Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 3 StR 495/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3129

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[X.]in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbun-desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] 8. Februar 2001 bemerkt der Senat, daß die Verfahrens-rüge, das [X.] sei nicht vorschriftsmäßig besetzt ge-wesen (§ 338 Nr. 1 StPO), unzulässig ist. Die Revision ver-schweigt die Verfügung vom 20. März 2000 ([X.]. 169d.A.), daß sich die Besetzung der Richterbank ändere, [X.] die [X.]in Urlaub befinde und an ihrerStelle der [X.]geladen wurde. [X.] Benachrichtigung des Verteidigers des Ange-klagten per Telefax wurde angeordnet. Diese Anordnung wur-de laut [X.] noch am 20. März 2000 ausge-führt. Damit wäre § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen derBehauptung der Revision beachtet. Die Rüge ist im übrigenaber auch deswegen unzulässig, weil die Revision nicht in dergebotenen Form mitteilt, welcher Schöffe bei richtiger Geset-zesanwendung zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung [X.] war (vgl. BGHSt 36, 138 m.w.Nachw.).- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 495/00

21.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 3 StR 495/00 (REWIS RS 2001, 3129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3129

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