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PDF anzeigen [X.][X.] vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. April 2005 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2001 wird [X.], soweit der Anschlußberufung stattgegeben worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur Annahme 102.258,38 • (200.000 DM), für die [X.] danach 5.000 •.
Gründe:
Die Revision wirft, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 ZPO a.F.). Die auf Anweisung der Gemeinschulderin erfolgte Zahlung der [X.] an die Beklagte gilt [X.] als Leistung der Gemeinschuldnerin, so daß der Betrag von 200.000 DM - nicht nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit in dieser Höhe - zurückzugewähren ist. - 3 - Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erach-tet (§ 565a ZPO a.F.).
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 271/01 (REWIS RS 2005, 3915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3915
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