Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. XI ZR 291/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12455

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130318UXIZR291.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

13. März 2018

Herrwerth

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 Satz 1 Bl.
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zwi-schen einer Darlehensvariante ohne "[X.]" zu marktüblichem Zins und einer Darlehensvariante mit "[X.]" zu einem günstige-ren Zinssatz eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar. [X.] muss auch hier der Vertragspartner des [X.] Gelegenheit er-halten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durch-setzung einzubringen (im [X.] an [X.], Urteil vom 15.
Februar 2017

IV
ZR 91/16, [X.], 517 Rn. 9).
[X.], Urteil vom 13. März 2018 -
XI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
März 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Mai 2016 wird auf [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung von "[X.]", die die Beklagte bei Auszahlung von Darlehen ein-behalten hat.
Der Kläger ist Verbraucher. In den Jahren 2010 und 2011 schloss er mit der beklagten Sparkasse drei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträ-ge. In den drei dafür vorformulierten Vertragsurkunden war unter der Überschrift "Darlehensnennbetrag" bzw. "[X.]" jeweils eine laufzeitunabhän-gige "[X.]" in Höhe von 2% des betreffenden [X.] vorgesehen, welche die Beklagte bei Auszahlung des Darlehens einbe-hielt. Weiter war jeweils unter der Überschrift "besondere Vereinbarung" oder "sonstige Vereinbarung" geregelt, dass Sondertilgungen jederzeit bzw. während 1
2
-
3
-
der Sollzinsbindungsfrist jederzeit möglich sein sollten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Vereinbarungen zur "[X.]". Die [X.] erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung der "[X.]" zuzüglich Nebenforderungen gerichteten, am 19.
Dezember 2014 zugestellten Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Das Landge-richt hat
die Klage hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen abgewiesen und die weitergehende Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg.
I.
Das [X.] hat seine Entscheidung

soweit für das Revisionsver-fahren von Interesse

im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe gemäß §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB einen
Anspruch auf Erstattung aller drei Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 918

der auch nicht verjährt sei.
Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um [X.] im Sinne des §
305
Abs.
1 Satz
1 BGB, die von der [X.]n gestellt worden seien. Eine Widerlegung der Vermutung des 3
4
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-
4
-
§
310
Abs.
3
Nr.
1 BGB sei ihr nicht gelungen. Nach der beanstandungsfreien Beweiswürdigung des Amtsgerichts habe die Beklagte insbesondere nicht [X.], dass die Gebühr zur Disposition gestanden habe und dass es der Klä-ger gewesen sei, der nach Beratung über eine Vertragsgestaltung ohne [X.] jeweils die streitgegenständliche Variante unter Einschluss ei-ner Bearbeitungsgebühr gefordert habe.
Die Rechtsprechung des [X.] zur Unwirksamkeit formu-larmäßiger Bearbeitungsentgelte in [X.] auch im vorliegenden Falle Geltung. Es handele sich um [X.], die der Inhaltskontrolle zugänglich seien. Der Vortrag der [X.], [X.] die jeweilige Gebühr eine Gegenleistung für die eingeräumte Sondertil-gungsmöglichkeit darstelle, finde in den Vertragsurkunden keine ausreichende Stütze. Die Behauptung der [X.], dem Kläger sei erläutert worden, dass es sich um Entgelt für die Sondertilgungsbestimmung handele, sei nicht bewie-sen.
Die Vereinbarung [X.]er Bearbeitungsgebühren [X.] dem gesetzlichen Leitbild des §
488
Abs.
1 Satz
2 BGB, wodurch der Kläger unangemessen benachteiligt werde. Die Vermutung des §
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB werde auch nicht durch die Einräumung eines Sondertilgungsrechts widerlegt. Zwar sei dieses für den Kläger von Vorteil, aber dieser Vorteil werde losgelöst von dem Bearbeitungsentgelt gewährt. Allein der Umstand, dass der Kläger insgesamt ein
für ihn günstiges Angebot erhalten habe, führe im Rah-men der Interessenabwägung nicht zur Angemessenheit des Entgelts. Eine Übertragung der Rechtsprechung des [X.] zu Bearbeitungsge-bühren bei Förderdarlehen auf den vorliegenden Fall sei nicht möglich, da die Beklagte mit der Vergabe von Darlehen eigenwirtschaftliche Interessen verfol-ge.
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9
-
5
-
Der Kläger könne nach §
818
Abs.
1 BGB auch Ersatz der Nutzungen verlangen, die die Beklagte aus den vereinnahmten Bearbeitungskosten gezo-gen habe. Bei Realkrediten werde vermutet, dass Banken entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des §
503
Abs.
2 BGB pro Jahr Nutzungen bis zu 2,5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zögen. Die Kammer lege der Be-rechnung der Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zwischen dem 1.
Juli 2010 und dem 10.
Dezember 2014 einen durchschnittlichen Zinssatz von 2% zugrunde. Die Summe aus den auf dieser Basis errechneten Nutzungsentschä-digungen bis zum 10.
Dezember 2014 einerseits und den [X.] andererseits ergebe 993,63

Dezember 2014 nach §
288
Abs.
1 BGB zu verzinsen.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den in Streit stehenden Klauseln in allen drei Verträgen um von der [X.] gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht um [X.] handelt (§
305
Abs.
1 Satz
1 und Satz
3 BGB).
a) Die in Streit stehende Klausel ist jeweils für eine Vielzahl von [X.] vorformuliert worden.
b) Die streitgegenständliche Klausel beruht bei keinem der drei Verträge auf einer Individualvereinbarung nach §
305
Abs.
1 Satz 3 BGB.

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-
6
-
aa) Für ein Aushandeln nach dieser Norm ist es erforderlich, dass der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereit erklärt (Senatsurteil vom 24.
Oktober 2017

XI
ZR
600/16, [X.], 2386 Rn.
26 mwN). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (Senats-urteil vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
233/16, [X.], 1652 Rn.
23 mwN).
Die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen begründet danach grundsätzlich noch keine [X.] ([X.], Urteile vom 3.
Juli 1985

IVa
ZR
246/83, [X.], 1208, 1209 und vom 10.
Oktober 2013

VII
ZR
19/12, NJW 2014, 206 Rn.
19 f.). Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des [X.] Gelegenheit erhal-ten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durch-setzung einzubringen ([X.], Urteil vom 15.
Februar 2017

IV
ZR
91/16, [X.], 517 Rn.
9). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der [X.] für jede der Alternativen ein gesondertes Formular benutzt, alle Alternativen in ei-nem Formular abdruckt und den Kunden die gewünschte Klausel kennzeichnen lässt oder die Wahl zwischen mehreren vorgegebenen Alternativen durch Ein-tragung in dafür vorgesehene Leerräume des Formulars erfolgt (Senatsurteil vom 3.
Dezember 1991

XI
ZR
77/91, [X.], 50, 51).
[X.])
Davon ausgehend liegt bei Abschluss des ersten Darlehensvertrags am 22.
Juni 2010 schon nach dem Vortrag der [X.] keine Individualver-einbarung vor.
Denn danach ist dem Kläger die Wahl zwischen einer Darle-hensvariante ohne "[X.]" zu marktüblichem Zins einerseits und einer Darlehensvariante zu einem um 0,8% p.a. günstigeren Zinssatz, ohne Bereitstellungsprovision, mit Sondertilgungsrecht und mit der in Streit stehen-den "[X.]" andererseits eröffnet worden. Damit hat die [X.] nicht die Voraussetzungen einer Individualvereinbarung behauptet, son-15
16
17
-
7
-
dern lediglich die Einräumung einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei von ihr vor-formulierten Vertragsgestaltungen.
Nichts anderes gilt für den [X.] zu den beiden später abge-schlossenen Darlehensverträgen. Danach soll der Kläger in Kenntnis der bei-den von der [X.] angebotenen Darlehensvarianten ausdrücklich um die
Gewährung eines Darlehens mit kostenlosem Sondertilgungsrecht und "Bear-beitungsprovision" gebeten haben. Auch damit wurde dem Kläger lediglich die Wahlmöglichkeit zwischen zwei von der [X.] vorformulierten Vertragsbe-dingungen eingeräumt.
c)
Die [X.] wurden auch zu allen drei Darlehensverträgen von der [X.] gestellt.
aa)
Ein Stellen setzt nach dem Schutzzweck der §§
305 ff. BGB voraus, dass unter Ausschluss der Gegenseite einseitig vertragliche Gestaltungsmacht in
Anspruch genommen wird ([X.], Urteile vom 24.
Mai 1995

XII
ZR
172/94, [X.]Z 130, 50, 57 und vom 17.
Februar 2010

VIII
ZR
67/09, [X.]Z 184, 259 Rn.
12; Senatsbeschluss vom 28.
Juni 2016

XI
ZR
319/14, juris Rn.
21). Es entfällt, wenn die Einbeziehung auf
der freien Entscheidung desjenigen beruht, an den der [X.] herangetragen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass er

wenn schon keine Möglichkeit besteht, auf die inhaltliche Ge-staltung eines Formulartextes Einfluss zu nehmen

in der Auswahl der in [X.] kommenden Formulartexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchset-zung in die Verhandlungen einzubringen ([X.], Urteile vom 17.
Februar 2010, aaO Rn.
18 und
vom 20.
Februar 2014, aaO Rn.
9; Senatsbeschluss vom 28.
Juni 2016, aaO). Da es sich nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen bei allen drei Verträgen um [X.] handelt, wird 18
19
20
-
8
-
zudem gemäß §
310
Abs.
3
Nr.
1 BGB widerleglich vermutet, dass die in Streit stehenden Klauseln von deren Verwender

hier der [X.]

gestellt sind.
[X.])
Der Vortrag der [X.] liefert keinen Anhalt für eine Widerlegung dieser Vermutung. Entgegen der von der [X.] in den Vorinstanzen vertre-tenen Ansicht ist es in Bezug auf den zweiten und dritten Vertrag auch unerheb-lich, ob der Kläger sich von vornherein für diejenige Darlehensvariante ent-schieden hat, die eine "[X.]" beinhaltete. Vielmehr war dem Kläger nach dem [X.] aus dem Beratungsgespräch bei Abschluss des ersten Darlehensvertrags bekannt, dass die Beklagte nur zwei vorformulier-te Darlehensvarianten anbietet. Dass der Kläger sich nicht erneut über die von der [X.] angebotenen Vertragsvarianten hat aufklären lassen, sondern stattdessen von vornherein eine der beiden ihm bekannten Varianten ange-sprochen hat, belegt keine freie und von einseitiger Ausnutzung der [X.] durch die Beklagte unbeeinflusste Entscheidung (vgl. [X.], Urteil vom 4.
März 1997

X
ZR
141/95, [X.], 1586, 1588; [X.] in Wolf/[X.]/[X.], AGB-Recht, 6. Aufl., §
310
Abs.
3 BGB Rn.
16).
2.
Die in Streit stehende Klausel unterliegt als kontrollfähige [X.] nach §
307
Abs.
3 Satz
1 BGB der Inhaltskontrolle. Es handelt sich we-der um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung (§
488 Abs.
1 Satz
2 BGB) noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich an-gebotene Sonderleistung.
a)
§
307
Abs.
3 Satz
1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in [X.], durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-den. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertragli-chen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht ge-21
22
23
-
9
-
regelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klau-selverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkei-ten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR
78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
24 und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR
387/15, [X.], 87 Rn.
19, jeweils mwN).
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisne-benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von ver-ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des §
305c
Abs.
2 BGB zulasten des [X.]. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernst-lich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13.
Mai 2014, aaO Rn.
25 mwN).
b)
Danach ist das Berufungsgericht zutreffend vom Vorliegen einer kon-trollfähigen Preisnebenabrede ausgegangen.
Nach der im Vertrag verwendeten Bezeichnung "[X.]" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des [X.] ein-schließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsauf-24
25
26
-
10
-
wand der [X.] bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu Senats-urteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
28 f.). Weder der Wortlaut noch die Gestaltung der Vertragsurkunde bieten aus Sicht eines ver-ständigen und redlichen Vertragspartners Anhaltspunkte für die Ansicht der [X.]n, dass es sich um ein Entgelt für die Einräumung des [X.], die Gewährung eines niedrigeren [X.] sowie den Verzicht auf [X.] und damit für von der [X.] zusätzlich angebotene Sonderleistungen handeln soll. In keiner der drei Urkunden wird dies als Grund für die Erhebung der "[X.]" genannt. Vielmehr ist das in Streit stehende Entgelt in allen drei Vertragsurkunden ohne weitere Zuordnung unter der Überschrift "Kosten" aufgeführt, wohingegen sich die Regelung zu einem Sondertilgungsrecht auf einer anderen Seite der Vertragsurkunde, mit anderer Gliederungsnummer und zudem unter der Überschrift "Sondervereinbarung" findet. Damit bietet auch die Gestaltung der Urkunde keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um Entgelt für eine Sonderleistung handeln könnte.
Entgegen der Rüge der Revision ist in diesem Zusammenhang auch kein von der [X.] zur Funktion der "[X.]" als Entgelt für be-sondere Vorteile angebotener Zeugenbeweis übergangen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb das Wissen dieser Zeugen von der internen [X.] der [X.], die diese unstreitig nicht offen gelegt hat, für das Verständnis des [X.] von der streitigen Klausel bedeutsam geworden sein soll.
3.
Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil die Erhebung eines [X.]en Entgelts für die Bearbeitung eines [X.] mit wesentlichen Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und den Kläger entgegen den 27
28
-
11
-
Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt (§
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 BGB).
a)
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Erhe-bung eines [X.] mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-lichen Regelung nicht zu vereinbaren (§
307
Abs.
2
Nr.
1 BGB). Denn das von dem Kläger zu leistende Entgelt ist [X.] ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des §
488
Abs.
1 Satz
2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
67 f.). Zudem wälzt die Beklagte Kosten auf den Kläger ab, die für die Erfüllung ihrer Hauptleistungs-pflicht anfallen. Es gehört jedoch zu den wesentlichen Grundgedanken des dis-positiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwie-gend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann (Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
66).
b)
Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags-partners indiziert (Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR
78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21 und vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
66). Die Widerlegung der Vermutung des §
307
Abs.
2
Nr.
1 BGB setzt voraus, dass die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den [X.] nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
233/16, [X.], 1652 Rn.
49 mwN). Solche Gründe lie-gen jedoch
nicht vor.
29
30
-
12
-
aa)
Entgegen der Ansicht der Revision kann die Erhebung des Entgelts nicht damit gerechtfertigt werden, dass dem Kläger ein über ein klassisches Verbraucherdarlehen hinausgehendes Sondertilgungsrecht eingeräumt wurde. Wie ausgeführt (oben II. 2. b) besteht hier ein solcher Zusammenhang nicht.
[X.])
Der Hinweis der Revision, der Bearbeitungsaufwand des Kreditinsti-tuts lasse sich über eine Erhöhung des zu entrichtenden [X.] nicht sinn-voll bepreisen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen
kurz nach dessen Valu-tierung vollständig tilgen könne und in der Folge nicht mehr zur Entrichtung des [X.] verpflichtet wäre, rechtfertigt die Erhebung eines laufzeitunabhängi-gen Einmalentgelts für die Darlehensbearbeitung nicht. Dem damit verbunde-nen Risiko kann das Kreditinstitut durch eine Erhöhung des Zinssatzes und durch eine Mischkalkulation begegnen (Senatsurteile vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR
9/15, [X.], 80 Rn.
38 f. und vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
233/16, [X.], 1652 Rn.
84). Der Einwand, eine solche Kalkulation sei aus Sicht der [X.]n nicht sinnvoll, kann als lediglich bankbetriebswirtschaftliche Erwägung die Erhebung eines [X.]en [X.] nicht rechtferti-gen (vgl. Senatsurteile vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12,
[X.]Z
201, 168 Rn.
73 und vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
233/16, [X.], 1652 Rn.
78).
cc)
Schließlich geht auch der Verweis der Revision auf die zu Bearbei-tungsentgelten bei Förderdarlehen ergangene Rechtsprechung fehl. Denn diese Rechtsprechung erfasst nur
Fälle, in denen das Darlehen der Umsetzung staat-licher Wirtschaftsförderung dient und die streitige Klausel dem Klauselverwen-der durch Förderbedingungen vorgegeben worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17.
Oktober 2017

XI
ZR
157/16, [X.], 2308 Rn.
35 mwN). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

31
32
33
-
13
-
4.
Im Ergebnis ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Anspruch des [X.] auf Nutzungsersatz zutreffend, den er für alle drei Bear-beitungsentgelte bis zum 10.
Dezember 2014 beziffert hat (§
561 ZPO).
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Anspruch aus §
818
Abs.
1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom [X.] tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die [X.] im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als [X.] herausgeben muss (Senatsurteil vom 24.
April 2007

XI
ZR
17/06, [X.]Z
172, 147 Rn.
35 mwN). Diese in beide Richtungen widerlegliche Vermu-tung knüpft normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (Senatsurteile vom 12.
Mai 1998

XI
ZR
79/97, [X.], 1325, 1326 f., vom 12.
Juli
2016

XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123 Rn.
58 und
vom 25.
April
2017

XI
ZR
573/15, [X.], 1004 Rn.
15).
Nach §
497
Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
503
Abs.
2 BGB

jeweils in der auf al-le drei Verträge zeitlich anwendbaren, vom 11.
Juni 2010 bis 20.
März 2016 gültigen Fassung (im Folgenden: aF)

betrug dieser Zinssatz 2,5 Prozentpunk-te über dem Basiszinssatz, sofern es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des §
503
Abs.
1 [X.] handelte.
b)
Das Berufungsgericht ist von dieser Vermutung zwar ausgegangen, hat aber keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des §
503
Abs.
1 BGB
aF getroffen. Ob diese tatsächlich vorlagen, kann jedoch offenbleiben, da die vom Berufungsgericht auf Grundlage eines angenommenen durchschnittli-chen Zinssatzes von 2% errechneten [X.] hinter einem sich aus
§
503
Abs.
2 BGB ergebenden Nutzungsersatz zurückbleiben. Die Beklagte ist 34
35
36
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-
14
-
somit weder durch die fehlenden Feststellungen zu den [X.] des §
503
Abs.
1 [X.] noch durch die Berechnungsweise des Berufungsge-richts beschwert.
5.
Die Verurteilung der [X.] zur Zahlung zeitlich daran anschlie-ßender (vgl. Senatsurteil vom 12.
Mai 1998

XI
ZR
79/97, [X.], 1325, 1327) Verzugszinsen ergibt sich aus §
286
Abs.
1, §
288
Abs.
1 Satz
1 BGB.
6.
Die Einrede der Verjährung (§
214
Abs.
1 BGB) hat das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei für nicht durchgreifend erachtet, da die Klageschrift am 19.
Dezember 2014 innerhalb offener Verjährungsfrist zugestellt worden ist. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des §
199
Abs.
1 BGB begann für früher entstandene Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig ver-einbarter Bearbeitungsentgelte in [X.]verträgen nicht vor
38
39
-
15
-
Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar (Senatsurteil vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115 Rn.
34 ff.).

Ellenberger

Grüneberg

[X.]

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2015 -
3 C 493/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
2 S 26/15 -

Meta

XI ZR 291/16

13.03.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. XI ZR 291/16 (REWIS RS 2018, 12455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12455

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