Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 6 AZR 150/21

6. Senat | REWIS RS 2021, 821

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Gegenstand

Stufenzuordnung nach Höhergruppierungsantrag - Stufenlaufzeiten in einer tariflichen Endstufe - Stufenrückfall


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2020 - 5 [X.]/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.].

2

Der Kläger ist seit 1991 bei der beklagten Landeshauptstadt als Schichtmeister im Baureferat, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) - Allgemeiner Teil - ([X.]-AT) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) Anwendung.

3

Der Kläger war nach seiner Überleitung in den [X.] mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in die sog. kleine [X.] 9 [X.] eingruppiert. In dieser [X.] war die Laufzeit in der Stufe 4 gegenüber der in § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) festgelegten Regelzeit von vier Jahren auf neun Jahre verlängert, ein Aufstieg in die Stufe 6 war ausgeschlossen (Abschn. I Abs. 1 Buchst. c des Anhangs zu § 16 [X.] ([X.]) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Der Kläger war - unstreitig tarifgerecht - zum 1. Oktober 2005 zunächst einer individuellen Zwischenstufe und ab 1. Oktober 2007 der Stufe 5 als Endstufe zugeordnet.

4

Zum 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung ([X.]) als Anlage 1 zum [X.] (im Folgenden [X.]) in [X.]. In dieser ist die bisherige [X.] 9 [X.] in die [X.]n 9a, 9b und 9c [X.] ([X.]) aufgespalten worden. Dabei entsprechen die [X.]n 9a und 9b [X.] ([X.]) im Wesentlichen der bisherigen sog. kleinen bzw. sog. großen [X.] 9 [X.]. Zur Überleitung in die [X.] bestimmt der [X.] in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung des [X.] Nr. 11 vom 29. April 2016 auszugsweise Folgendes:

        

„§ 29 Grundsatz

        

(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) …, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 ([X.]) und § 13 ([X.]) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) übergeleitet.

        

...     

        

§ 29a Besitzstandsregelungen

        

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der [X.] nicht statt.

        

Protokollerklärung zu Absatz 1:

        

Die Zuordnung zu der [X.] des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.

        

…       

        

(3) Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2016 eine persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 … zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.

        

...     

        

§ 29b Höhergruppierungen

        

(1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum TVöD eine höhere [X.], sind die Beschäftigten auf Antrag in der [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 ([X.]) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum TVöD eingetretene Änderungen der [X.] in der bisherigen [X.] bleiben bei der [X.] nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. …

        

(2) 1Die [X.] in der höheren [X.] richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). …

        

…       

        

(4) 1Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 29 a Abs. 3 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. 2Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen [X.], wird abweichend von Absatz 2 Satz 1 die in der bisherigen Stufe zurückgelegte [X.] auf die [X.] in der höheren [X.] angerechnet. 3Ist dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren [X.] die [X.] zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die [X.] neu. 4§ 29a Abs. 4 findet keine Anwendung.

        

...     

        

§ 29c Besondere Überleitungsregelungen

        

...     

        

(3) 1Beschäftigte der [X.] 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 ([X.]) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten [X.] in die Stufe der [X.] 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. … 3Ist bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2017 in die [X.] 9a die [X.] zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. 4Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende [X.] zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte [X.] auf die [X.] in der Stufe 5 der [X.] 9a angerechnet.

        

...     

        

(5) Fallen am 1. Januar 2017 ein [X.] und die Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 zusammen, erfolgt erst der [X.] und anschließend die Höhergruppierung.

        

(6) 1Bei Höhergruppierungen nach § 29b Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den [X.] nach § 12 angerechnet. …“

5

§ 17 Abs. 4 [X.]-AT lautet in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung (im Folgenden aF) auszugsweise wie folgt:

        

„(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten im der Bereich der [X.] derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. … 4Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.“

6

Der Kläger wurde von der Beklagten zum 1. Januar 2017 - ebenfalls tarifgerecht - in die [X.] 9a [X.] ([X.]) und dort in die Stufe 6 übergeleitet. Anstelle der dem Kläger bis dahin gemäß der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] gewährten persönlichen Besitzstandszulage, die seit dem 1. Oktober 2005 an die Stelle der bis zur Überleitung in den [X.] an den Kläger gewährten [X.] getreten war, zahlte die Beklagte ab dem 1. Januar 2017 eine Besitzstandszulage gemäß § 29a Abs. 3 [X.] in unveränderter Höhe.

7

Auf seinen fristgerechten Höhergruppierungsantrag wurde der Kläger gemäß § 29b Abs. 1 und Abs. 4 [X.] von der Beklagten rückwirkend zum 1. Januar 2017 unter Wegfall dieser Besitzstandszulage in die [X.] 9b [X.] ([X.]) eingruppiert und dort der Stufe 5 zugeordnet.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei fehlerhaft erfolgt und er sei der Stufe 6 zuzuordnen gewesen. Bei der auf seinen Antrag hin erfolgten rückwirkenden Höhergruppierung sei er einer niedrigeren Stufe als in der „bisherigen [X.]“ iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 [X.] zugeordnet worden. Denn hierbei sei nicht auf die bis zum 31. Dezember 2016 innegehabte, sondern auf die ursprünglich aufgrund der Überleitung zum 1. Januar 2017 erreichte Stufe - bei ihm die Stufe 6 - abzustellen. Gemäß § 29b Abs. 4 Satz 2 [X.] werde sodann abweichend von Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnorm die in der bisherigen Stufe zurückgelegte [X.] auch in der höheren [X.] angerechnet. Er weise in der Stufe 6 der [X.] 9a [X.] ([X.]) eine mehr als fünfjährige [X.] auf, denn bei der Überleitung zum 1. Januar 2017 habe er die in der Stufe 5 der sog. kleinen [X.] 9 [X.] bis dahin zurückgelegte mehr als fünfjährige [X.] mitgenommen. Das folge aus § 29c Abs. 3 Satz 1 [X.]. Das wiederum führe in der höheren [X.] 9b [X.] ([X.]) zum unmittelbaren Aufstieg in die Stufe 6 ab dem 1. Januar 2017.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Januar 2017 in die [X.] 9b Stufe 6 TVöD ([X.]) einzustufen und ihn ab dem 1. Januar 2017 gemäß [X.] 9b Stufe 6 TVöD ([X.]) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] 9b Stufe 6 TVöD ([X.]) und der [X.] 9b Stufe 5 TVöD ([X.]) beginnend ab dem 1. Januar 2017 und zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, eine Zuordnung zur Stufe 6 der [X.] 9b [X.] ([X.]) komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 29b Abs. 4 Satz 2 [X.] hätten nicht vorgelegen. Für den Fall, dass als „bisherige Stufe“ iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 [X.] die Stufe 6 der [X.] 9a [X.] ([X.]) anzunehmen sei, da es auf den Stichtag 1. Januar 2017 ankomme, habe der Kläger in dieser Stufe keinerlei Zeit zurückgelegt. Für den Fall, dass als „bisherige Stufe“ iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 [X.] die Stufe 5 der sog. kleinen [X.] 9 [X.] zum 31. Dezember 2016 anzunehmen sei, fehle es an einem Stufenrückfall iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 [X.].

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. [X.] 10. Juni 2020 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN) als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage zulässige Klage (vgl. [X.] 17. Januar 2019 - 6 [X.] 585/17 - Rn. 9 mwN, [X.]E 165, 36) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der [X.] 9b Stufe 6 [X.] ([X.]) bereits seit dem 1. Januar 2017.

I. Die Revision geht allerdings zutreffend davon aus, dass der Kläger zum 1. Januar 2017 zunächst gemäß § [X.] Abs. 3 Satz 1 TVÜ-[X.] unter Mitnahme der von ihm in der Stufe 5 der sog. kleinen [X.] 9 [X.] zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe 6 der [X.] 9a [X.] ([X.]) übergeleitet war. Soweit das [X.] angenommen hat, der Kläger habe in der Stufe 5 der [X.] 9 [X.] keine Stufenlaufzeit erworben, weil es sich um die Endstufe dieser [X.] gehandelt habe, hätte es mit dieser Begründung die Berufung nicht zurückweisen dürfen.

Nach § [X.] Abs. 3 Satz 1 TVÜ-[X.] werden die Beschäftigten der [X.] 9 [X.], für die gemäß dem Anhang zu § 16 [X.]-AT ([X.]) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, „unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit“ in die Stufe der [X.] 9a [X.] ([X.]) übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Hieran wird deutlich, dass für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue [X.] keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen, eintreten sollten (vgl. [X.] 25. März 2021 - 6 [X.] 41/20 - Rn. 25; 22. Oktober 2020 - 6 [X.] 74/19 - Rn. 17 mwN). Stufenlaufzeiten der Beschäftigten sind gemäß § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) die „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber“. Entgegen der Annahme des [X.]s fehlt es sowohl in § [X.] Abs. 3 Satz 1 TVÜ-[X.] als auch in § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) an Anhaltspunkten dafür, dass dieser Grundsatz nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht für die in einer tariflichen Endstufe - hier der Stufe 5 der sog. kleinen [X.] 9 [X.] - zurückgelegte Stufenlaufzeit gelten soll. Soweit das [X.] aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) geschlussfolgert hat, Stufenlaufzeiten seien (nur) die Zeiten, die zum Erreichen der nächsthöheren Stufe führen, dh. zwischen zwei Stufen liegen, hat es rechtsfehlerhaft von der Rechtsfolge der Tarifnorm auf ihre tatbestandlichen Voraussetzungen rückgeschlossen. Die Beschäftigten erwerben mit anderen Worten auch in einer Endstufe eine Stufenlaufzeit, ohne dass der Tarifvertrag nach der derzeitigen Tariflage weitere Rechtsfolgen hieran knüpft.

II. Das Urteil des [X.]s unterliegt dennoch nicht der Aufhebung, da sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

1. Das streitgegenständliche Begehren des [X.] erfordert nicht nur die Mitnahme der in der Stufe 5 der sog. kleinen [X.] 9 [X.] zurückgelegten Stufenlaufzeit bei der Überleitung in die [X.] 9a [X.] ([X.]) zum 1. Januar 2017. Erforderlich ist darüber hinaus auch eine Anrechnung dieser Stufenlaufzeit bei der [X.] in der [X.] 9b [X.] ([X.]), in die der Kläger aufgrund seines [X.] einzugruppieren war. Eine solche Anrechnung, die den vom Kläger begehrten Aufstieg in die Stufe 6 der [X.] 9b [X.] ([X.]) bereits zum 1. Januar 2017 ermöglichen würde, sieht abweichend von § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] iVm. § 17 Abs. 4 [X.]-AT aF allein § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-[X.] vor. Diese Vorschrift setzt allerdings voraus, dass sich durch die Höhergruppierung eine niedrigere Stufe als in der „bisherigen [X.]“, also ein Stufenrückfall ergibt. Nur in diesem Fall ist die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit in der höheren [X.] nach Maßgabe des § 29b Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 TVÜ-[X.] anzurechnen.

2. Entgegen der Ansicht der Revision bezieht sich die in § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-[X.] genannte „bisherige [X.]“ nicht auf die [X.], in die der Beschäftigte gemäß §§ 29 ff. TVÜ-[X.] zum 1. Januar 2017 übergeleitet war, sondern auf die [X.], in der sich der Beschäftigte vor Überleitung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2016 tarifmäßig befand. Dies folgt aus der Auslegung des TVÜ-[X.] (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen zuletzt etwa [X.] 1. Dezember 2020 - 9 [X.] 104/20 - Rn. 24 mwN; 7. Februar 2019 - 6 [X.] 44/18 - Rn. 27 mwN).

a) Die Überleitung der Beschäftigten in die neue [X.] erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der [X.] abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen [X.] anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-[X.] setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer [X.], die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] wiederhergestellt wird (vgl. [X.] 25. März 2021 - 6 [X.] 41/20 - Rn. 24; 22. Oktober 2020 - 6 [X.] 74/19 - Rn. 16 mwN).

b) Ausgangspunkt der §§ 29a ff. TVÜ-[X.], die die Überleitung in die neue [X.] umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Tarifautomatik des durch die [X.] abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue [X.] keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten (vgl. [X.] 25. März 2021 - 6 [X.] 41/20 - Rn. 25; 22. Oktober 2020 - 6 [X.] 74/19 - Rn. 17 mwN). Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ-[X.] festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen [X.] in die neue [X.] eingegliedert werden wollte (vgl. [X.] 25. März 2021 - 6 [X.] 41/20 - aaO; 22. Oktober 2020 - 6 [X.] 74/19 - Rn. 18 mwN).

Die Tarifvertragsparteien haben den Beschäftigten damit die Wahlmöglichkeit eröffnet, entweder den in der am 31. Dezember 2016 gegebenen tarifmäßigen Eingruppierung ausgedrückten Besitzstand bis zur Änderung der Tätigkeit zu wahren oder die Tarifautomatik durch das Stellen eines fristgerechten und erfolgreichen [X.] nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] wiederherzustellen. Dieses Prinzip wird insbesondere daran deutlich, dass ein solcher Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-[X.] auf den 1. Januar 2017 zurückwirkt und damit an die Stelle der zunächst zum 1. Januar 2017 erfolgten Überleitung nach § 29a, § [X.] oder § 29d TVÜ-[X.] tritt und diese vollständig ersetzt. Auch die Regelung des § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TVÜ-[X.], der zufolge nach dem Inkrafttreten der neuen [X.] eingetretene Änderungen der [X.] in der bisherigen [X.] bei der [X.] nach den Absätzen 2 bis 5 des § 29b TVÜ-[X.] unberücksichtigt bleiben, verdeutlicht dieses „Entweder-oder-Prinzip“.

c) Entsprechend dieser Tarifsystematik bezieht sich der Begriff der „bisherigen [X.]“ und Stufe in den §§ 29a ff. TVÜ-[X.] einheitlich auf diejenige [X.] und Stufe, in die der Beschäftigte vor der Überleitung in die [X.] am 31. Dezember 2016 tarifmäßig eingruppiert bzw. zugeordnet war. Die Tarifvertragsparteien verwenden in § 29b Abs. 4 Satz 2, § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 29a Abs. 1 Satz 1 sowie § [X.] Abs. 6 Satz 1 TVÜ-[X.] stets denselben Begriff und meinen, wie § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unmissverständlich deutlich macht, damit stets die bis zum 31. Dezember 2016 maßgebliche Eingruppierung und [X.]. Das gilt auch im Fall des § 29b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TVÜ-[X.]. Diese Norm hat als Bezugspunkt die Überleitungsregelung des § 29a Abs. 1 TVÜ-[X.], bei der die am 31. Dezember 2016 maßgebliche (bisherige) [X.] über den Überleitungszeitpunkt hinaus besitzstandswahrend und damit unverändert erhalten bleibt.

d) Diesem Tarifverständnis steht § [X.] Abs. 5 TVÜ-[X.] nicht entgegen. Soweit danach bei einem Zusammenfallen von [X.] und Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] am 1. Januar 2017 erst der [X.] und anschließend die Höhergruppierung erfolgt, meint dies lediglich den Fall der Vollendung der Stufenlaufzeit für einen [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in der bisherigen [X.] und Stufe (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Teil IV/3 [X.]/TVÜ-[X.] Stand August 2021 Rn. 323e; BeckOK [X.]/Dannenberg TVÜ-[X.] § [X.] Stand 1. März 2021 Rn. 26) bzw. des [X.]s gemäß § [X.] Abs. 3 Satz 3 TVÜ-[X.]. Dann wird für die betragsgemäße Höhergruppierung des § 29b Abs. 2 TVÜ-[X.] iVm. § 17 Abs. 4 [X.]-AT aF auf diese höhere Stufe und das Tabellenentgelt hieraus abgestellt. Vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst ist hingegen der Fall, in dem ein Beschäftigter - wie der Kläger - nicht wegen Vollendung der Stufenlaufzeit, sondern aufgrund der besonderen Überleitungsregelung des § [X.] Abs. 3 Satz 1 TVÜ-[X.] von der [X.] 9 Stufe 5 [X.] in die [X.] 9a Stufe 6 [X.] ([X.]) und damit in eine höhere Stufe übergeleitet wird.

3. Danach ergab sich für den Kläger, der unstreitig eine Besitzstandszulage iSd. § 29a Abs. 3 TVÜ-[X.] erhalten hat und somit Beschäftigter iSd. § 29b Abs. 4 TVÜ-[X.] war, der von § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-[X.] für eine Anrechnung der Stufenlaufzeit vorausgesetzte Stufenrückfall durch die rückwirkend zum 1. Januar 2017 aufgrund seines Antrags erfolgte Höhergruppierung nicht.

a) Der Kläger war am 31. Dezember 2016 unstreitig tarifmäßig in die sog. kleine [X.] 9 Stufe 5 [X.] eingruppiert und wurde deshalb ebenfalls tarifmäßig nach § [X.] Abs. 3 Satz 1 TVÜ-[X.] zunächst in die [X.] 9a Stufe 6 [X.] ([X.]) übergeleitet.

b) Mit seinem fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-[X.] hat der Kläger die Tarifautomatik wiederhergestellt und entgegen der Annahme der Revision der Anwendung von § [X.] Abs. 3 Satz 1 TVÜ-[X.] damit die Grundlage entzogen. Die gemäß § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF vorzunehmende betragsgemäße [X.] in der höheren [X.] 9b [X.] ([X.]) war ausgehend von dem „bisherigen Tabellenentgelt“ vorzunehmen. Entsprechend dem dargestellten Tarifverständnis ist damit vorbehaltlich der Regelung des § [X.] Abs. 5 TVÜ-[X.] das Entgelt maßgebend, das sich - vor Überleitung des Beschäftigten in die neue [X.] (nach §§ 29 ff. TVÜ-[X.]) - aus den von der [X.] abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergab. Das war beim Kläger unstreitig das Tabellenentgelt der [X.] 9 Stufe 5 [X.] und führte zur Zuordnung in Stufe 5 der [X.] 9b [X.] ([X.]). Dass diese von der Beklagten aufgrund des fristgerechten [X.] des [X.] vorgenommene Zuordnung nicht betragsgemäß iSd. § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF erfolgte, macht auch der Kläger nicht geltend.

c) Durch die Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] ist der Kläger damit keiner niedrigeren Stufe als in der bisherigen [X.] iSd. § 29b Abs. 4 Satz 2 TVÜ-[X.] zugeordnet worden. Der Kläger erhielt vor der Überleitung ein Tabellenentgelt aus der Stufe 5 der [X.] 9 [X.]. Aufgrund seines fristgerechten [X.] ist er seit dem 1. Januar 2017 in der [X.] 9b [X.] ([X.]) ebenfalls der Stufe 5 zugeordnet.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Steinbrück    

        

    Hermann    

                 

Meta

6 AZR 150/21

25.11.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 26. Februar 2020, Az: 8 Ca 8870/18, Urteil

§ 29c Abs 3 S 1 TVÜ-VKA, § 29b Abs 4 S 2 TVÜ-VKA, § 29b Abs 4 S 3 TVÜ-VKA, § 13 Abs 3 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 6 AZR 150/21 (REWIS RS 2021, 821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 821

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