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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:200916BIXZR175.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 175/16
vom
20. September 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, den Richter [X.], die Richterin [X.] und
den Richter Dr. Schoppmeyer
am 20. September 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 28.
Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 15.240,44
Gründe:
Die Eingabe der Beklagten ist als Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne des §
544 ZPO auszulegen. Die Beklagten begehren
die Aufhebung des [X.] vom 28.
Juni 2016, mit dem das Berufungsgericht
ihre Berufung ge-mäß § 522 Abs.
2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss steht den Beklagten nach §
522 Abs. 3, §
544 Abs.
1 Satz
1, § 542 Abs. 1 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Hingegen liegt im [X.] noch keine anfechtbare Entscheidung
vor.
Bislang wurde nur der [X.] der Gegenseite mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
552 Abs.
1, § 572 Abs.
2 ZPO als unzulässig
zu verwerfen. Der Wert der von den Beklagten mit der [X.] geltend zu machenden Beschwer übersteigt einen Betrag von 20.000
nicht (§ 26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO). Die Beklagten sind nach der Zurückweisung
Die Nichtzulas-sungsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde
(§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2016 -
23 [X.]/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.06.2016 -
3 U 26/16 -
2
Meta
20.09.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. IX ZR 175/16 (REWIS RS 2016, 5290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5290
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