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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 63/09 vom 9. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 9. Juni 2009 beschlossen: Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revi-sionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht vor dem 3. Juni 2008 zugestellt [X.]. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das [X.] beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 26. März 2009 zugestellt worden. Am 27. März 2009 hat der Kläger durch eine am [X.] zugelassene Rechtsanwältin Revision einge-legt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 23. April 2009 ist die Revisionsbegründung eingegangen. Die [X.] für die 1 - 3 - Einlegung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden. Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2007 - 10 C 105/07 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 03.06.2008 - 6a [X.]/07 -
Meta
09.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. IX ZR 63/09 (REWIS RS 2009, 3158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3158
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