Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2020, Az. 4 StR 659/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11483

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[X.]:[X.]:BGH:2020:010720B4STR659.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4
StR 659/19
vom
1.
Juli
2020
in der Strafsache
gegen

alias:
wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 1.
Juli
2020
einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit der Rüge, dem Angeklagten sei keine schriftliche Übersetzung des angefochtenen Urteils in seine Muttersprache zugestellt worden, zeigt die Revi-sion keinen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen könnte (vgl. zum [X.] eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020

3 [X.]/19,
juris Rn. 7 mwN; vom 22. Januar 2018

4 StR 506/17, juris Rn. 4 ff.).
Sost-Scheible

Bender

Hoch

Sturm

Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]

12 Js 2347/18 27 [X.]

Meta

4 StR 659/19

01.07.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2020, Az. 4 StR 659/19 (REWIS RS 2020, 11483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11483

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