Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 281/01
vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. April 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - 19. Zivilsenat in [X.] - vom 4. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 2.045.167,52 • (4.000.000 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Benachteiligung der Gläubiger des [X.] durch die angefochtene Rechtshandlung verneint. Zwar kann das Pfandrecht des Bankhauses Kr. nach der Überweisung der 4 Mio. DM nicht fort- - 3 -
bestanden haben. Es gab jedoch nie ein "freies" Guthaben des [X.], das [X.] Gläubigern zur Verfügung gestanden hätte.
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 281/01 (REWIS RS 2005, 3921)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3921
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.