Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2017, Az. 3 StR 145/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4477

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Gegenstand

Strafverfahren: Beweiswürdigung und Beweisdokumentation


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den [X.] bemerkt der Senat:

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen vorzutragen. Dazu ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass die Verfahrenstatsachen so mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der [X.] prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (allgemeine Meinung, vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Das Erfordernis, sämtliche auch nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem [X.] stehenden [X.] vorzutragen, ergibt sich daraus nicht. Es war deshalb hier mit Blick auf die Rüge der Verletzung des § 229 [X.] nicht erforderlich, eine den Angeklagten [X.]betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, weil sich dessen Erkrankung angesichts der bereits vorher bestehenden und auch weiter andauernden Erkrankung des Vorsitzenden auf die Hemmung der [X.] nicht auswirken konnte. Es kommt für die Prüfung des [X.] auch nicht auf die Vorlage diverser Aufenthaltsbestätigungen und Bescheinigungen von Krankenhäusern an, weil - wie der [X.] selbst zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt - die Erkrankungen des Vorsitzenden und des Angeklagten S.  sowie ihre Dauer nicht in Zweifel stehen. Die Bedeutung des genauen Inhalts dieser Urkunden für die revisionsrechtliche Überprüfung des [X.]s erschließt sich deshalb hier nicht. Die von den Angeklagten [X.], [X.] und [X.]jeweils erhobenen [X.] sind aber aus den weiteren in den [X.] genannten Gründen unzulässig (Revisionsbegründungen für die Angeklagten [X.]und S.  ) bzw. jedenfalls deshalb unbegründet, weil die [X.] durch die Erkrankung des Vorsitzenden und die sich daran unmittelbar anschließende des Angeklagten S.  durchgehend vom 20. Juni 2016 bis einschließlich zum 19. Juli 2016 gehemmt war und durch die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 9. August 2016 gewahrt wurde.

Die Abfassung der Urteilsgründe gibt - erneut - Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation ([X.], E-Mails, Protokolle von Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich (hier [X.] bis 74, 100 bis 103, 105 bis 109, 113, 115, 120 bis 121, 123 bis 146, 148 bis 150, 152 bis 174, 176 bis 177, 179 bis 180, 183 bis 185, 187, 189 bis 196, 199, 201, 203 bis 205 und 207 bis 210) oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 [X.], juris Rn. 4 mwN; s. auch [X.]/[X.], [X.] in [X.], 29. Aufl., Rn. 350 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung - und sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unwesentlich, wie etwa hier die Studienleistungen des Angeklagten E.     oder das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an den Angeklagten [X.]- einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar ([X.]/[X.] aaO, Rn. 350 mwN).

Schäfer     

       

Gericke     

       

Spaniol

       

Tiemann     

       

Hoch     

       

Meta

3 StR 145/17

04.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Stuttgart, 6. Oktober 2016, Az: 3 - 2 StE 8/15

§ 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2017, Az. 3 StR 145/17 (REWIS RS 2017, 4477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4477

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 452/18

4 StR 191/18

4 StR 305/17

3 StR 145/17

2 StR 380/19

3 StR 124/20

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