Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. 2 StR 445/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2987

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[X.]/99vom25. Februar 2000in der [X.]: Mordes u.a. zu 2.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 3.: Diebstahls mit Waffen- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 2000einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 17. Februar 1999 werden als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.]eils auf [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteilder Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Hinsichtlich der Revision des Angeklagten K. ist folgendes anzu-merken:Das [X.] ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Muni-tion getrennt von der Waffe bei sich führte. Da es ohne Rechtsfehler einenminder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF verneint und nur ei-ne Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, hätte es [X.] der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des§ 250 Abs. 1 StGB (6. [X.]) zugrunde legen müssen, der mit einer Mindest-strafdrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mil-dere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Zwar sieht § 250 Abs. 2Nr. 1 StGB nF ebenso wie § 250 Abs. 1 StGB aF eine Mindeststrafe von fünfJahren Freiheitsstrafe vor. Die Voraussetzungen von § 250 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 3 -nF liegen aber entgegen der Ansicht des [X.]s nicht vor. Setzt der [X.] nämlich zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole einund befindet sich das zugehörige mit Munition versehene Magazin in seinerKleidung, verwendet er keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, [X.] diese nur im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nF bei sich (vgl. [X.],[X.]. vom 20. Oktober 1999 - 1 [X.], zum Abdruck in [X.]St bestimmt).Die Strafe hätte deshalb dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nF (drei bis15 Jahre) als dem milderen Gesetz entnommen werden müssen. Da aber [X.] (Freiheitsstrafe von sechs Monaten statt zwei Jah-ren) betroffen ist, kann der Senat angesichts der weit von der [X.] Strafe von sieben Jahren und sechs Monaten ausschließen, daßsich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkt hat.[X.] Detter [X.]

Meta

2 StR 445/99

25.02.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. 2 StR 445/99 (REWIS RS 2000, 2987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2987

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