Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 1 StR 430/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2407

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 430/14

vom
7. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
Untreue

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober
2014
beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die

besonders zu beurteilende

Verhandlungsfähigkeit der
Angeklagten für das Revisionsverfahren (vgl. zum Maßstab [X.], Beschluss vom 8. Februar 1995

5 [X.], [X.]St 41, 16; Urteil vom 21. Februar 2002

1 [X.], [X.]R StPO § 1
Verhandlungsfähigkeit 5; Beschlüsse
vom 23. Februar 2006

4 StR 513/05
und vom 4. Dezember 2012

4 [X.], NStZ-RR
2013, 154 f.) ist trotz ihrer schweren Erkrankung gegeben, so dass eine (vorläu-fige) Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Die
Angeklagte hatte die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechtsmittels der Revision verantwortlich zu entscheiden; irgendwelche Anhaltspunkte, die eine für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit
relevante Änderung in der Woche nach Verkündung des Urteils in ihrer
Anwesenheit belegen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Verteidiger nicht vorgetragen. Zudem ist angesichts der Art der Erkrankung trotz deren Schwere nicht zweifelhaft, dass die
Angeklagte wäh--
3
-
rend der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grund-übereinkunft mit ihrem
Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage war.
[X.]

Jäger Cirener

Mosbacher [X.]

Meta

1 StR 430/14

07.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 1 StR 430/14 (REWIS RS 2014, 2407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2407

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 405/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.