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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 242/11
vom
31. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August
2011 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Aachen vom 6.
Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach Rechtskraft des Urteils des [X.] Bonn
vom 8.
Februar 2011 (23 [X.]) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §
460 [X.] zu prüfen sein.
Fischer Appl Schmitt
Berger Eschelbach
Meta
31.08.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2011, Az. 2 StR 242/11 (REWIS RS 2011, 3640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3640
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