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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:010720B4STR659.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 659/19
vom
1.
Juli
2020
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 1.
Juli
2020
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit der Rüge, dem Angeklagten sei keine schriftliche Übersetzung des angefochtenen Urteils in seine Muttersprache zugestellt worden, zeigt die Revi-sion keinen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen könnte (vgl. zum [X.] eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020
3 [X.]/19,
juris Rn. 7 mwN; vom 22. Januar 2018
4 StR 506/17, juris Rn. 4 ff.).
Sost-Scheible
Bender
Hoch
Sturm
Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]
12 Js 2347/18 27 [X.]
Meta
01.07.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2020, Az. 4 StR 659/19 (REWIS RS 2020, 11483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11483
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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