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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:250717B3STR111.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 111/17
vom
25. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25.
Juli 2017
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Düsseldorf vom 25.
Oktober 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat:
Nach §
267 Abs.
1 Satz
1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwie-sen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und -
unter Weglassung alles [X.] -
kurz, klar und bestimmt sein ([X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Rn.
271). Beruht die Überzeugung des [X.] auf einer Vielzahl von [X.] -
wie hier zur Täterschaft des Angeklagten darauf, dass er im Besitz einer Vielzahl verfahrensrelevanter Dokumente war -, so ist
es im Interesse der Ver-ständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien nicht in den [X.], sondern ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhan-deln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos er-scheinenden Umständen und stellt zudem sicher, dass
nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen
-
3
-
([X.], Beschluss vom 14.
Juli 2005 -
3 StR
238/05, [X.]R StPO §
267 Abs.
1 Satz
1 Sachdarstellung
14).
Die Beweiswürdigung wiederum soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig verfehlt, die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen aus der Hauptverhandlung in ihren Einzelheiten mitzuteilen ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2015 -
3 [X.], juris Rn.
4 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich ledig-lich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar ([X.]/[X.] aaO, Rn.
350 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn sich -
wie hier -
zahlreiche Indizien aus Urkunden ergeben, die in der Hauptverhandlung verle-sen wurden oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da es insoweit auf den Inbegriff der Hauptverhandlung ankommt, ist es zudem verfehlt, Blattzahlen dieser Urkunden aus der Gerichtsakte in den [X.] anzugeben, zumal dem Revisionsgericht eine Überprüfung des [X.] insoweit ohnehin verwehrt ist.
[X.] Gericke
Tiemann Hoch
Meta
25.07.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. 3 StR 111/17 (REWIS RS 2017, 7496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7496
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