - BVerwGE 83, [X.]). Die "Sitzungsperiode" im Sinne von Art. 10 Satz 1 des Protokolls erfasst regelmäßig das gesamte Jahr, auch wenn das [X.] nicht tatsächlich tagt, sodass sich hieraus ein lückenloser Immunitätsschutz für die gesamte [X.] ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1986 - [X.] [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/[X.] - Slg. 1986, 2391 Rn. 17 ff.; [X.], Das [X.] Mandat - Status der [X.] des [X.], 2004, [X.] f. m.w.N.).

7

2. Der hier in zeitlicher Hinsicht unvermindert andauernde Immunitätsschutz greift auch im vorliegenden Fall ein. Gerichtliche Disziplinarverfahren nach der [X.] fallen in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 2 [X.], weil sie auf die Verhängung einer staatlichen [X.] abzielen. Daher dürfen auch vor dem [X.] eingeleitete ("mitgebrachte") Disziplinarverfahren nicht ohne Genehmigung des [X.] fortgeführt werden. Eine solche Genehmigung des [X.] ist nicht eingeholt worden.

8

a) Der Schutz des Art. 46 Abs. 2 [X.] greift nach seinem Wortlaut stets, wenn ein [X.] wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen werden soll. Die Norm erfasst neben Verfahren nach der Strafprozessordnung auch gerichtliche Disziplinarverfahren in Anwendung der [X.]. "Zur Verantwortung gezogen" wird bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur der Angeklagte im Strafverfahren, sondern auch der Angeschuldigte eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Zwar bezeichnet die [X.] - [X.] - seit Inkrafttreten des [X.] des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 ([X.] I S. 1481) die in ihren Verfahren möglichen Sanktionen als "Maßnahmen" (vgl. § 22 und § 58 [X.] geltender Fassung) und nicht mehr wie noch die [X.] in der Fassung vom 15. März 1957 ([X.] I S. 189) als "Disziplinarstrafen". [X.]rotz Änderung der Bezeichnung stellen die Sanktionen der [X.] nach wie vor eine missbilligende Reaktion auf schuldhaftes Verhalten dar ([X.], Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - [X.]E 26, 186 <204>; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 2 WD 42.84 - BVerwGE 83, 1 <4>). Dass der verfassungsrechtliche Begriff der "Strafe" in Art. 46 Abs. 2 [X.] nicht auf [X.]n beschränkt ist, ergibt sich schon daraus, dass der [X.] - wie etwa in Art. 103 Abs. 3 [X.] - eine solche Beschränkung etwa durch die Formulierung "auf Grund der allgemeinen Strafgesetze" zum Ausdruck bringen kann ([X.], Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - [X.]E 26, 186 <203>). Eine solche Formulierung verwendet Art. 46 Abs. 2 [X.] nicht. "Strafe" ist damit nicht nur die in einem Verfahren nach der Strafprozessordnung verhängte [X.], sondern jede Zufügung eines angedrohten Übels als Reaktion der öffentlichen Gewalt auf ein vorangegangenes Verhalten (vgl. [X.] in: [X.] Kommentar zum Grundgesetz, 187. Aktualisierung November 2017, Art. 46 [X.] Rn. 142; [X.]/[X.] in: von [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 46 [X.] Rn. 39) und damit auch die Disziplinarmaßnahme (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 - [X.]E 42, 312 <328>; [X.]/[X.]/[X.], [X.]recht, 2016, § 13 Rn. 7).

9

b) Für ein weites Verständnis des Art. 46 Abs. 2 [X.] spricht auch die historische Interpretation. Schon die Vorgängernormen - Art. 31 Abs. 1 RV 1871 und Art. 37 Abs. 1 [X.] - erfassten Disziplinarmaßnahmen (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 1892 - 1578/92 - [X.]St 23, 184 <193>, [X.], [X.], Kommentar, 14. Aufl. 1933, Art. 37 Nr. 2; [X.]/[X.], Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1930 (1. Band), § 39 S. 442: "... Schutz vor jeder Art ... disziplinärer Strafverfolgung"); [X.], [X.], 880; [X.]/[X.] in: von [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage 2018, Art. 46 Abs. 2 [X.] Rn. 39). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des Grundgesetzes hieran etwas hat ändern wollen. Da die Staatspraxis in Vergangenheit und Gegenwart kontinuierlich davon ausgeht, dass Disziplinarverfahren den Immunitätsregelungen unterfallen und Wege vorsieht, die Immunität zur Durchführung von Disziplinarverfahren aufzuheben (vgl. Anlage 6 Abschnitt [X.] zu § 107 Abs. 2 Geschäftsordnung des [X.] sowie Butzer, Immunität im [X.] Rechtsstaat, 1991, S. 187 m.w.N.) besteht auch kein Anlass, von einem insoweit gewandelten Verfassungsverständnis des Art. 46 Abs. 2 [X.] auszugehen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich der Absätze 1 und 2 von Art. 46 [X.]. Zwar unterscheidet Art. 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Indemnität zwischen gerichtlicher und dienstlicher Verfolgung. Hieraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Norm auch in Bezug auf die Immunitätsregelung zwischen Straf- und Disziplinarverfahren differenziert und letztere ausschließt. Denn Absatz 1 Satz 1 verbietet gerichtliche und dienstliche Verfolgung und sonstiges Zur-Verantwortung-Ziehen und Absatz 2 verwendet den weiten Begriff, dass ein [X.] zur Verantwortung gezogen werden soll. Ob dies auf gerichtlichem oder dienstlichem Wege erfolgt, wird in Absatz 2 gerade nicht eingeschränkt. Der weite Begriff des [X.] sagt auch nichts darüber aus, ob die drohende Sanktion als "Strafe" zu betrachten ist.

d) Sinn und Zweck der Immunitätsregelung sprechen für eine Einbeziehung von Disziplinarmaßnahmen in den verfassungsrechtlichen Begriff der "Strafe".

Immunitätsregelungen dienen dem Schutz des [X.] und finden ihre Rechtfertigung im Repräsentationsprinzip ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2001 - 2 [X.] - [X.]E 104, 310 <328 f.>). Hiermit soll sichergestellt werden, dass die parlamentarische Arbeit durch ein nach dem Willen des Wahlvolkes zusammengesetztes Gremium unbeeinträchtigt unter [X.]eilnahme aller [X.] erfolgen kann. Die Immunität schützt auch davor, dass Abgeordnete durch Eingriffe anderer Staatsgewalten in ihrer parlamentarischen Arbeit behindert werden. Die Gefahren, denen Art. 46 Abs. 2 [X.] im Interesse der Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie wehren will, mögen im [X.] Rechtsstaat wenig wahrscheinlich sein. Dies macht die Regelung des Art. 46 Abs. 2 [X.] aber weder obsolet noch rechtfertigt es eine dem Normzweck widersprechende enge Auslegung (vgl. [X.], Entscheidung vom 24. Oktober 1958 - [X.]. 30 - VII - 58 - BayVBl. 1959, 53; [X.]/[X.]/[X.], [X.]recht, 2016, § 13 Rn. 17). Die Ermittlungen in einem wehrgerichtlichen Disziplinarverfahren können die Ausübung eines [X.]mandats aber in gleicher Weise erschweren wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren. Auch berühren die in einem wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahren drohenden [X.]en den Betroffenen häufig ebenso massiv. Insbesondere Dienstgradherabsetzungen oder Entfernungen aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts können das Ansehen und die langfristigen Existenzgrundlagen der davon Betroffenen oftmals nachhaltiger beeinflussen als sachgleiche [X.]n. Wirken disziplinarische Sanktionen aber vergleichbar einschneidend wie [X.]n, sind sie in gleicher Weise geeignet, die Amtsausübung eines [X.] zu erschweren. Werden wehrdisziplinarrechtliche Schritte ohne zureichenden Grund ergriffen und besteht ein "fumus persecutionis" (vgl. EuG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - [X.] - 346/11 und [X.] - 347/11 [[X.]:[X.]:[X.]:2013:23] - Rn. 104, 116 ff.), sind die Gefahren für das Repräsentationsprinzip mithin vergleichbar.

Zwar bestehen insbesondere in den Sanktionszwecken Unterschiede zwischen Straf- und Disziplinarverfahren. Während das Strafrecht die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens schützen, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken soll ([X.], Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 - [X.]E 45, 187 <253 ff.> zum Strafverfahren), verfolgt das Wehrdisziplinarrecht das Ziel, die Integrität, das Ansehen und die Disziplin in der [X.] wiederherzustellen und zu sichern (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Diese Unterschiede in der Zielsetzung sind jedoch ohne Bedeutung, weil zum Schutz der durch die Immunitätsregelungen geschützten Interessen allein auf die Wirkung der Sanktion und der Sanktionsdrohung auf die Entscheidungsfreiheit des [X.] abzustellen ist. Beiden Rechtsregimen ist jedoch gemein, dass sie durch Sanktionsdrohung oder -verhängung auf das (künftige) Verhalten des [X.] Einfluss nehmen sollen und dass bereits die ersten Schritte eines Straf- oder Disziplinarverfahrens das Ansehen eines Parlamentariers und damit auch die [X.]arbeit tangieren. Darum bedarf der Abgeordnete in beiden Fällen des Schutzes der Immunitätsregelung. Da auch Verfahren, die bereits vor dem Erwerb der [X.]mitgliedschaft eingeleitet wurden, die Schutzzwecke der Immunitätsregelungen nachteilig betreffen können, erfasst Art. 46 Abs. 2 [X.] auch "mitgebrachte Verfahren" (zum früheren [X.]: [X.], DVBl. 1955, 350 ff.; [X.], Urteil vom 17. Oktober 1895 - 3394/95 - [X.]St 27, 385 <386 f.>).

e) Europarecht gebietet kein engeres Verständnis der Immunitätsregelungen. Art. 10 Satz 1 Buchst. a des Protokolls verweist ausdrücklich für den weiteren Immunitätsschutz der [X.] des [X.] in deren Herkunftsstaat auf die nationalen Bestimmungen und erhebt somit grundsätzlich keinen eigenen Gestaltungsanspruch hinsichtlich des Umfangs (vgl. [X.], Urteil vom 6. September 2011 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:C:2011:543], [X.] - Rn. 25). Ein engerer Schutz ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Satz 1 Buchst. b des Protokolls, der die gerichtliche Verfolgung von Mitgliedern des [X.] auch in anderen Mitgliedsstaaten ausschließt. Er zielt im Gegenteil vielmehr auf eine Erweiterung des Schutzes von [X.] ab.

f) Die Zwecke des Disziplinarverfahrens werden durch ein weites Verständnis des Art. 46 Abs. 2 [X.] nicht gefährdet. Denn sowohl Art. 9 der Geschäftsordnung des [X.]n Parlamentes als auch die Anlage 6 zu § 107 der Geschäftsordnung des [X.] sehen Wege vor, die Genehmigung des [X.] einzuholen, deren Beschreiten der Wehrdisziplinaranwaltschaft möglich und zumutbar ist. Die im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der [X.] notwendige Disziplinierung ihrer Angehörigen wird durch Art. 46 Abs. 2 [X.] nicht verhindert, sondern an die Einbindung des [X.] zur Wahrung von dessen Rechten geknüpft. Damit ist ein angemessener Ausgleich kollidierender [X.]eilaspekte des Gemeinwohls möglich.

3. Zwar war es ermessensfehlerhaft, die grundsätzliche Frage, ob die Immunität des [X.] ein Verfahrenshindernis begründet, abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Beschluss des Vorsitzenden außerhalb einer Hauptverhandlung nach § 108 Abs. 4 [X.] zu entscheiden. Da allerdings aus den oben ausgeführten Gründen keine andere Entscheidung als die Einstellung möglich war, beruht die Entscheidung nicht auf diesem Fehler.

Die Kostenentscheidung folgt § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 3 Satz 1 [X.].

Meta

2 WDB 2/18

10.07.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WDB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 25. Januar 2018, Az: N 6 VL 8/17, Beschluss

Art 46 Abs 1 GG, Art 46 Abs 2 GG, Art 103 Abs 3 GG, § 108 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 2 WDO 2002, § 108 Abs 4 WDO 2002, § 5 S 1 EuAbgG, Art 9 EGBefrProt, § 107 Anl 6 BTGO 1980

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2018, Az. 2 WDB 2/18 (REWIS RS 2018, 6348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6348

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 WDB 5/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit


2 WDB 12/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung; elektronische Kommunikationsmittel; Verdacht der sexuellen Belästigung


2 WDB 6/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung; Speichermedien; Cloud-Dienst


2 WDB 1/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; Altersgrenze 65 Jahre


2 WDB 5/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des Verfahrens


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvE 2/00

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.